Gewährung einer Zuwendung zur Sanierung des Umkleidetraktes nach einem Wasserschaden
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Sportausschuss beschließt, dem SV Grün-Weiß Rheine e.V.
aufgrund eines Wasserschadens eine Zuwendung nach den Sportförderrichtlinien i.H.v.
16.240,00 € zur Renovierung des Kabinentraktes zu gewähren.
Begründung:
§ Der städtische Sportservice ist vom
Verein Grün-Weiß Rheine Anfang August 2017 darüber informiert worden, dass im
Vereinsgebäude ein größerer Wasserschaden zu verzeichnen ist.
§ Eine Begutachtung hat ergeben, dass
das Wasser schon längere Zeit durch eine Wand in die Umkleideräume gelaufen
ist. Betroffen sind zwei Kabinen- und Duschräume, die komplett neu saniert
werden müssen.
§ Der Sportausschuss wurde darüber in
seiner Sitzung am 19. September 2017 informiert. Formal war diese Information
allerdings nicht ausreichend, um einen förderungsunschädlichen, vorzeitigen
Baubeginn zu begründen. Dies hätte gemäß 7.2. der Sportförderrichtlinien durch
einen Beschluss genehmigt werden müssen.
§ Zur Aufrechterhaltung des
Spielbetriebes mussten die Sanierungsmaßnahmen allerdings unmittelbar in
Angriff genommen werden.
§ In der Folgezeit musste zunächst
geklärt werden, inwieweit sich die vereinseigene Versicherung an der
Schadensregulierung beteiligt. Darüber hinaus wurde der Verein gebeten, seine
Finanzsituation darzulegen.
§ Nach Vorlage aller Unterlagen
stellte sich die Situation wie folgt dar:
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Es
wurden Schlussrechnungen mit einer Gesamtsumme i.H.v. 46.700 € vorgelegt.
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Die
Versicherung hat davon 23.500 € übernommen. Der Hauptgrund der nur hälftigen
Kostenübernahme war darin zu sehen, dass Zusatzarbeiten erledigt werden
mussten, damit der Versicherungsschutz auch zukünftig im vollen Umfang
gewährleistet bleibt. Eine Unterversicherung lag nicht vor.
-
Trotz
der auch öffentlich gemachten momentanen Finanzprobleme hat der Verein glaubhaft
darlegen können, dass der Geschäftsbetrieb für das kommende Jahr gesichert ist,
sodass eine Förderung der nicht von der Versicherung übernommenen Sanierungskosten
nach den Sportförderrichtlinien möglich wäre.
zur
weiteren Antragsprüfung
§ Der Antrag datierte vom 17.11.2017
und wurde inklusive jeweils vergleichbarer Kostenvoranschläge eingereicht.
§ Der Zuschussantrag entsprach den
grundsätzlichen Sportförderrichtlinien, u.a.:
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Der
Verein ist gemeinnützig (Freistellungsbescheid liegt vor) und Mitglied im Stadtsportverband.
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Es
wird ein festgelegter Mindestvereinsbeitrag erhoben, der den monatlichen Mindestbeiträgen
des LSB entspricht.
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Die
überwiegenden Vereinsaktivitäten finden im Gebiet der Stadt Rheine statt.
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Zuschussmöglichkeiten
Dritter (außer der Gebäudeversicherung) waren nicht vorhanden.
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Die
Finanzierung der Maßnahme war gesichert und der Verein verfügt über eine ordnungsgemäße
Geschäftsführung.
§ Der Stadtsportverband hat
zugestimmt.
§ Die Sanierungsmaßnahme hat keine
Auswirkungen auf zukünftige Haushalte der Stadt Rheine.
§
Abzüglich
der Versicherungsleistungen i.H.v. 23.510,99 € verbleiben Restkosten i.H.v. 23.200
€. Eine Förderung nach Ziffer 7.4 der Sportförderrichtlinien war möglich.
Aufgrund der Jugendquote des
Vereins (61,75 %) kam eine Maximalförderung von 70% in Betracht (= 16.240 €)
Bescheidverfahren
§ Da der Sportausschuss erst im
Februar wieder zu seiner nächsten Sitzung zusammengekommen wäre, ist zur
Aufrechterhaltung der Vereinsliquidität mit den sportpolitischen Sprechern der
Fraktionen Anfang Dezember 2017 eine vorzeitige Auszahlung abgestimmt worden.
§ Die Zuschussmittel konnten aus dem
Budget des Haushaltes 2017 zur Verfügung gestellt werden.
Um Zustimmung zum Beschlussvorschlag wird gebeten.