Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine
weist den Verwaltungsrat der Technischen Betriebe Rheine AöR gem. § 114 a Abs.
7 Satz 4 GO NRW an, in seiner Sitzung am 14.12.2017 die „Satzung über die Entsorgung
von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)“ zu
beschließen.
Begründung:
Die Stadt Rheine hat der
Technische Betriebe Rheine AöR das Recht übertragen, an ihrer Stelle Satzungen
für die übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und durch Satzung einen Anschluss-
und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und zu vollstrecken.
Die Stadt Rheine hat insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 KAG NW
zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte in Zusammenhang mit der
wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben, übertragen.
Gemäß § 8 der Satzung der
AöR unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates über den Erlass von
Satzungen dem Weisungsrecht des Rates § 114a (7) Satz 4 GO NRW.
Die „Satzung über die
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose
Gruben)“ ist am 17.12.2008 entsprechend der Weisung des Rates durch den Verwaltungsrat
der Technische Betriebe Rheine AöR beschlossen worden.
Der Verwaltungsrat hat in
seiner Sitzung am 28.09.2017 die „Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)“ beraten
und mit der Beschlussempfehlung an den Rat verwiesen.
Die endgültige
Beschlussfassung soll in einer Sitzung des Verwaltungsrates am 14.12.2017 vollzogen
werden.
Anlagen:
Anlage 1: Beschlussvorschlag
TOP 5 Verwaltungsrat TBR AöR vom 28.09.2017 „Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)“