hier: allgemeine Verfahrensstrukturen bei der Entwicklung beider Immobilien
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Bauausschuss nimmt
die Ergebnisse zu seinem Prüfauftrag vom 23.11.2017 und die daraus
resultierende Empfehlung der Verwaltung zur Trennung der Verfahren zur
Entwicklung des Standortes ehem. „Hertie“ (B 4) und der ehem. „Mensing-Flächen“
im Rathaus-Zentrum 2 sowie die Empfehlungen der Verwaltung zur Entwicklung der
„Mensing“-Flächen zur Kenntnis.
Begründung:
1. Grundlagen
und Hintergründe
Die Stadt Rheine hat auf
Grundlage der Beschlüsse des Rates vom 13.12.2016 (Mandat Ankaufsverhandlungen)
und 14.02.2017 (Ankaufsbeschluss) das ehemalige Hertie-Gebäude und die
ehemaligen Flächen des Modehauses Mensing im Rathaus-Zentrum 2 erworben. Am
12.07.2017 wurde der Notarvertrag zum Ankauf der Immobilien unterzeichnet. Die
Kaufpreisfälligkeit war am 31.10.2017. Der Eigentumsübergang an die Stadt ist
mittlerweile vollzogen.
Durch den Erwerb wird die
Stadt in die Lage versetzt, die Entwicklung der Flächen aktiv zu betreiben und
zu steuern und diese – bei entsprechender Zustimmung des Fördermittelgebers -
als Maßnahmen in den Rahmenplan Innenstadt und seine Förderkulisse einzubinden.
Aufgrund der positiven Signale von Land und Bezirksregierung zu diesem Vorgehen
im Mai und November 2017 beabsichtigt die Stadt Rheine, entsprechende
Fördermittel, zunächst für Planungsleistungen und die bereits getätigten
Ausgaben zum Grunderwerb und dessen Zwischenfinanzierung bis zur
Weiterveräußerung des Hertie-Grundstücks zu beantragen.
Bezüglich des ehemaligen
Hertie-Standortes ist geplant, das Grundstück an einen Investor weiter zu
veräußern, der die wirtschaftlich und qualitativ positivsten
Entwicklungsaussichten bietet. Diese Entwicklung und Weiterveräußerung soll im
Rahmen eines formellen Verfahrens – hier: eines mehrstufigen, strukturierten
Bieterverfahrens – betrieben werden. Das Vorgehen wurde im Grundsatz bereits im
Bauausschuss vom 29.06.17 beschlossen (Beschlussvorlage 221/17).
Bezüglich der
„Mensing“-Flächen im Rathauszentrum 2 hat der Bauausschuss die Verwaltung am
29.06.2017 (Beschlussvorlage 223/17) beauftragt, ein Raum- und Umbaukonzept zu erstellen,
dass eine Nutzung der Flächen für die Zwecke der Stadtverwaltung untersucht (u.
a. Rückholung von bisher extern verorteten städtischen Einrichtungen,
multifunktionaler Saal). In seiner Sitzung am 07.09.2017 hat der Bauausschuss
dieses Raum- und Umbaukonzept zur Kenntnis genommen und die Verwaltung damit
beauftragt, auf dieser Grundlage eine Vorplanung für das Rathauszentrum
erstellen zu lassen (Beschlussvorlage 264/17).
In seiner Sitzung am
23.11.17 hat der Bauausschuss durch Beschluss die Verwaltung dann beauftragt,
zunächst zu prüfen, ob bei der Entwicklung der Kriterien für das
Bieterverfahren die Möglichkeit, dass Investoren beide Grundstücksteile (Hertie
und Flächen Mensing) erwerben und entwickeln können, berücksichtigt werden
kann.
2. Ergebnisse
zum Prüfauftrag des Bauausschusses vom 23.11.17
Die Verwaltung hat gemäß Bauausschussbeschluss
geprüft, ob eine Einbindung der „Mensing“-Flächen im Rathauszentrum 2 in das
Bieterverfahren Hertie möglich ist. Der umfangreiche Prüfprozess und seine
Ergebnisse sind dieser Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügt. Im Ergebnis
empfiehlt die Verwaltung eine Trennung der beiden Entwicklungen
insbesondere aus folgenden Gründen:
2.1 Risikominimierung
für eine rechtssichere Verfahrensdurchführung:
Verfahren dieser (wirtschaftlichen)
Größenordnung werden regelmäßig auf ihre verfahrensrechtlich „saubere“
Abwicklung hin überprüft, nicht selten auf Veranlassung eines oder mehrerer Beteiligter
(z. B. „unterlegener“ Bieter).
