Betreff
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Schulräumen, Schulhöfen und sonstigen schulischen Einrichtungen der Stadt Rheine
Vorlage
128/17/1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die dieser Vorlage als Anlage beigefügte Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Schulräumen, Schulhöfen und sonstigen Einrichtungen der städtischen Schulen an Schulfremde.


Begründung:

 

Die Stadt Rheine stellt interessierten Dritten (z. B. Vereinen, etc.) kostenpflichtig Schulräume einschließlich deren Ausstattung für die Durchführung von außerschulischen Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- und Übungsabenden zur Verfügung, sofern öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.

 

Bei den erhobenen Abgaben handelt es sich um Benutzungsgebühren, die gemäß § 4 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) von Gemeinden für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben werden können. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 KAG NRW dürfen Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden.

 

Eine solche Satzung besteht derzeit jedoch lediglich für den eigenständigen Bereich der Vergabe von Turn-, Sport- und Gymnastikhallen sowie Stadien.

 

Unabhängig davon ist aufgrund der geschilderten Rechtslage und um eine Vereinheitlichung von Vergabemodalitäten, Benutzungsbestimmungen sowie der Gebührensätze  zu erreichen, eine eigene Satzung für die Vergabe von Schulräumlichkeiten erforderlich.

 

Ein entsprechender Satzungsentwurf ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Gegenüber dem bisherigen Vorgehen, würden sich folgende Auswirkungen auf die schulfremden Nutzer der Schulräumlichkeiten ergeben:

 

Gebührenerhöhung durch neue Staffelung

 

Verein

Gebühr bisher

Gebühren nach Satzung

Bemerkungen

Stadtgarde

pauschal

500,00 €

 

640,00 €

Durchführung der Westf. Meister-schaften im Kopernikus-Gymnasium (Nutzung von Klassenräumen und Mensa)

 

In der absolut überwiegenden Mehrheit der Fälle, bleibt die Gebührenhöhe für die Nutzer im Vergleich zum Status quo nahezu unverändert. Mehreinnahmen in größerem Maße werden daher nicht generiert und sind im Detail aufgrund des nur in Teilen prognostizierbaren Nutzerverhaltens schwer ermittelbar.

 

 

 

Beeinträchtigungen durch den Ausschluss gewerblicher Veranstaltungen

 

Verein

Bemerkungen

Musikkolleg Rheine

Durchführung von Musikprojekten an verschiedenen Schulstandorten

 

 

 

Im Ergebnis sind, gemessen an der Menge der Nutzer und der verschiedenen Nutzungsarten, die voraussichtlichen Auswirkungen der Satzung sehr gering.

 

Da die Satzung lediglich die außerschulische Nutzung durch Dritte regelt, werden städtische oder schulische Veranstaltungen (etwa Informationsveranstaltungen oder Abschlussgottesdienste) hiervon nicht beeinträchtigt.

 

Die Fertigung einer Ergänzungsvorlage war notwendig, da im Schulausschuss einige Änderungen am Satzungstext vorgenommen wurden. Weiterhin ist abschließend über den Passus in § 4 Nr. 1 zu entscheiden (Verbot der Durchführung parteipolitischer Veranstaltungen). Die hierzu begonnene Diskussion im Fachausschuss wurde auf die Sitzung des Rates vertagt.


Anlagen:

 

Anlage 1:

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Schulräumen, Schulhöfen und sonstigen schulischen Einrichtungen der Stadt Rheine