Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine
beschließt die folgende Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die
Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Rheine (Hebesatzsatzung):
Satzung über die Festsetzung der
Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Rheine
(Hebesatzsatzung) vom
_________________________________
Aufgrund
des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl I S. 965), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), des § 16 des
Gewerbesteuergesetzes vom 15. Oktober 2002 (BGBL I S. 4167), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) und des Gesetzes über die
Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung von Realsteuern vom 16. Dezember
1981 (GV NW S. 732) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Buchst. f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
15. November 2016 (GV. NRW. S. 996) hat der Rat der Stadt Rheine in
seiner Sitzung am ________________ folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Gebiet
der Stadt Rheine wie folgt festgesetzt:
1.
Grundsteuer
1.1 für die land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 440 v.
H.
1.2 für die
Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 600 v. H.
2.
Gewerbesteuer 430 v. H.
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Zeitgleich tritt die
bisherige Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer
in der Stadt Rheine (Hebesatzsatzung) vom 18. Dezember 2014 außer Kraft.
Begründung:
Die Fraktionen der im Rat
der Stadt Rheine vertretenen Parteien beantragten am 14.11.2017 die Anhebung
des Hebesatzes für die
Grundsteuer
A von 310 v.H. auf 440 v.H.
Der Antrag der Fraktionen
ist als Anlage beigefügt.
Bezogen auf den
städtischen Haushalt führt die Anhebung der Hebesätze – im Vergleich zum Vorjahr
– zu jährlichen Mehrerträgen in Höhe von rd. 100.000 Euro.
Auf der Internetseite der
Stadt Rheine ist unter dem Punkt „Informationen zum Haushalt – Ihre Meinung ist
uns wichtig“ am 27.11.2017 folgende Anregung zum Thema „Grundsteuern“ eingegangen:
„Sehr geehrte Damen und
Herren,
wie wäre es mal damit die
Grundsteuer wieder etwas zu senken, nachdem sie in der kürzeren Vergangenheit
wiederholt angehoben wurde. Also denjenigen e t w a s zurückgeben, die ständig
ausgepresst werden.
Mit freundlichem Gruß“
Im Laufe des Jahres gehen
gelegentlich Bürgeranregungen zum Haushalt ein. Diese werden an die
Fach-/Sonderbereiche und dann an die zuständigen Fachausschüsse bzw. dem Haupt-
und Finanzausschuss weitergeleitet. Dies wäre für den betroffenen Sonderbereich
9 – Zentrale Finanzleistungen – der Haupt- und Finanzausschuss am 19.12.2017.
Da die Anregung sich auf
den zu beratenden Punkt dieser Vorlage bezieht, wird von der üblichen
Vorgehensweise abgewichen.
Anlage:
Anlage: Antrag der
Fraktionen CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, Die Linke, UWG