Daher ist es zwingend
erforderlich, ein klar formuliertes Vorhaben mit entsprechend klar definierten Vorgaben zugrunde zu
legen, für das untereinander vergleichbare
Angebote verschiedener Bieter vorgelegt werden können. Der Verfahrensgegenstand
muss eindeutig sein.
Eine Einbindung der
„Mensing“-Flächen als Option in das Bieterverfahren im Sinne einer
„Kann“-Anforderung ist auf dieser Grundlage nicht zu empfehlen.
2.2 Unabhängige
Klärbarkeit/Festlegbarkeit der Vorgaben für RHZ 2
Der Entscheidungsprozess im
Bieterverfahren ist so zu gestalten, dass das Ergebnis auf transparenten, eindeutigen Zuschlagskriterien beruht.
Für den Bereich Hertie
liegen diese vor (siehe auch Beschlussvorlage 101/18), für die „Mensing“-Flächen
müssten entsprechende Kriterien noch entwickelt und festgelegt werden. Diese
Festlegung kann insbesondere nur in Abstimmung und mit Zustimmung der im
Bereich Rathauszentrum 2 mitbetroffenen Teileigentümer erfolgen. Dies setzt
einen entsprechenden zeitlich wie inhaltlich
aufwendigen Ermittlungs- und Regelungsprozess voraus. Bei einer Trennung
der Entwicklungen können die Einigungs- und Abstimmungserfordernisse mit den
unterschiedlichen Teileigentümern unabhängig von der Hertie-Entwicklung
betrieben werden.
2.3 Keine
„Belastung“ der Vermarktung Hertie mit den Erfordernissen RHZ 2
Die Flächen ehem. Hertie befinden sich im Eigentum der Stadt Rheine. Rechte und
Pflichten zugunsten oder zulasten Dritter sind auf ein handhabbares Maß
minimierbar (vorrangig Regelungserfordernisse Tiefgarage). Das dem Erwerb
zugrunde liegende Ziel einer aktiven Entwicklung durch die Stadt kann hier
konsequent umgesetzt werden.
Im Rathauszentrum 2 gibt
es drei Teileigentümer, neben der Stadt zwei private. Hier besteht eine
Vielzahl von Abhängigkeiten und Regelungen untereinander sowie mit den zehn
Teileigentümern aus dem Rathauszentrum 1. Umbau- und Neubaumaßnahmen des
Gemeinschaftseigentums im Rathauszentrum 2, die über eine Instandsetzung
hinausgehen, bedürfen der Zustimmung aller Teileigentümer. D. h., dass eine
Entwicklung hier immer von Dritten abhängig ist und jeder Investor als
Neuteileigentümer – anders als im Bereich Hertie – auf Zustimmungen der anderen
Teileigentümer für eine Entwicklung angewiesen wäre.
Für eine Entwicklung der „Mensing“-Flächen
im Rathauszentrum 2 sind umfangreiche inhaltliche wie formale Klärungen und Abstimmungen mit den
Teileigentümern (auch mit denen aus dem RHZ 1) und Neuregelungen
herbeizuführen.
Gemäß den Abstimmungen i.
S. Städtebauförderung mit Land und Bezirksregierung– zuletzt noch einmal Ende
November 2017 – muss eindeutig zwischen privatem und öffentlichem Nutzen
unterschieden werden. Öffentlicher Nutzen ist förderfähig, privater Nutzen
nicht.
Im Ergebnis bedeutet
dies, dass für Hertie eindeutig der private Nutzen Zielsetzung ist (und somit
keine Förderung erfolgt). Für die Mensing-Flächen im Rathauszentrum 2 ist nur
bei einer Eigenentwicklung der Stadt eine Unterstützung durch Fördermittel
möglich.
