Betreff
Feststellung des Gesamtabschlusses 2015 und Entlastung des Bürgermeisters
Vorlage
420/17
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

  1. Der Rat der Stadt Rheine nimmt das Ergebnis der Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Rheine 2015 zur Kenntnis.

 

  1. Der Rat der Stadt Rheine beschließt gem. § 116 Abs. 1 i. V. mit § 96 Abs. 1 GO NRW die Feststellung des Gesamtabschlusses 2015 in der Fassung vom 15.09.2017.

 

  1. Die Ratsmitglieder der Stadt Rheine beschließen, dem Bürgermeister die Entlastung gem. § 116 Abs. 1 i. V. mit § 96 Abs. 1 GO NRW zu erteilen.

 


Begründung:

 

Gemäß § 116 Abs. 1 GO NRW hat die Gemeinde in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31.12. einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) aufzustellen.

 

Erstmalig hat die Stadt Rheine den Gesamtabschluss für das Jahr 2010 erstellt, der seinerzeit vom Rat mit Beschluss vom 23.06.2015 festgestellt worden ist. Da viele nordrhein-westfälische Städte und Gemeinden mit der Aufstellung der Gesamtabschlüsse im Verzug sind, hat die Landesregierung am 25.06.2015 das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse beschlossen. Auf Grundlage dieses Gesetzes können der Anzeige des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2015 die Gesamtabschlüsse der Jahre 2011 bis 2014 in der vom Bürgermeister gem. § 116 Abs. 5 i. V. mit § 95 Abs. 3 GO NRW bestätigten Entwurfsfassung beigefügt werden, wobei der Rat über diese Vorgehensweise zu unterrichten ist.

 

Die Stadt Rheine hat von dieser Erleichterungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und den Rat in der Sitzung vom 14.02.2017 (vgl. Vorlage 050/17) hierüber unterrichtet. Den vom Kämmerer aufgestellten und vom Bürgermeister bestätigten Entwurf des Gesamtabschlusses 2015 hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 14.02.2017 zur Kenntnis genommen und ihn zur Prüfung gem. § 116 Abs. 6 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss weitergeleitet, der entsprechend § 59 Abs. 3 GO NRW für die Prüfung des Gesamtabschlusses zuständig ist. Zusammen mit dem vom Kämmerer aufgestellten und vom Bürgermeister bestätigten Entwurf des Gesamtabschlusses für das Jahr 2015 sind auch die Entwürfe der Gesamtabschlüsse für die Jahre 2011 bis 2014 vorgelegt worden.

 

Der Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Zusätzlich ist dem Gesamtabschluss gem. § 49 Abs. 2 GemHVO NRW ein Beteiligungsbericht beizufügen. Durch die Zusammenfassung der Einzelabschüsse der Kernverwaltung und ihrer verselbständigten Aufgabenbereiche soll ein tatsächliches Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage dieses Gesamtbereiches aufgezeigt werden, so dass der Gesamtabschluss somit die wirtschaftliche Gesamtlage der Stadt Rheine aufzeigen soll.

 

Gemäß § 116 Abs. 6 GO NRW ist der Gesamtabschluss vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags und Finanzgesamtlage der Gemeinde und ihrer verselbständigten Aufgabenbereiche unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt und dabei die gesetzlichen Vorschriften, Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Gesamtabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde erwecken. § 101 Abs. 2 bis 8 GO NRW gilt entsprechend.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich gem. § 101 Abs. 8 GO NRW hierbei der Örtlichen Rechnungsprüfung, die den Gesamtabschluss 2015 in der Fassung vom 15.09.2017 (Anlage 1) geprüft hat. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 18.10.2017 die Prüfungsergebnisse der Örtlichen Rechnungsprüfung erörtert. Das Ergebnis der Ausschussberatung ist in dem beiliegenden, vom stellvertretenden Ausschussvorsitzenden unterschriebenen Bestätigungsvermerk (Anlage 2) zusammengefasst worden.

 

Dieser uneingeschränkte, aber mit Hinweisen versehene Bestätigungsvermerk bildet die Grundlage für die Beschlussempfehlung an den Rat, den Gesamtabschluss 2015 festzustellen und dem Bürgermeister gem. § 116 Abs. 1 i. V. mit § 96 Abs. 1 S. 4 GO NRW Entlastung zu erteilen.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Gesamtabschluss der Stadt Rheine zum 31.12.2015

Anlage 2: Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses zum Gesamtabschluss 2015