Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine
weist den Verwaltungsrat der Technischen Betriebe Rheine AöR gem. § 114 a Abs.
7 Satz 4 GO NRW an, in seiner Sitzung am 14.12.2017 die „Gebührensatzung für
die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung in der Stadt Rheine - Abfallgebührensatzung“
zu beschließen.
Begründung:
Die Stadt Rheine hat der
Technische Betriebe Rheine AöR das Recht übertragen, an ihrer Stelle Satzungen
für die übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und durch Satzung einen Anschluss-
und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und zu vollstrecken.
Die Stadt Rheine hat insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 KAG NW
zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte in Zusammenhang mit der
wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben, übertragen.
Gemäß § 8 der Satzung der
AöR unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates über den Erlass von
Satzungen dem Weisungsrecht des Rates § 114a (7) Satz 4 GO NRW.
Die „Gebührensatzung für
die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung in der Stadt Rheine –
Abfallgebührensatzung“ ist am 17.12.2008 entsprechend der Weisung des Rates
durch den Verwaltungsrat der Technische Betriebe Rheine AöR beschlossen worden.
Der Verwaltungsrat hat in
seiner Sitzung am 28.11.2017 unter Berücksichtigung der „Abfallentsorgung -
Gebührenbedarfsberechnung 2018“ die „Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
in der Stadt Rheine -Abfallentsorgungsgebührensatzung“ beraten und mit der
Beschlussempfehlung an den Rat verwiesen.
Die endgültige
Beschlussfassung soll in einer Sitzung des Verwaltungsrates am 14.12.2017 vollzogen
werden.
Anlagen:
Anlage 1: Beschlussvorschlag
TOP 3 Verwaltungsrat TBR AöR vom 28.11.2017 „Gebührensatzung für die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Rheine - Abfallgebührensatzung -“