Betreff
Wahl einer/eines Beigeordneten bei der Stadt Rheine
Vorlage
024/07
Aktenzeichen
FB 7 - El
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

 

Der Rat der Stadt Rheine wählt gem. § 41 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. § 71 Abs. 1 GO Herrn Jan Kuhlmann für die Dauer von 8 Jahren zum Beigeordneten der Stadt Rheine.

 

Die Eingruppierung erfolgt entsprechend § 2 Abs. 1 der Eingruppierungsverordnung NW nach Besoldungsgruppe B 2 BBesG.


Begründung:

 

Aufgrund der öffentlichen Ausschreibung der Stelle einer/eines Beigeordneten für den Geschäftskreis Recht und Ordnung, Planen und Bauen sowie Technische Betriebe, bei der Stadt Rheine gingen bis zum Ende der Bewerbungsfirst am 30. November 2006 insgesamt 44 Bewerbungen ein.

 

Da der Rat gem. § 7 Abs. 1 LBG die Auslese der Bewerber/innen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauung, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen hat, wurde allen Ratsmitgliedern mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 eine Übersicht mit den Daten zur Person und Qualifikation aller Bewerber/innen zugestellt. Ferner wurden den Fraktionen auf Wunsch die Bewerbungsunterlagen zur Verfügung gestellt.

 

Aufgrund der Rückmeldungen aus den Fraktionen wurden 1 Bewerberin und 2 Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung in die nichtöffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 23. Januar 2007 eingeladen. Da ein Kandidat seine Bewerbung zwischenzeitlich zurückgezogen hatte, erschienen nur 2 Personen zu diesem Vorstellungstermin.

 

Beigeordnete werden gem. § 41 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. § 71 Abs. 1 GO vom Rat auf die Dauer von 8 Jahren gewählt.

 

Die Wahl erfolgt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung des Rates gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 GO, denn sie ist keine Personalangelegenheit im Sinne des § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine, sondern ein Akt des Verfassungslebens der Gemeinde.

 

Falls in Ausnahmefällen das Bedürfnis bestehen sollte, noch vor der Wahl eine Aussprache über die Personen der Bewerber/innen durchzuführen, sollte die Öffentlichkeit nur für diese Aussprache ausgeschlossen werden; die Wahl selbst aber hat stets in öffentlicher Ratssitzung zu erfolgen.

 

Für das Wahlverfahren selbst findet § 50 Abs. 2 GO Anwendung. Hiernach werden Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

Nach § 50 Abs. 5 GO zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

Erreicht im 1. Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Bürgermeisterin zu ziehen Los.