Bei der Entwicklung der
Mensing-Flächen durch einen Dritten (Investor) stünden Fördermittel demnach
nicht zur Verfügung. Eine Kosten-Nutzen-Betrachtung kommt zu dem Ergebnis, dass
eine Anmietung der von einem Investor freifinanziert entwickelten Flächen durch
die Stadt wirtschaftlich nicht darstellbar ist. Auch die Wirtschaftlichkeit einer Investorenentwicklung zu eigenen Zwecken
steht nachhaltig in Frage.
Eine Einbindung der
„Mensing“-Flächen in das Bieterverfahren ist somit eigentumsrechtlich, inhaltlich
und auch wirtschaftlich nicht zu empfehlen.
2.4 Regelbarkeit
der formalen Vorgaben hinsichtl. Verfahren und Finanzierung
Im Rathauszentrum 2 verbleiben in
jedem Falle städtische Flächen mit öffentlichen Nutzungen (zumindest
Stadtbibliothek). Entsprechend sind für ein Vergabeverfahren für Flächen in diesem
Bereich die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen – hier: Erfordernis VOB-Verfahren –
einzuhalten. Bei Einbindung der Flächen in das Bieterverfahren „Hertie“ würden
diese Anforderungen auf den Bereich Hertie „ausstrahlen“, d. h. auch hier
müssten die Anforderungen eingehalten werden. Eine Ausschreibung müsste die
VOB-Vorgaben einhalten, es müssten für beide Teilbereiche dezidierte Grundlagen
(Raumbücher etc.) erstellt werden, auch die verfahrenstechnischen Anforderungen
wären für das Gesamtverfahren zwingend.
Wie bereits dargestellt,
schiede die Nutzbarkeit von Fördermitteln
für öffentliche Nutzungen im RHZ 2 bei einem gemeinsamen Verfahren aus.
2.5 Höhere
Attraktivität Alleinvermarktung Hertie
für potenzielle Investoren
Die Rahmenbedingungen für
eine Entwicklung des Standortes „Hertie“ sind in der Anlage zu dieser
Beschlussvorlage aufgearbeitet. Sie betreffen:
- das Verfahrensrecht
- die Liegenschaften und das Eigentumsrecht
- die baulichen und objektbezogenen Bedingungen
- die zeitlichen Bedingungen
- die Finanzen und das Förderrecht sowie
- den Städtebau und Verkehr
Bei einer Einbindung der
„Mensing“-Flächen in das Bieterverfahren endstünden umfangreiche Unwägbarkeiten durch zwangsläufig uneindeutige Vorgaben seitens der Stadt
sowie zusätzliche Belastungen der Vermarktung durch das Erfordernis der Einbindung der privaten Teileigentümer im
RHZ 2. Die für eine erfolgreiche Platzierung der Immobilie am Markt
erforderliche Attraktivität des Vorhabens würde hierdurch beeinträchtigt.
2.6 Fazit: Empfehlung
einer Trennung der Verfahren
Die Verwaltung empfiehlt
aus den vorgenannten Gründen eine Trennung der Entwicklungsprozesse und
damit zusammenhängenden Verfahren für die jeweiligen Grundstücksteile.
Entscheidend hierfür sind
die verfahrens- und eigentumsrechtlichen Erfordernisse und Bedingungen. Zudem
sprechen auch die baulichen, zeitlichen und wirtschaftlichen Bedingungen eindeutig
für eine Trennung.
Die mit einer Verknüpfung
der Projekte verbundenen Risiken und Aufwendungserfordernisse stehen nach
Auffassung der Verwaltung in keinem Verhältnis zu den diesbezüglichen potentiellen
Chancen einer Gesamtvermarktung.
3.0 Hinweise
zur weiteren Entwicklung der „Mensing“-Flächen
Unter der Prämisse des
Erfordernisses einer Trennung der Verfahren wurden die möglichen Optionen und
Varianten für eine Entwicklung der Mensing-Flächen im Rathauszentrum 2 untersucht.
