Betreff
Umlegungsanordnung gemäß § 46 Baugesetzbuch für das „Quartier Richardstraße“
Vorlage
151/17
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt gemäß § 46 Abs. 1 BauGB die Anordnung eines Umlegungsverfahrens gemäß § 45 ff. BauGB für das „Quartier Richardstraße“.

 

Die Abgrenzung des Bereichs, für den die Umlegung angeordnet wird, ist aus dem beigefügten Übersichtsplan zu ersehen.


Begründung:

 

Die Ressource Grund und Boden ist nicht beliebig vermehrbar. Umso wichtiger ist eine effiziente, zielgerichtete und planvolle Nutzung dieses Gutes. Häufig orientieren sich jedoch die durch einen Bebauungsplan überplanten Flächen nicht an der Größe und dem Zuschnitt der vorhandenen Grundstücke. Deshalb gestaltet sich die Umsetzung der Planung oft schwierig.

Die Umlegungsanordnung ist der Auftrag für die Umlegungsstelle zu prüfen, wo Regelungsbedarf besteht, wie Einzelinteressen berücksichtigt werden können und wie die Begrenzung eines gegebenenfalls durchzuführenden Umlegungsverfahrens festzulegen ist. Ein Umlegungsverfahren ermöglicht unter anderem den Tausch von Flächen und Teilflächen, die Aufhebung, Begründung oder Änderung von Rechten sowie sonstige Regelungen zur Umsetzung von Planungen in gebündelter Form.

 

Das Gebiet der Umlegungsanordnung ist im Übersichtsplan (Anlage 1) dargestellt. In dem im Übersichtsplan dargestellten Gebiet stellt sich eine Gemengelage von privaten Eigentümern, städtischem Eigentum und Erbbaurechten dar. Die Grundstücksstrukturen müssen für die Umsetzung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans B 316 „Ferdinandstraße/Parkstraße“ geändert und der Planung angepasst werden. Gleichzeitig sollen bestehenden Rechte neu geordnet werden.

Eine Umlegung ist hier nach Ansicht der Verwaltung das geeignete Verfahren, um den Ausgleich zwischen privaten und öffentlichen Interessen umzusetzen. Mit diesem Verfahren wurden unter anderem schon die Wohngebiete „Wohnpark Dutum“ und „Mesum Nord“ erfolgreich entwickelt.

 

Auf Grundlage dieser Anordnung werden mit allen Eigentümern und Rechtinhabern persönliche Gespräche geführt, in denen eigene Interessen bereits mit in das Verfahren eingebracht werden können und mögliche Vorteile dieses Verfahrens zur Regelung vorhandener Probleme erläutert werden.

Erst wenn durch die Umlegungsstelle die Mitwirkungsbereitschaft und die Erwartungen an ein Bodenordnungsverfahren ermittelt worden ist, wird die endgültige Abgrenzung des Gebietes festgelegt. Dieses wird sich auf die Grundstücke beschränken, für die ein Regelungsbedarf ermittelt worden ist.

Im Anschluss erfolgt dann die offizielle Einleitung des Umlegungsverfahrens durch Beschluss im Umlegungsausschuss der Stadt Rheine. Hier werden dann die Gebietsgrenzen unter Berücksichtigung der Gesprächsergebnisse festgelegt.

 

Die Umlegungsanordnung zu diesem Zeitpunkt ermöglicht die Einleitung des Umlegungsverfahrens, bevor der Bebauungsplan in Kraft getreten ist, so dass hierdurch ein Zeitgewinn in der Verfahrensabwicklung erreicht werden kann.

Durch die parallele Bearbeitung von Umlegungsverfahren und Aufstellung des Bebauungsplans werden Synergieeffekte genutzt und eine schnelle Realisierung – auch von Teilabschnitten – ist möglich.

 

Die Durchführung des  Umlegungsverfahrens erfolgt dann durch den Umlegungsausschuss. Dieser bedient sich einer Geschäftsstelle, die bei der kommunalen Vermessungsdienststelle angesiedelt ist. Das ermöglicht eine optimale Nutzung der dort vorhandenen Kompetenzen aus den Bereichen Vermessungsleistungen, Bewertungsaufgaben und grundbuchrechtlicher Fragestellungen. Diese Spezialaufgaben werden in enger Zusammenarbeit zwischen Bauleitplanung, Stadtentwicklung und unter Berücksichtigung städtischen Bau- und Liegenschaftsvorhaben auf der einen Seite und den privaten Umlegungsbeteiligten auf der anderen Seite bearbeitet und gelöst. Das koordinierte Ineinandergreifen aller an Umlegungsverfahren Beteiligter führt zu einer flexiblen, wirtschaftlichen, gerechten und zeitnahen Umsetzung der kommunalen Planungen.

 

Dementsprechend soll die Umlegung gemäß § 46 Absatz 1 Baugesetzbuch durch den Rat der Stadt Rheine angeordnet werden.


Anlagen:

 

Anlage 1: Übersichtsplan Gebiet der Anordnung