Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden
Satzungsbeschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Rheine
fasst folgenden Satzungsbeschluss:
Satzung der Stadt Rheine
über den
Anschluss- und Benutzungszwang an eine zentrale Fernwärmeversorgung für das
Bebauungsplangebiet 339 -Eschendorfer Aue
Aufgrund der §§ 7,8,9 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW.
S. 666) - SGV. NW. 2023 -, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Verbindung mit § 16 des Erneuerbare-
Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) vom 07.08.2008 (BGBl. I. S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20.
0ktober 2015 (BGBl. I. S. 1722, 1732)
hat der Rat der Stadt Rheine folgende Satzung über den Anschluss- und
Benutzungszwang an eine zentrale Fernwärmeversorgung für das
Bebauungsplangebiet 339 - Eschendorfer Aue beschlossen:
§ 1
Allgemeines
1.
Zur Förderung einer möglichst sparsamen, rationellen,
umweltverträglichen und gesamtwirtschaftlich kostengünstigeren Verwendung von
Energie und zur langfristigen Sicherung der Versorgung sowie zum Schutz des
Klimas und der natürlichen Ressourcen betreibt die Stadt Rheine durch die
Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, im nachfolgenden
Versorgungsunternehmen genannt, ein zentrales Fernwärmenetz sowie eine Wärmeerzeugungsanlage
zur Versorgung mit Wärme als öffentliche Einrichtung.
2. Art und Umfang der zentralen
Wärmeversorgungsanlage, den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung
sowie Art und Zustand des Wärmeträgers bestimmt die Stadt Rheine.
3. Wärmeverbrauchsanlagen auf
den Grundstücken werden mit Wärme für Raumheizung und Warmwasserbereitung
versorgt.
§ 2
Geltungsbereich
1. Der räumliche Geltungsbereich
dieser Satzung erstreckt sich auf das Bebauungsplangebiet 339 und ist in dem
beigefügten Lageplan durch Umrandung dargestellt. Der Plan ist als Anlage 1
Bestandteil dieser Satzung.
2.
Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gegebenen
Vorschriften gelten entsprechend für die Erbbauberechtigten,
Wohnungseigentümer, Nießbraucher sowie für die in ähnlicher Weise zur Nutzung
eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Als Grundstück im Sinne dieser Satzung
ist ohne Rücksicht auf die Grundbuch- bzw. Katasterbezeichnung jeder
zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche
Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt
ist. Von mehreren dinglichen Berechtigten ist jeder berechtigt und
verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht
1. Jeder Eigentümer eines im Geltungsbereich dieser Satzung gelegenen
bebauten oder bebaubaren Grundstücks ist vorbehaltlich der Regelungen in Absatz
2 berechtigt zu verlangen, dass sein Grundstück an die Fernwärmeversorgung
angeschlossen wird (Anschlussrecht). Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf
solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige öffentliche Fernwärmeleitung angeschlossen
werden können. Dazu muss die öffentliche Fernwärmeleitung in unmittelbarer Nähe
des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen.
2. Ist der Anschluss wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder
aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen
Schwierigkeiten verbunden oder sind hierfür besondere Maßnahmen und Aufwendungen
erforderlich, kann der Anschluss versagt werden. Dies gilt nicht, wenn der
Grundstückseigentümer sich bereiterklärt, neben dem Anschlusspreis auch die
entstehenden Mehrkosten für den Bau und gegebenenfalls für den Betrieb zu
tragen. In diesem Fall hat er auf Verlangen angemessene Sicherheit zu leisten.
Sind die Gründe, die zur Versagung des Anschlusses geführt haben, weggefallen,
so ist nach den Vorschriften dieser Satzung zu verfahren.
3. Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstücks an die
Fernwärmeversorgungsanlagen haben der Grundstückseigentümer sowie sämtliche
Bewohner der Gebäude und sonstige Wärmeverbraucher das Recht, die benötigten
Wärmemengen aus den Fernwärmeversorgungsanlagen zu entnehmen (Benutzungsrecht).
4.
Die Fernwärmeversorgung erfolgt auf privatrechtlicher
Grundlage und wird durch Versorgungsverträge mit dem Versorgungsunternehmen
geregelt. Die Bedingungen des Versorgungsverhältnisses richten sich nach der
Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
(AVBFernwärmeV) vom 20.06.1980 in der jeweils geltenden Fassung und den
Ergänzenden Bestimmungen für die Fernwärmeversorgung des Versorgungsunternehmens.
