Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- und
Finanzausschuss nimmt die nachstehenden Informationen zur Kenntnis.
Begründung:
Die Fraktion Bündnis 90 /
Die Grünen und die CDU-Fraktion haben mit Datum vom 30. November 2017
einen Antrag (siehe Anlage 1) mit dem Ziel der Ausweisung der Bezüge der
Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte etc. in den Rat der Stadt Rheine
eingebracht.
Der Rat der Stadt Rheine
hat in seiner Sitzung am 01. Dezember 2013 die Umsetzung des Transparenzgesetzes
NRW (Vorlage Nr. 537/13) beschlossen.
Hier wurde eine Ergänzung
der Gesellschaftsverträge der städtischen Gesellschaften um eine entsprechende
Veröffentlichungspflicht beschlossen.
Sämtliche städtische
Gesellschaften sind dieser Verpflichtung inzwischen nachgekommen.
Dadurch sind
Aufsichtsratsmitglieder, die nach der Ergänzung der Gesellschaftsverträge ihr
Amt im Aufsichtsrat angetreten haben, an diese Veröffentlichungspflicht gebunden.
Gleiches gilt für neue Geschäftsführer bzw. für alte Geschäftsführer, bei denen
der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nach der Ergänzung der Gesellschaftsverträge
angepasst wurde.
Weiterhin hat der Rat der
Stadt Rheine jedem einzelnen Mitglied der Geschäftsführungen und den von der
Stadt Rheine bestellten Mitgliedern der Aufsichtsräte empfohlen, zukünftig im Anhang
zum Jahresabschluss die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge
nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert auszuweisen.
Gleiches wurde jedem
einzelnen Mitglied des Vorstands und des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse
Rheine empfohlen.
Die Stadtsparkasse
Rheine veröffentlicht seit dem Jahresabschluss 2016 sowohl für den Vorstand
als auch für die Verwaltungsratsmitglieder die entsprechenden Informationen.
Die Kulturelle
Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH hat ihren Gesellschaftsvertrag im Januar
2015 entsprechend den Vorgaben des Transparenzgesetzes NRW angepasst und veröffentlicht
seit dem Jahresabschluss 2015 für den Geschäftsführer die entsprechenden
Informationen. Die Veröffentlichungen für die Aufsichtsratsmitglieder erfolgt,
nach Auskunft der Geschäftsführung, ab dem Jahresabschluss 2017 entsprechend
den Vorgaben.
Die Wohnungsgesellschaft
der Stadt Rheine mbH hat ihren Gesellschaftsvertrag im November 2014 entsprechend
den Vorgaben des Transparenzgesetzes NRW angepasst und veröffentlicht seit dem
Jahrabschluss 2014 für die Aufsichtsratsmitglieder die entsprechenden
Informationen.
Der Anstellungsvertrag des
bisherigen Geschäftsführers wurde vor der Anpassung des Gesellschaftsvertrages
abgeschlossen, so dass eine Veröffentlichung der Gesamtbezüge im Jahresabschluss
nur mit Zustimmung des Geschäftsführers erfolgen kann. Lediglich im Anhang zum
Jahresabschluss 2014 wurden diese Angaben veröffentlicht.
Da der Verwaltung nicht
bekannt ist, ob nach der Anpassung des Gesellschaftsvertrages Änderungen an dem
Anstellungsvertrag des Geschäftsführers vorgenommen worden sind, kann auch
keine Aussage getroffen werden, ob dieser zwischenzeitlich zur Veröffentlichung
verpflichtet gewesen wäre.
Für die neuen
Geschäftsführer erfolgt ab dem Jahresabschluss 2017 eine Veröffentlichung.
Die EWG Entwicklungs-
und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH hat ihren Gesellschaftsvertrag
im Mai 2014 entsprechend den Vorgaben des Transparenzgesetzes NRW angepasst und
veröffentlicht seit dem Jahrabschluss 2014 für die Aufsichtsratsmitglieder die
entsprechenden Informationen.
Der Anstellungsvertrag des
Geschäftsführers wurde vor der Anpassung des Gesellschaftsvertrages
abgeschlossen, so dass eine Veröffentlichung der Gesamtbezüge im
Jahresabschluss nur mit Zustimmung des Geschäftsführers erfolgen kann. Der
Anstellungsvertrag ist seit der Anpassung des Gesellschaftsvertrages nicht
geändert worden, so dass sich hieraus keine Verpflichtung zur Veröffentlichung
ergibt. Eine Veröffentlichung für den Geschäftsführer erfolgte bisher nicht.
Die Stadtwerke Rheine
GmbH und deren Tochter- und Enkelunternehmen haben ihre Gesellschaftsverträge
im Dezember 2017 entsprechend den Vorgaben des Transparenzgesetzes NRW
angepasst. Eine Veröffentlichung der entsprechenden Informationen für die
Aufsichtsratsmitglieder ist bisher nicht erfolgt.
Die Anstellungsverträge der
Geschäftsführer wurden vor der Anpassung der Gesellschaftsverträge
abgeschlossen, so dass eine Veröffentlichung der Gesamtbezüge im
Jahresabschluss nur mit Zustimmung der Geschäftsführer erfolgen kann. Bereits
vor der Anpassung der Gesellschaftsverträge wurde im Rahmen der Änderung des
Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers im Jahr 2017 dieser Vertrag um die
Veröffentlichungspflicht ergänzt, so dass in diesem Fall ab dem Jahresabschluss
2017 eine Veröffentlichung erfolgt. Der Anstellungsvertrag des anderen Geschäftsführers
ist seit der Anpassung des Gesellschaftsvertrages nicht geändert worden, so
dass sich hieraus keine Verpflichtung zur Veröffentlichung ergibt. Eine
Veröffentlichung für die Geschäftsführer erfolgte bisher nicht.
Die Technische Betriebe
Rheine AöR veröffentlicht bereits seit dem Jahrabschluss 2008 für die
Verwaltungsratsmitglieder die entsprechenden Informationen.
Der Vorstandsvorsitzende
und der bisherige Technische Vorstand üben Ihre Tätigkeit im Rahmen von
Organüberlassungsverträgen zwischen der Technische Betriebe Rheine AöR und der
Energie- und Wasserversorgung Rheine mbH aus. Nach der Neubesetzung des
Technischen Vorstands zum 1. Januar 2017 besteht nur noch für den
Vorstandsvorsitzenden ein Organüberlassungsvertrag mit der Energie- und
Wasserversorgung Rheine mbH und ein weiterer Organüberlassungsvertrag wurde mit
der Stadt Rheine geschlossen, so dass die in diesem Zusammenhang zu zahlende
Bruttovergütungen (inkl. USt) ab dem Jahresabschluss 2017 getrennt ausgewiesen
werden.
In den Fällen, in denen
eine Veröffentlichung bisher noch nicht erfolgt ist, wird die Verwaltung
nochmals Kontakt mit den Geschäftsführern aufnehmen und eine entsprechende
Veröffentlichung empfehlen.
Anlagen:
Anlage 1: Antrag der
Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen und der CDU-Fraktion vom 30. November 2017