I. Änderungsbeschluss
II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
III. Offenlegungsbeschluss
VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Der Bebauungsplan
Nr. 191, Kennwort „Dannenkamp“ erlangte im April 1985 Rechtskraft. Durch den
Bebauungsplan wurde zum damaligen Zeitpunkt die Bereitstellung von
Wohnbaugrundstücken für den Ortsteil Mesum gesichert.
Das Quartier ist –
mit wenigen Ausnahmen – weitgehend bebaut. Dabei sind vornehmlich Ein- und
Zweifamilienhäuser entstanden.
In das Plangebiet,
am süd-östlichen Rand, wurde ein Spielplatz integriert. Dieser wurde aufgrund
eines Beschlusses des zuständigen Jugendhilfeausschusses der Stadt Rheine inzwischen
aufgegeben und wird zukünftig nicht mehr benötigt. Der Fläche am Dannenkamp
soll durch das Änderungsverfahren eine weitere Wohnbebauung zugeführt werden.
Dabei orientieren sich die planungsrechtlichen Vorgaben an den Festsetzungen
der benachbarten Wohnbaugrundstücke.
Das Verfahren wird nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt.
Die Stadt Rheine
verzichtet auf die Erhebung von verwaltungsinternen Planungskosten, da
überwiegende Gründe des Allgemeinwohls für die Planung bestehen und diese den
stadtentwicklungspolitischen Zielen entspricht.
Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Vorentwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung). Die Artenschutzrechtliche Prüfung (Anlage 5) und die Schalltechnische Untersuchung sind ebenfalls Teil der Vorlage (Anlage 6).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Änderungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 191, Kennwort: "Dannenkamp", der Stadt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die südliche Grenze des Flurstücks 757,
im Osten: durch
die westliche Grenze des Flurstücks 943 und dem darauf befindlichen Geh- und
Radweg sowie dem Schallschutzwall an der Bundesstraße 481,
im Süden: durch die Straßenparzelle des Lindvennwegs mit dem Flurstück 925,
im Westen: durch die östliche
Grenze des Flurstücks 765.
Das Flurstück 717 und das Flurstück 971
mit dem darauf liegendem Geh- und Radweg liegen in der Flur 5, Gemarkung Mesum.
Der räumliche
Geltungsbereich ist im Änderungsplan
geometrisch eindeutig festgelegt.
II. Beschluss
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Schutz der Natura 2000-Gebiete).
Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.
Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.
III. Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 191, Kennwort:"Dannenkamp", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diesen Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.