§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang
1. Jeder Grundstückseigentümer
ist im Bereich dieser Satzung verpflichtet, die Baulichkeiten, die Heizwärme
benötigen, an die zentrale Fernwärmeversorgung anzuschließen, wenn das
Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige
Wärmeleitung vorhanden ist.
Befinden sich auf einem
Grundstück mehrere Gebäude, in denen Heizwärme benötigt wird, so ist jedes
dieser Gebäude anzuschließen.
2.
Auf Grundstücken, die an die zentrale Fernwärmeversorgung
angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wärme - einschließlich der
Warmwasserzubereitung - ausschließlich aus dem Wärmeversorgungsnetz zu decken.
Diese Verpflichtung obliegt den Grundstückseigentümern oder sonstigen
Berechtigten sowie sämtlichen Bewohnern der Gebäude und sonstigen
Wärmeverbrauchern.
3.
Auf den anschlusspflichtigen Grundstücken ist der Einbau von
Anlagen zur Raumheizung mit Kohle, Koks, Holz, Öl, Gas oder anderen Stoffen,
die Rauch oder Abgase entwickeln können sowie mit Elektroenergie, nicht
gestattet.
4.
Soweit elektrische Wärmeerzeugungsanlagen nur zum Betrieb von
Kochstellen oder Heizungsgeräten, die wegen ihrer technischen Beschaffenheit
nur zum kurzzeitigen Gebrauch geeignet sind (z.B. Heizlüfter, Heizstrahler), benutzt
werden, unterliegen sie nicht den Vorschriften dieser Satzung.
§ 5
Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang
1. Eine Befreiung vom Anschluss-
und Benutzungszwang ist nur möglich, wenn und soweit der Anschluss des
Grundstückes an die zentrale Fernwärmeversorgung aus schwerwiegenden Gründen
auch gerade unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet
werden kann.
2.
Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist
schriftlich bei der Stadt Rheine zu beantragen und unter Beifügung der
erforderlichen Unterlagen zu begründen. Über den Antrag wird nach Anhörung des
Versorgungsunternehmens entschieden.
3.
Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird
widerruflich oder befristet erteilt und kann mit Auflagen oder Bedingungen
versehen werden. Sobald die Voraussetzungen für die Befreiung entfallen sind,
hat der Begünstigte dies der Stadt Rheine unverzüglich anzuzeigen.
§ 6
Beschränkung der Benutzungspflicht
Die Verpflichtung zur
Benutzung kann auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt
werden, soweit der Grundstückseigentümer den Wärmebedarf unter Nutzung
emissionsfrei erzeugter regenerativer Energiequellen decken will, dies für die
öffentliche Wärmeversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und andere
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Der nicht auf diese Weise gedeckte
Wärmebedarf ist durch die öffentliche Wärmeversorgung zu decken. § 4 Abs. 2
findet entsprechende Anwendung.
§ 7
Antragstellung
Die Herstellung oder Änderung eines
Anschlusses an das Wärmeversorgungsnetz sowie dessen Benutzung ist vom
Grundstückseigentümer beim Versorgungsunternehmen zu beantragen. Der Antrag
muss bei Neubauten gleichzeitig mit dem Antrag zur Baugenehmigung gestellt
werden.
§ 8
Abnehmeranlagen
Abnehmeranlagen in Grundstücken und Gebäuden sind nach den Bedingungen
des Versorgungsvertrages mit dem Versorgungsunternehmen auszuführen.
§ 9
Prüfungsrecht, Meldepflicht
1. Die Stadt hat im Interesse
der Sicherheit und einwandfreien Gewährleistung der Fernwärmeversorgung das
Recht, die Abnehmeranlagen jedes angeschlossenen Grundstücks durch das
Versorgungsunternehmen sowie deren Beauftragte prüfen zu lassen. Zu diesem
Zweck und zur sonstigen Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach dieser
Satzung ist den Beauftragten der Stadt und des Versorgungsunternehmens, die
sich auf Verlangen auszuweisen haben, von den Verpflichteten im Sinne des § 2
Abs. 2 ungehinderter Zugang zu allen Anlagen zu gewähren und sind die
notwendigen Auskünfte zu erteilen.
2. Die angeschlossenen
Eigentümer und Gebäudebewohner sind verpflichtet, der Stadt oder dem Versorgungsunternehmen
unverzüglich jede Beschädigung der Anschlussanlage mitzuteilen.
§ 10
Zwangsmittel
1. Die Stadt Rheine kann zur
Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für
den Einzelfall erlassen.