Grundsätzlich kommen für
diese Entwicklung vier Entwicklungsvarianten in Frage. Neben einer
Eigenentwicklung der Stadt gibt es verschiedene denkbare Ansätze, ggf. über die
Einbindung von Investoren eine Entwicklung zu erreichen. All diese Ansätzen ist
gemein, dass ein gemäß den einschlägigen Vorgaben durchzuführendes
Vergabeverfahren für die Immobilien erfolgen muss. Die damit verbundenen
insbesondere auch zeitlichen Aufwendungen und ihre möglichen Auswirkungen auf
eine Entwicklung Hertie sind zu beachten.
Die Varianten im
Einzelnen:
3.1 Variante
1 – Eigenentwicklung durch die Stadt
Die Möglichkeit einer
Entwicklung der „Mensing“-Flächen durch die Stadt Rheine für eigene Zwecke
entspricht der derzeitigen Beschlusslage. Wie in dem am 07.09.2017 im
Bauausschuss vorgestellten Raum- und Umbaukonzept dargelegt, können die Flächen
für die bei der Stadt ermittelten Raumbedarfe inkl. einer Rückholung von zzt.
extern angemieteten Nutzungen genutzt werden.
Wie in gleicher Sitzung
beschlossen, wurde mittlerweile eine Vorplanung für diesen Entwicklungsweg
erarbeitet und mit Kosten hinterlegt. Die Details und Inhalte dieser Planung
werden in dieser Bauausschusssitzung in den Tagesordnungspunkten zum
Teilprojekt B 5 „Erarbeitung eines Zukunftskonzeptes zur Attraktivierung des
Rathauszentrums“ dargestellt.
Dieses Vorgehen
ermöglicht über den Rahmenplan Innenstadt eine Einbindung in die Förderkulisse
der Städtebauförderung und bietet dadurch eine Reihe von wirtschaftlichen,
inhaltlichen und zeitlichen Vorteilen. Es ist natürlich mit Risiken aufgrund des
absehbaren wirtschaftlichen Aufwandes der Entwicklung und in jedem Falle zu
tragenden Eigenanteilen der Stadt verknüpft.
3.2 Variante
2 – Investor erwirbt, entwickelt städtisches Nutzungskonzept, Stadt mietet zurück
In dieser Variante würde
die o. g. Vorplanung durch einen Investor auf seine Kosten umgesetzt. Die Stadt
müsste die fertig gestellten Flächen und Räumlichkeiten dann von ihm anmieten.
Eine Förderung ist nach
Vorgabe der Städtebauförderung aber nur möglich, wenn die Stadt die Entwicklung
selbst betreibt. Bei dieser Variante scheidet somit eine Einbindung in die
Förderung aus, die Maßnahme müsste komplett „frei“ finanziert werden. Mit
Verweis auf die bereits dargelegten wirtschaftlichen Bedingungen ist eine
wirtschaftlich tragfähige Entwicklung der Mensing-Flächen und Anmietung durch
die Stadt nicht darstellbar.
Hinzu kommen eine Reihe
von abwicklungstechnischen Risiken und Nachteilen, die aufgrund der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
hier nicht näher ausgeführt werden müssen. Sie können bei Bedarf der Anlage 1
zu dieser Vorlage entnommen werden (S. 28).
3.3 Variante
3 – Investor erwirbt und entwickelt unter Einbindung städtischer Vorgaben
In dieser Variante wären durch
einen Investor zumindest die bestehenden Flächenbedarfe der Stadt in die
Planung und Umsetzung einzubinden. Auch hier würde die Stadt entsprechend mieten.
Für diesen Fall ist eine
wirtschaftliche Darstellbarkeit und Anmietbarkeit durch die Stadt – analog zu
Variante 2 – ebenfalls nicht gegeben (keine Förderung, zu erwartende
Mietpreishöhen).
Die diesbezüglichen
weiteren Risiken und Nachteile sind hier der Anlage 1 S. 29 zu entnehmen.
Somit scheiden die
Varianten einer Investorenentwicklung des städtischen Umbaukonzeptes (Variante
2) oder auf Grundlage städtischer Nutzungsziele und für städtische Nutzungen (Variante
3) in jedem Falle aus.
3.4 Variante
4 – Investor erwirbt und entwickelt eigenes Konzept
Im Sinne einer Risiko-
aber auch Chancenminimierung für die Stadt Rheine könnte der Ansatz verfolgt
werden, die Flächen „Mensing“ in einem eigenen Verfahren an einen Investor zu
veräußern, der diese – weitestgehend ohne städtische Vorgaben oder
Einflussnahmen - zu eigenen Zwecken entwickelt.
