Beschlussvorschlag/Empfehlung:
- Der Rat der Stadt Rheine nimmt das Ergebnis der Prüfung des
Gesamtabschlusses der Stadt Rheine 2015 zur Kenntnis.
- Der Rat der Stadt Rheine beschließt gem. § 116 Abs. 1 i. V. mit §
96 Abs. 1 GO NRW die Feststellung des Gesamtabschlusses 2015 in der Fassung
vom 15.09.2017.
- Die Ratsmitglieder der Stadt Rheine beschließen, dem Bürgermeister
die Entlastung gem. § 116 Abs. 1 i. V. mit § 96 Abs. 1 GO NRW zu erteilen.
Begründung:
Gemäß § 116 Abs. 1 GO NRW
hat die Gemeinde in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31.12. einen
Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
(GoB) aufzustellen.
Erstmalig hat die Stadt
Rheine den Gesamtabschluss für das Jahr 2010 erstellt, der seinerzeit vom Rat
mit Beschluss vom 23.06.2015 festgestellt worden ist. Da viele
nordrhein-westfälische Städte und Gemeinden mit der Aufstellung der
Gesamtabschlüsse im Verzug sind, hat die Landesregierung am 25.06.2015 das
Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse
beschlossen. Auf Grundlage dieses Gesetzes können der Anzeige des Gesamtabschlusses
für das Haushaltsjahr 2015 die Gesamtabschlüsse der Jahre 2011 bis 2014 in der
vom Bürgermeister gem. § 116 Abs. 5 i. V. mit § 95 Abs. 3 GO NRW bestätigten
Entwurfsfassung beigefügt werden, wobei der Rat über diese Vorgehensweise zu
unterrichten ist.
Die Stadt Rheine hat von
dieser Erleichterungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und den Rat in der Sitzung
vom 14.02.2017 (vgl. Vorlage 050/17) hierüber unterrichtet. Den vom Kämmerer aufgestellten
und vom Bürgermeister bestätigten Entwurf des Gesamtabschlusses 2015 hat der
Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 14.02.2017 zur Kenntnis genommen und
ihn zur Prüfung gem. § 116 Abs. 6 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss
weitergeleitet, der entsprechend § 59 Abs. 3 GO NRW für die Prüfung des
Gesamtabschlusses zuständig ist. Zusammen
mit dem vom
Kämmerer aufgestellten und vom Bürgermeister bestätigten Entwurf des Gesamtabschlusses für das Jahr 2015 sind
auch die Entwürfe der Gesamtabschlüsse für die Jahre 2011 bis 2014 vorgelegt
worden.
Der
Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung und
dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Zusätzlich ist
dem Gesamtabschluss gem. § 49 Abs. 2 GemHVO NRW ein Beteiligungsbericht
beizufügen. Durch die Zusammenfassung der Einzelabschüsse der Kernverwaltung
und ihrer verselbständigten Aufgabenbereiche soll ein tatsächliches Bild der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage dieses Gesamtbereiches
aufgezeigt werden, so dass der Gesamtabschluss somit die wirtschaftliche Gesamtlage
der Stadt Rheine aufzeigen soll.
Gemäß § 116 Abs. 6 GO NRW ist der Gesamtabschluss vom
Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags und
Finanzgesamtlage der Gemeinde und ihrer verselbständigten Aufgabenbereiche
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt und dabei die
gesetzlichen Vorschriften, Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen
beachtet worden sind. Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem
Gesamtabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine
falsche Vorstellung der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage
der Gemeinde erwecken. § 101 Abs. 2 bis 8 GO NRW gilt entsprechend.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich gem. § 101 Abs. 8 GO NRW hierbei der
Örtlichen Rechnungsprüfung, die den Gesamtabschluss 2015 in
der Fassung vom 15.09.2017 (Anlage 1) geprüft hat. Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 18.10.2017 die Prüfungsergebnisse
der Örtlichen Rechnungsprüfung erörtert. Das Ergebnis der Ausschussberatung ist
in dem beiliegenden, vom stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
unterschriebenen Bestätigungsvermerk (Anlage 2) zusammengefasst worden.
Dieser uneingeschränkte, aber mit Hinweisen
versehene Bestätigungsvermerk bildet die Grundlage für die Beschlussempfehlung
an den Rat, den Gesamtabschluss 2015 festzustellen und dem Bürgermeister gem. §
116 Abs. 1 i. V. mit § 96 Abs. 1 S. 4 GO NRW Entlastung zu erteilen.
Anlagen:
Anlage 1: Gesamtabschluss
der Stadt Rheine zum 31.12.2015
Anlage 2:
Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses zum Gesamtabschluss 2015