Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Rat der Stadt Rheine beschließt:
1.
Beim
Verkauf von städtischen Erbbaugrundstücken gelten folgende Abschläge:
a.
Verkauf
von Erbbaugrundstücken mit einer Restlaufzeit von mindestens 25 Jahren,
gerechnet ab Beurkundungstermin des anstehenden Verkaufsvertrages:
·
Bei
allen Erbbaugrundstücken, für die keine Wertsicherungsklausel vereinbart worden
ist (in der Regel vor 1960), wird ein Abschlag von 50% des Bodenrichtwertes gewährt.
·
Bei
allen Erbbaugrundstücken mit einem Erbbauzins von 3% und einer
Wertsicherungsklausel wird ein Abschlag von 10% gewährt.
·
Bei
allen Erbbaugrundstücken mit einem Erbbauzins von 4% und einer
Wertsicherungsklausel wird ein Abschlag von 5% gewährt.
b.
Verkauf
von Erbbaugrundstücken mit einer Restlaufzeit von weniger als 25 Jahren,
gerechnet ab Beurkundungstermin des anstehenden Verkaufsvertrages:
·
Bei
allen Erbbaugrundstücken, für die keine Wertsicherungsklausel vereinbart worden
ist (in der Regel vor 1960), wird ein Abschlag von 2% des Bodenrichtwertes für jedes noch volle Jahr Restlaufzeit,
gerechnet ab Beurkundungsdatum des Verkaufsvertrages, gewährt.
·
Bei
allen Erbbaugrundstücken mit einer Wertsicherungsklausel wird kein Abschlag
gewährt.
2.
Beim
Verkauf von Erbbaugrundstücken verpflichten sich die Käufer, das Grundstück
nicht vor Ablauf von 10 Jahren zu verkaufen, es sei denn, der Käufer zahlt den
Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem Bodenrichtwert zum Zeitpunkt des
Weiterverkaufes an die Stadt Rheine.
3.
Die
Stadt Rheine ist bei besonderem städtebaulichem Interesse nicht zum Verkauf
verpflichtet. Bei jedem Verkaufsfall ist zu prüfen, ob städt. Interessen den
Verkauf verhindern. Im Streitfall entscheidet der für Grundstücksangelegenheiten
zuständige Ausschuss.
4.
Die
Regelungen in den Ziffern 1-3 gelten ab dem 01. Oktober 2017
5.
Die
Beschlüsse 247/98 und 36/99 werden aufgehoben.
Hinweis/Ergänzung:
Die
Ursprungsvorlage Nr. 267/17 wurde in der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom
12. September 2017 von der Tagesordnung abgesetzt, da die Beschlüsse aus den
Vorlagen Nr. 247/98 und Nr. 36/99 der Vorlage Nr. 267/17 nicht beigefügt worden
waren.
Diese Ergänzungsvorlage
wurde zur Vervollständigung der Beratungsunterlagen für die Ratssitzung
erstellt. Die Beschlüsse aus den Vorlagen Nr. 247/98 und Nr. 36/99 wurden der Ergänzungsvorlage
als Anlagen beigefügt.
Der
Beschlussvorschlag und die Begründung unterscheiden sich nicht von der Ursprungsvorlage.
Begründung:
Die
Stadt Rheine hat aktuell ca. 300 Erbbaurechte vergeben.
Mit
Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages verpachtet ein Grundstückseigentümer sein
Grundstück für eine längere Zeit – im Regelfall wurden bei der Stadt Rheine 99
Jahre Pachtzeit vereinbart. Das
Grundstück, das im Erbpachtwege verpachtet wurde, bleibt Eigentum der Stadt
Rheine. Der Erbpachtnehmer kann es aber nahezu wie ein Grundstückseigentümer
nutzen und bei den Banken beleihen.
Insbesondere
in den Kriegs- und Nachkriegsjahren wurden von der Stadt Rheine äußerst
günstige Erbpachtverträge mit geringer Pacht und keinen vertraglich geregelten
Erhöhungsmöglichkeiten abgeschlossen. Ab den 1960´er Jahren wurden dann
Erbpachtzinsen vereinbart, die 3-4% jährlich vom Bodenwert ausmachten,
indexiert wurden und sich somit unter bestimmten Voraussetzungen anpassen (erhöhen).
Insofern
„verfügt“ die Stadt Rheine - sofern man nur die Pachthöhen und Regelungen
betrachtet - über bessere und schlechtere Verträge.
Aus
diesem Grund wurden auf der Grundlage der Ratsbeschlüsse 247/98 und 36/99
insbesondere die Grundstücke mit geringen Pachteinnahmen bei fehlenden Erhöhungsmöglichkeiten
durch ein Rabattsystem an kaufwillige Erbpachtnehmer veräußert.
Bisher
gab es an dieser Praxis nichts zu beanstanden,
da aufgrund der langen Laufzeit und jährlichen Pachteinnahmen von nur
wenigen Euro ein Verkauf trotz eines nicht geringen Preisnachlasses deutlich
attraktiver war.
Inzwischen
nähern sich immer mehr Verträge dem Zeitablauf und der Stadt Rheine fallen die
Grundstücke in den nächsten Jahren in steigender Anzahl wieder zu - häufig allerdings auch mit der
Verpflichtung zur Zahlung der vertraglich oder gesetzlich geregelten
Entschädigung.
In
vielen Fällen sind die Entschädigungen allerdings nicht sehr hoch, da die Gebäude
oft entsprechend alt sind und ein erheblicher Renovierungs- und Unterhaltungsstau
besteht. Zudem kann die Stadt Rheine den Entschädigungsanspruch abwehren, indem
Sie dem Erbpachtnehmer ein Verlängerungsangebot macht.
Die
bisherigen Beschlüsse zum Verkauf von Erbbaurechtsgrundstücken sollten aufgrund
der Vielzahl der Verträge, die sich dem Zeitablauf nähern, angepasst werden, um
zu vermeiden, dass Grundstücke stark rabattiert veräußert werden.
Vor
diesem Hintergrund ist der obige Beschlussvorschlag erarbeitet worden.
Finanzielle
Auswirkungen: Die vorgeschlagenen Regelungen führen zu Mehreinzahlungen und
ggfls. Mehrerträgen, allerdings lassen
sich Höhe und Zeitpunkt nicht bestimmen.
Anlagen:
Anlage
1: Beschluss aus der Vorlage 247/98
Anlage
2: Beschluss aus der Vorlage 36/99