Auch hier stünde eine
wirtschaftliche Darstellbarkeit zumindest in Frage (keine Fördermittel,
Umbau-/Sanierungsaufwand, Ertragsperspektiven), in jedem Falle müssten die
Schnittstellen zwischen Investor und Stadt bezüglich Inhalten, Leistungen und
Kosten klar geregelt werden.
Aus Sicht eines Investors
würden Aufwendungen, die ihn erst in die Lage einer Entwicklung versetzen,
tendenziell beim Verkäufer liegen (z. B. die Herstellung der Außenfassade und
der Übergänge nach Abriss Hertie). Da auch bei einem Erwerb durch einen
Investor drei weitere Teileigentümer in die Entwicklung eingebunden blieben
(die Stadt zumindest mit der Bibliothek, dazu die beiden Privaten), müssten
diese sich zudem anteilig an bestimmten weiteren Aufwendungen beteiligen.
Eine Klärung der
Kostenverteilung von Herstellungskosten, die objektbezogen sind, investitionsbezogen,
aus Sanierungsrückstau resultieren oder einer Attraktivierung des
Gesamtbereichs des Rathauszentrums Teil 2 dienen, kann im Vorfeld nicht
definiert werden, da diese projektbezogen ausfallen. Aufgrund dessen wäre eine
verbindliche Kaufpreiskalkulation nur dann möglich, wenn sich diese lediglich
auf die Herrichtung der Mensingflächen – im Sinne eine Renovierung beziehen.
Alle darüber
hinausgehenden Maßnahmen unterliegen den umfänglichen Mitstimmungsrechten- und
Kostenbeteiligungspflichten im Gemeinschaftseigentum.
Eine Markterkundung zur
Feststellung, ob es dennoch ein Interesse am Erwerb des Mensingteils gibt,
hätte deshalb zwangsläufig völlig vage Inhalte und könnte deshalb lediglich - wenn überhaupt - vage
Absichtserklärungen zum Ergebnis haben, die im Wege von Nachverhandlungen nachträglich
verifiziert werden müssten und langwierige Abstimmungsprozesse nach sich ziehen
würden. Eine zeitliche Koordination der
Maßnahmen Hertie /RZ 2 ist dann nicht mehr möglich, da die Vorlaufzeiten für
Planung und Ausschreibung verbraucht wären.
Das hieße, dass die Stadt
auch bei einem reinen Verkaufsgeschäft hohe wirtschaftliche Risiken zu tragen
hätte, ohne dass eine zukünftige städtische Einflussnahme oder Flächennutzung
möglich ist. Hinzu kämen diverse Fragen der Abwicklung auch und gerade im
Hinblick auf die betroffenen Parteien (Investor Hertie, Investor Mensing,
Stadt, Teileigentümer Rathauszentrum 2) und ihre jeweiligen Rechte, Pflichten
und Ziele (siehe Anlage 1, S. 30).
3.5 Fazit:
Empfehlung einer Eigenentwicklung der „Mensing“-Flächen durch die Stadt mit Unterstützung
der Städtebauförderung als Teilprojekt des Rahmenplanes Innenstadt
Im Ergebnis und unter
Abwägung der dargestellten Chancen und Risiken empfiehlt die Verwaltung, den
eingeschlagenen Weg einer Entwicklung der „Mensing“-Flächen im Rathauszentrum
durch die Stadt für eigene Zwecke weiterzuverfolgen, insbesondere weil die
Chancen einer Entwicklung sehr stark von der Einbindbarkeit von Fördermitteln
abhängig sind und hier die Möglichkeit besteht, eine standortadäquate,
zukunftsfähige Nutzung zu etablieren, die – in Abstimmung mit der Entwicklung
im Bereich Hertie – auch langfristig positive Auswirkungen auf den
Gesamtstandort und sein Umfeld haben kann.
Anlagen:
Anlage 1: Das
Bieterverfahren – Verfahrensstrukturen und Ergebnisse Prüfauftrag 23.11.2017