Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine
weist den Verwaltungsrat der Technischen Betriebe Rheine AöR gem. § 114 a Abs.
7 Satz 4 GO NRW an, in seiner Sitzung am 14.12.2017 die „Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rheine
-Straßenreinigungs- und -Gebührensatzung -“ zu beschließen.
Begründung:
Die Stadt Rheine hat der
Technische Betriebe Rheine AöR das Recht übertragen, an ihrer Stelle Satzungen
für die übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und durch Satzung einen Anschluss-
und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und zu vollstrecken.
Die Stadt Rheine hat insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 KAG NW
zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte in Zusammenhang mit der
wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben, übertragen.
Gemäß § 8 der Satzung der
AöR unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates über den Erlass von
Satzungen dem Weisungsrecht des Rates, § 114a (7) Satz 4 GO NRW.
Die „Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rheine
- Straßenreinigungs- und -Gebührensatzung -“ ist am 17.12.2008 entsprechend der
Weisung des Rates durch den Verwaltungsrat der Technische Betriebe Rheine AöR
beschlossen worden.
Der Verwaltungsrat hat in
seiner Sitzung am 28.11.2017 unter Berücksichtigung der „Straßenreinigung -
Gebührenbedarfsberechnung 2018“ die „Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rheine - Straßenreinigungs-
und -Gebührensatzung -“ in der Stadt Rheine beraten und mit der
Beschlussempfehlung an den Rat verwiesen.
Die endgültige
Beschlussfassung soll in einer Sitzung des Verwaltungsrates am 14.12.2017 vollzogen
werden.
Anlagen:
Anlage 1: Beschlussvorschlag
TOP 5 Verwaltungsrat TBR AöR vom 28.11.2017 die „Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt
Rheine - Straßenreinigungs- und -gebührensatzung -“