Betreff
Ausweisung der Bezüge der Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte etc. - Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen und der CDU-Fraktion
Vorlage
065/18
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die nachstehenden Informationen zur Kenntnis.


Begründung:

 

Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen und die CDU-Fraktion haben mit Datum vom 30. November 2017 einen Antrag (siehe Anlage 1) mit dem Ziel der Ausweisung der Bezüge der Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte etc. in den Rat der Stadt Rheine eingebracht.

 

Der Rat der Stadt Rheine hat in seiner Sitzung am 01. Dezember 2013 die Umsetzung des Transparenzgesetzes NRW (Vorlage Nr. 537/13) beschlossen.

 

Hier wurde eine Ergänzung der Gesellschaftsverträge der städtischen Gesellschaften um eine entsprechende Veröffentlichungspflicht beschlossen.

 

Sämtliche städtische Gesellschaften sind dieser Verpflichtung inzwischen nachgekommen.

 

Dadurch sind Aufsichtsratsmitglieder, die nach der Ergänzung der Gesellschaftsverträge ihr Amt im Aufsichtsrat angetreten haben, an diese Veröffentlichungspflicht gebunden. Gleiches gilt für neue Geschäftsführer bzw. für alte Geschäftsführer, bei denen der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nach der Ergänzung der Gesellschaftsverträge angepasst wurde.

 

Weiterhin hat der Rat der Stadt Rheine jedem einzelnen Mitglied der Geschäftsführungen und den von der Stadt Rheine bestellten Mitgliedern der Aufsichtsräte empfohlen, zukünftig im Anhang zum Jahresabschluss die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert auszuweisen.

 

Gleiches wurde jedem einzelnen Mitglied des Vorstands und des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Rheine empfohlen.

 

Die Stadtsparkasse Rheine veröffentlicht seit dem Jahresabschluss 2016 sowohl für den Vorstand als auch für die Verwaltungsratsmitglieder die entsprechenden Informationen.

 

Die Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH hat ihren Gesellschaftsvertrag im Januar 2015 entsprechend den Vorgaben des Transparenzgesetzes NRW angepasst und veröffentlicht seit dem Jahresabschluss 2015 für den Geschäftsführer die entsprechenden Informationen. Die Veröffentlichungen für die Aufsichtsratsmitglieder erfolgt, nach Auskunft der Geschäftsführung, ab dem Jahresabschluss 2017 entsprechend den Vorgaben.

 

Die Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine mbH hat ihren Gesellschaftsvertrag im November 2014 entsprechend den Vorgaben des Transparenzgesetzes NRW angepasst und veröffentlicht seit dem Jahrabschluss 2014 für die Aufsichtsratsmitglieder die entsprechenden Informationen.

Der Anstellungsvertrag des bisherigen Geschäftsführers wurde vor der Anpassung des Gesellschaftsvertrages abgeschlossen, so dass eine Veröffentlichung der Gesamtbezüge im Jahresabschluss nur mit Zustimmung des Geschäftsführers erfolgen kann. Lediglich im Anhang zum Jahresabschluss 2014 wurden diese Angaben veröffentlicht.

Da der Verwaltung nicht bekannt ist, ob nach der Anpassung des Gesellschaftsvertrages Änderungen an dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers vorgenommen worden sind, kann auch keine Aussage getroffen werden, ob dieser zwischenzeitlich zur Veröffentlichung verpflichtet gewesen wäre.

Für die neuen Geschäftsführer erfolgt ab dem Jahresabschluss 2017 eine Veröffentlichung.

 

Die EWG Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH hat ihren Gesellschaftsvertrag im Mai 2014 entsprechend den Vorgaben des Transparenzgesetzes NRW angepasst und veröffentlicht seit dem Jahrabschluss 2014 für die Aufsichtsratsmitglieder die entsprechenden Informationen.

Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers wurde vor der Anpassung des Gesellschaftsvertrages abgeschlossen, so dass eine Veröffentlichung der Gesamtbezüge im Jahresabschluss nur mit Zustimmung des Geschäftsführers erfolgen kann. Der Anstellungsvertrag ist seit der Anpassung des Gesellschaftsvertrages nicht geändert worden, so dass sich hieraus keine Verpflichtung zur Veröffentlichung ergibt. Eine Veröffentlichung für den Geschäftsführer erfolgte bisher nicht.

 

Die Stadtwerke Rheine GmbH und deren Tochter- und Enkelunternehmen haben ihre Gesellschaftsverträge im Dezember 2017 entsprechend den Vorgaben des Transparenzgesetzes NRW angepasst. Eine Veröffentlichung der entsprechenden Informationen für die Aufsichtsratsmitglieder ist bisher nicht erfolgt.

Die Anstellungsverträge der Geschäftsführer wurden vor der Anpassung der Gesellschaftsverträge abgeschlossen, so dass eine Veröffentlichung der Gesamtbezüge im Jahresabschluss nur mit Zustimmung der Geschäftsführer erfolgen kann. Bereits vor der Anpassung der Gesellschaftsverträge wurde im Rahmen der Änderung des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers im Jahr 2017 dieser Vertrag um die Veröffentlichungspflicht ergänzt, so dass in diesem Fall ab dem Jahresabschluss 2017 eine Veröffentlichung erfolgt. Der Anstellungsvertrag des anderen Geschäftsführers ist seit der Anpassung des Gesellschaftsvertrages nicht geändert worden, so dass sich hieraus keine Verpflichtung zur Veröffentlichung ergibt. Eine Veröffentlichung für die Geschäftsführer erfolgte bisher nicht.

 

Die Technische Betriebe Rheine AöR veröffentlicht bereits seit dem Jahrabschluss 2008 für die Verwaltungsratsmitglieder die entsprechenden Informationen.

Der Vorstandsvorsitzende und der bisherige Technische Vorstand üben Ihre Tätigkeit im Rahmen von Organüberlassungsverträgen zwischen der Technische Betriebe Rheine AöR und der Energie- und Wasserversorgung Rheine mbH aus. Nach der Neubesetzung des Technischen Vorstands zum 1. Januar 2017 besteht nur noch für den Vorstandsvorsitzenden ein Organüberlassungsvertrag mit der Energie- und Wasserversorgung Rheine mbH und ein weiterer Organüberlassungsvertrag wurde mit der Stadt Rheine geschlossen, so dass die in diesem Zusammenhang zu zahlende Bruttovergütungen (inkl. USt) ab dem Jahresabschluss 2017 getrennt ausgewiesen werden.

 

In den Fällen, in denen eine Veröffentlichung bisher noch nicht erfolgt ist, wird die Verwaltung nochmals Kontakt mit den Geschäftsführern aufnehmen und eine entsprechende Veröffentlichung empfehlen.


Anlagen:

 

Anlage 1: Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen und der CDU-Fraktion vom 30. November 2017