Betreff
Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Rheine (Hebesatzsatzung) - Antrag von CDU, SPD, Bündnis90/Die Grünen, FDP, Die Linke, UWG vom 14.11.2017
Vorlage
428/17
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die folgende Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Rheine (Hebesatzsatzung):

 

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Rheine (Hebesatzsatzung) vom

 

_________________________________

 

Aufgrund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 15. Oktober 2002 (BGBL I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) und des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung von Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV NW S. 732) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 996) hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am ________________ folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

 

Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Gebiet der Stadt Rheine wie folgt festgesetzt:

 

1.    Grundsteuer                 

1.1  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

       (Grundsteuer A) auf                                                                                       440 v. H.

 

1.2  für die Grundstücke

       (Grundsteuer B) auf                                                                                      600 v. H.

 

2.      Gewerbesteuer                                                                                                430 v. H.

 

 

§ 2

 

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Zeitgleich tritt die bisherige Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Rheine (Hebesatzsatzung) vom 18. Dezember 2014 außer Kraft.


Begründung:

 

Die Fraktionen der im Rat der Stadt Rheine vertretenen Parteien beantragten am 14.11.2017 die Anhebung des Hebesatzes für die

 

Grundsteuer A von 310 v.H. auf 440 v.H.

 

Der Antrag der Fraktionen ist als Anlage beigefügt.

 

Bezogen auf den städtischen Haushalt führt die Anhebung der Hebesätze – im Vergleich zum Vorjahr – zu jährlichen Mehrerträgen in Höhe von rd. 100.000 Euro.

 

Auf der Internetseite der Stadt Rheine ist unter dem Punkt „Informationen zum Haushalt – Ihre Meinung ist uns wichtig“ am 27.11.2017 folgende Anregung zum Thema „Grundsteuern“ eingegangen:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wie wäre es mal damit die Grundsteuer wieder etwas zu senken, nachdem sie in der kürzeren Vergangenheit wiederholt angehoben wurde. Also denjenigen e t w a s zurückgeben, die ständig ausgepresst werden.

 

Mit freundlichem Gruß“

 

Im Laufe des Jahres gehen gelegentlich Bürgeranregungen zum Haushalt ein. Diese werden an die Fach-/Sonderbereiche und dann an die zuständigen Fachausschüsse bzw. dem Haupt- und Finanzausschuss weitergeleitet. Dies wäre für den betroffenen Sonderbereich 9 – Zentrale Finanzleistungen – der Haupt- und Finanzausschuss am 19.12.2017.

 

Da die Anregung sich auf den zu beratenden Punkt dieser Vorlage bezieht, wird von der üblichen Vorgehensweise abgewichen.


Anlage:

 

Anlage: Antrag der Fraktionen CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, Die Linke, UWG