2. Für die Erzwingung der nach
dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines Duldens oder Unterlassens
gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 11
Haftung
1. Wird die Stadt durch höhere
Gewalt an der Erzeugung oder der Fortleitung der Wärmeernergie ganz oder
teilweise gehindert, so ruht die Verpflichtung zur Wärmeversorgung bis zur
Beseitigung der Hindernisse.
2. Die Stadt haftet nicht für
Schäden, die durch Betriebsstörungen der Anlagen infolge von höherer Gewalt
hervorgerufen werden.
3. Die Lieferung von Wärmeenergie
kann von der Stadt wegen dringender betriebsnotwendiger Arbeiten nach vorheriger
Verständigung des Abnehmers unterbrochen werden.
4. Die Stadt haftet für Schäden,
die sich aus der Benutzung der Anlagen zur Versorgung mit Wärmeenergie ergeben,
nur dann, wenn sie von einer Person, die für die Stadt verantwortlich ist,
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.
5. Durch Vornahme oder
Unterlassung der Prüfung der Abnehmeranlage (§ 7 der Satzung) und durch ihren
Anschluss an das
Versorgungsnetz der Fernwärme übernimmt die Stadt keine Haftung, es sei denn,
der Schaden ist auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln der Stadt oder
ihres Bediensteten zurückzuführen.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Abs. 1 Satz 1
die
Baulichkeiten, die Heizwärme benötigen, nicht
an die zentrale Fernwärmeversorgung anschließt, obgleich das Grundstück durch
eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige Wärmeleitung vorhanden
ist,
2. § 4
Abs. 1 Satz 2
auf einem
Grundstück, auf dem sich mehrere Gebäude, in denen Heizwärme benötigt wird, nicht jedes Gebäude anschließt,
3. § 4
Abs. 2
auf
Grundstücken, die an die zentrale Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, den
gesamten Bedarf an Wärme – einschließlich der Warmwasserzubereitung – nicht ausschließlich aus dem Wärmeversorgungsnetz
deckt,
4. § 4
Abs. 3
auf den
anschlusspflichtigen Grundstücken Anlagen zur Raumheizung mit Kohle, Koks,
Holz, Öl, Gas oder anderen Stoffen, die Rauch oder Abgase entwickeln können
sowie mit Elektroenergie errichtet,
5. § 5 Abs. 2
einen
Antrag auf Befreiung nicht rechtzeitig stellt,
6. § 7
die
Herstellung oder Änderung eines Anschlusses an das Wärmeversorgungsnetz nicht beim Versorgungsunternehmen
beantragt,
7. § 9 Abs. 1
den Beauftragten
der Stadt und des Versorgungsunternehmens in Wahrnehmung der ihnen in dieser
Satzung erteilten Rechte und Pflichten den ungehinderten Zugang zu allen
Anlagen verweigert und/oder die notwendigen Auskünfte nicht erteilt,
8. § 9 Abs. 2
der Stadt
oder dem Versorgungsunternehmen nicht
unverzüglich jede Beschädigung der Anschlussanlage mitteilt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 7 Abs. 2 GO NRW
i.V.m. § 17 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Wesentliche Bestandteile:
Anlage 1: Lageplan
Anlage 1
Begründung:
Der Rat der Stadt Rheine
hat auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutzes und des Haupt- und Finanzausschusses am 26.09.2017 u. a.
beschlossen, dass im Gebiet der Eschendorfer Aue die Quartiersbereiche mit
vorrangiger Einfamilienhausbebauung über dezentrale Wärmeversorgungssysteme und
die Quartiersbereiche mit vorrangiger Mehrfamilienhausbebauung über eine
zentrale Nahwärmeversorgung versorgt werden sollen.
Inzwischen sind die
Planungen bezüglich der Entwicklung des neuen Wohngebietes „Eschendorfer Aue“
weiter fortgeschritten. In Zusammenarbeit mit der Energie- und Wasserversorgung
Rheine wurde ein Konzept zur Versorgung mit Fernwärme entwickelt.
Zur Umsetzung der o. a.
beschlossene Nahwärmeversorgung muss eine Satzung für den Anschluß- und
Benutzerzwang durch den Rat der Stadt Rheine verabschiedet werden. Die Art und
Weise und auch der Inhalt der Satzung ist rechtlich geprüft worden, insbesondere
der Umstand, dass nur ein Teilbereich des gesamten Gebietes der „Eschendorfer Aue“
davon betroffen sein wird, ist rechtlich unbedenklich. Einer Umsetzung steht
demnach nichts mehr im Wege.
Anlagen: