Betreff
Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung in der Stadt Rheine - Abfallgebührensatzung -
Vorlage
436/17
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine weist den Verwaltungsrat der Technischen Betriebe Rheine AöR gem. § 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NRW an, in seiner Sitzung am 14.12.2017 die „Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung in der Stadt Rheine - Abfallgebührensatzung“ zu beschließen.


Begründung:

 

Die Stadt Rheine hat der Technische Betriebe Rheine AöR das Recht übertragen, an ihrer Stelle Satzungen für die übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und zu vollstrecken. Die Stadt Rheine hat insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 KAG NW zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte in Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben, übertragen.

 

Gemäß § 8 der Satzung der AöR unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates über den Erlass von Satzungen dem Weisungsrecht des Rates § 114a (7) Satz 4 GO NRW.

 

Die „Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung in der Stadt Rheine – Abfallgebührensatzung“ ist am 17.12.2008 entsprechend der Weisung des Rates durch den Verwaltungsrat der Technische Betriebe Rheine AöR beschlossen worden.

 

Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 28.11.2017 unter Berücksichtigung der „Abfallentsorgung - Gebührenbedarfsberechnung 2018“ die „Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung in der Stadt Rheine -Abfallentsorgungsgebührensatzung“ beraten und mit der Beschlussempfehlung an den Rat verwiesen.

 

Die endgültige Beschlussfassung soll in einer Sitzung des Verwaltungsrates am 14.12.2017 vollzogen werden.


Anlagen:

 

Anlage 1:    Beschlussvorschlag TOP 3 Verwaltungsrat TBR AöR vom 28.11.2017 „Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Rheine - Abfallgebührensatzung -“