Kennwort: "Bahnhof West/Lindenstraße", der Stadt Rheine
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
VORBEMERKUNG /
KURZERLÄUTERUNG:
Der
StUK hat in seiner Sitzung am 25. April 2018 beschlossen, das 1.
Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 308, Kennwort: „Bahnhof
West/Lindenstraße“ zu starten. Ziel des Änderungsverfahrens ist die
planungsrechtliche Absicherung einer baulichen Nutzung der ehemaligen
Tanktasse, die bisher im Bebauungsplan als Grünfläche ausgewiesen ist. Darüber
hinaus werden Flächen für die Verlängerung des Radweges entlang der Lindenstraße
in südlicher Richtung bis zur Laugestraße gesichert.
Die öffentliche Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2
BauGB hat vom 14. Mai 2018 bis einschließlich 15. Juni 2018 stattgefunden. Ort
und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht
worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben
werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung
über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung
benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. (§ 13 b Satz 1 BauGB und) § 13
a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere
zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser
Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten
Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den
Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen
planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung
(Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser
Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung
bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ausschnitte aus dem Entwurf
der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2;
Alt-Neu-Gegenüberstellung). Als Anlage 5 ist der Plan für die Berichtigung des
Flächennutzungsplanes beigefügt.
BESCHLUSSVORSCHLAG /
EMPFEHLUNG:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt
dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
i.V.m.
§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Es wird festgestellt, dass
aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen
sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3
BauGB
2.1 LWL-Archäologie
für Westfalen, Außenstelle Münster, An den Speichern 7, 48157 Münster;
Stellungnahme vom 16. 05. 2018..
Inhalt:
„Es
bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die o.g. Planung. Da jedoch im Planungsgebiet
mit bislang unbekannten paläontologischen Bodendenkmälern in Form von Fossilien
(versteinerte Überreste von Pflanzen und Tieren) aus dem oberen Pleistozän
(Weichsel- Kaltzeit) zu rechnen ist, bitten wir, zu dem bereits aufgenommenen
Hinweis betr. archäologischer Bodenfunde noch folgende Punkte hinzuzufügen:
1. Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor
Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen
An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde,
Referat Paläontologie, Sentruper Straße 265, 48161 Münster, schriftlich mitzuteilen.
2. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten
ist das Betreten der betroffenen Grundstücke zu gestatten, um ggf.
archäologische und/oder paläontologische Untersuchungen durchführen zu können
(§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der
Untersuchungen freizuhalten.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird zur Kenntnis
genommen, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planänderung bestehen.
Der vorgetragenen Anregung
wird entsprochen; der bereits vorhandene Hinweis zu Bodendenkmälern wird in der
gewünschten Form ergänzt.
2.2 Feuer- und Rettungswache, 48431 Rheine;
Stellungnahme vom 30. 05. 2018
Inhalt:
„Die
Brandschutzdienststelle der Stadt Rheine nimmt zur Änderung des Bebauungsplan
308, Bahnhof West-Lindenstraße, 1. Änderung wie folgt Stellung:
1.
Nach Tabelle 2 der Technischen Regel Arbeitsblatt W405 der DVGW –
Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung –
ist für Gewerbegebiete mit mittlerer Brandgefährdung eine Löschwassermenge von
192 m³/h über einen Zeitraum von 2 Stunden bereitzustellen.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass
im Rahmen der Erteilung von Baugenehmigungen von Bauherren ein
Brandschutzkonzept vorgelegt werden muss. Dieses Konzept wird mit der
Brandschutzdienststelle der Stadt Rheine abgestimmt. Durch diese Abstimmung
wird sichergestellt, dass notwendige Brandschutzmaßnahamen – wie auch die
Bereitstellung von ausreichenden Löschwassermengen – ausgeführt werden.
2.3 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass
von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine
weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss
über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine
nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 BauGB billigend
zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und
gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 1 Abs. 8
i.V.m. § 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
geltenden Fassung wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 308, Kennwort:
"Bahnhof West/Lindenstraße", der Stadt Rheine als Satzung und die
Begründung hierzu beschlossen.
Es wird festgestellt, dass
die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 308, Kennwort: "Bahnhof
West/Lindenstraße ", der Stadt Rheine von der Darstellung im wirksamen
Flächennutzungsplan abweicht und demzufolge der Flächennutzungsplan einer
Anpassung im Wege der Berichtigung bedarf.
Die Verwaltung wird
beauftragt, nach Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes die Umwandlung von
„Fläche für örtliche und überörtliche Hauptverkehrsstraße“ bzw. „gemischte
Baufläche“ zu „gewerbliche Baufläche“ - im Sinne einer redaktionellen Korrektur
des Flächennutzungsplanes – vorzunehmen und zu jedermanns Einsicht
bereitzuhalten (s. Anlage 5). Einer Genehmigung durch die höhere
Verwaltungsbehörde (hier: Bezirksregierung Münster) bedarf es nicht.