Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine
beschließt den als Anlage beigefügten Gleichstellungsplan der Stadt Rheine für
die Jahre 2018 – 2023.
Begründung:
Der Rat der Stadt Rheine
hat auf Grund des im November 1999 verabschiedeten Landesgleichstellungsgesetzes
(LGG NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen am 07. November 2000 erstmals den
Frauenförderplan der Stadt Rheine beschlossen. Seitdem wurde der Frauenförderplan
fünf Mal mit der gesetzlich vorgeschriebenen Laufzeit von drei Jahren
fortgeschrieben. Zuletzt erfolgte die Fortschreibung des bisherigen
Frauenförderplanes als Gleichstellungsplan (Ratssitzung vom 14.02.2017).
In den Gemeinden und
Gemeindeverbänden sind die Gleichstellungspläne durch die Vertretung der kommunalen
Körperschaft (hier: Rat der Stadt Rheine) zu beschließen (§ 5 Absatz 4 LGG
NRW). Die Beschlussfassung des Rates dient dazu, den Gleichstellungsplan auf
der höchsten Ebene zu verankern, die einer Kommune zur Verfügung steht. Damit
werden nicht nur die Vorgaben des LGG NRW umgesetzt, sondern auch die
Bedeutung der Gleichstellung unterstrichen und dazu beigetragen, den
Verfassungsauftrag aus dem Grundgesetz zur tatsächlichen Gleichstellung von
Mann und Frau zu verwirklichen.
Nach § 5 Absatz 1 LGG NRW
hat die Dienststelle (Stadt Rheine) einen Gleichstellungsplan zu erstellen. Im
Bericht und in der Fortschreibung des Gleichstellungsplans wird von der
tatsächlichen Besetzung einer Stelle ausgegangen (= Person). Im Unterschied
dazu ist im Stellenplan der Terminus „Stelle“ abgestellt auf die
haushaltsrechtliche, also auf die ausgabenrechtliche Relevanz. Da Vergütung und
Besoldung im öffentlichen Dienst geschlechtsunabhängig sind, ist bei der Darstellung
des Stellenplanes keine Unterscheidung nach Geschlecht vorzunehmen.
Am 06. Dezember 2016
verkündigte der Landtag NRW die Novellierung des Landesgleichstellungsgesetzes
(LGG NRW). Die Handlungsempfehlungen des zuständigen Ministeriums für Heimat, Kommunales,
Bau und Gleichstellung des Landes NRW (MHKBG) wurden im Laufe des Jahres 2017
überarbeitet, so dass sie gegen Ende des Jahres 2017 hinreichend konkretisiert
waren, um einen neuen Gleichstellungsplan aufzustellen.
Die Zielerreichung des
Gleichstellungsplanes ist nach zwei Jahren zu überprüfen (§ 5 Absatz 7 LGG NRW).
Die Dienststelle (Stadt Rheine) wird dem Rat in Form einer summarischen Prüfung
berichten. Wird erkennbar, dass die Ziele des Gleichstellungsplanes nicht
erreicht werden, sind Maßnahmen im Gleichstellungsplan entsprechend anzupassen
beziehungsweise zu ergänzen.
Betrachtet man die
Entwicklung seit Beginn der Frauenförderung, so hat die Stadt Rheine ihre
Aufgabe, die Gleichstellung der Geschlechter voranzutreiben, erfolgreich
erfüllt. In vielen Bereichen der Stadt Rheine sind die Aufgaben aus dem LGG NRW
bereits umgesetzt, in der technischen Verwaltung und dem feuerwehrtechnischen
Dienst wird weiterhin eine paritätische Besetzung mit Frauen und Männern
angestrebt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Gleichstellungsplan verwiesen.
Anlagen:
Anlage 1: Gleichstellungsplan
der Stadt Rheine, 2018 - 2023