Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine zum 01. 01. 2019 die Änderung
der aktuellen Gebührenordnung (Anlage 1) für die Musikschule Stadt Rheine vom
19. Juli 2012 (mit Wirkung vom 01. September 2012).
1. Änderung des Erstattungssystems der Musikschule
2. Anpassung der Gebühren an jährlich ermittelten
Verbraucherpreisindex
3. Streichung der Großgruppentarife
4. Erhöhung der Ensemblegebühr
5. Änderung der Ermäßigungstatbestände
6. Gesonderte Gebühren für Projekte / Kooperationen
7. Einrichtung Gebühren für „Musikzwerge“ und
„Musikwichtel“
8.
Differenzierung
zwischen ortsansässigen und ortsfremden Schüler/innen
9.
Den
Kostendeckungsgrad für Erwachsene nach dem Deckungsbeitrag I
auf % festzulegen!
Begründung:
1. Änderung
des Erstattungssystems der Musikschule
Gemäß
§ 4 der Gebührenordnung für die Musikschule der Stadt Rheine vom 19. Juli 2012
wird folgendermaßen für den Unterrichtsausfall erstattet.
§ 4 Absatz 5) Unterrichtsausfall
Für den Ausfall von Unterrichtsstunden,
den die Schule zu vertreten hat, wird die darauf entfallende Musikschulgebühr
ab einem Betrag in Höhe von 10,00 € zum Jahresende erstattet bzw. verrechnet.
Fast
jeder Unterrichtsausfall ist bei der o. a. Regelung zu erstatten. Dieses ist
zum einen ein enormer Verwaltungsaufwand (mit immer weniger Personal) und zum
anderen ein relativ hoher Betrag, der am Ende eines Jahres erstattet werden
muss.
Für
2016 erstattete die Musikschule der Stadt Rheine für den Ausfall von
Unterrichtsstunden insgesamt 17.490,00 €. Im Durchschnitt der Jahre 2009 – 2016
(siehe Anlage 2) sind 12.104,00 € pro Jahr
erstattet worden.
Aus
diesem Grunde erstatten viele Musikschulen gemäß ihrer Schul- bzw.
Gebührenordnung erst ab einer gewissen Anzahl ausgefallener Unterrichte, bzw.
garantieren über den Zeitraum eines Jahres (z. B. 01.01.2018 – 31.12.2018) eine
bestimmte Anzahl von Unterrichtseinheiten. Erst wenn diese Zahl über- bzw.
unterschritten wird, kann eine Erstattung stattfinden.
Je
nach Wochentag ist z. B. im Jahr 2018 eine Unterrichtserteilung an 36 – 38
Tagen möglich. Die Musikschule der Stadt Rheine würde die Garantie von 35
Unterrichtseinheiten pro Jahr als neues Erstattungsmodell für die Zukunft
bevorzugen. Wird diese Zahl aus Gründen unterschritten, welche die Schule zu
vertreten hat (Erkrankung des Lehrers etc.), wird auf entsprechenden Antrag am
Ende des Schuljahres jeweils 1/35 der Jahresgebühr für jede Stunde erstattet,
um welche die Garantiestundenzahl unterschritten wurde. Das würde im konkreten Fall der Erstattung für das Jahr 2016 z. B.
bedeuten, dass nicht 17.490,00 € erstattet werden müssten, sondern nur in etwa
7.500,00 €. Somit würde sich eine Ersparnis in Höhe von ca. 10.000,00 € ergeben.
2. Anpassung
der Gebühren an jährlich ermittelten Verbraucherpreisindex
Die
aktuell gültige Gebührenordnung für die Musikschule der Stadt Rheine ist vom
19. Juli 2012 (mit Wirkung vom 01. September 2012). Eine Anpassung der Gebühren
ist nur mit Veränderung der Gebührenordnung möglich. Aus diesem Grunde schlägt
die Musikschule der Stadt Rheine vor, die Gebührenordnung insoweit zu
verändern, dass es möglich ist, die Gebühren
an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex anzupassen.
Der Verbraucherpreisindex für Deutschland misst die durchschnittliche
Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte für
Konsumzwecke kaufen. Darüber hinaus ist dieser der zentrale Indikator zur
Beurteilung der Geldwertentwicklung in Deutschland.
Die
Musikschulentgelte sind letztmalig zum 01. September 2012 (davor zum 01.
September 2003) erhöht worden. Eine moderate Erhöhung der Musikschulentgelte,
angepasst an den Verbraucherpreisindex (siehe Anlage 3), würde zu höheren Erträgen führen, könnte ohne großen
Verwaltungsaufwand erhoben werden und wäre sozial verträglich.
Die
Musikschule Stadt Rheine schlägt vor, eine 5%-ige Gebührenerhöhung zeitlich so
zu steuern, dass sie automatisch dann erhoben wird, wenn die jährlich
ermittelten Verbraucherpreisindizes in der Summe die 5%-Hürde erreichen, was dann
ca. alle drei bis vier Jahre der Fall wäre (siehe Anlage 3). Das hätte den Vorteil, dass nicht jedes Jahr die Gebühren erhöht
werden müssten, der Verwaltungsaufwand überschaubar bliebe und nicht in
Cent-Beträgen bei ca. 1800 Schülern abgerechnet werden müsste. Als Maßstab für
die Berechnung der „5%-Hürde“ wird das Jahr 2012 zugrunde gelegt.
Der
§ 2 Höhe der Musikschulgebühr müsste um folgenden Wortlaut ergänzt werden:
Eine
5%-ige Gebührenerhöhung erfolgt, wenn die jährlich ermittelten
Verbraucherpreisindizes in der Summe diese
Höhe erreichen. Als Grundlage wird das Jahr 2012 für die Berechnung genommen.
- Streichung
der Großgruppentarife
Gemäß
der Gebührenordnung für die Stadt Rheine vom 19. Juli 2012 werden neben den
Einzel- und Klassenunterrichten auch Gruppenunterrichte angeboten. Die
Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass größere Gruppen, wie z. B.
5er, 6er, 7er und mehr Personen gar nicht oder nur geringfügig (aufgrund der
heutigen Zeitkapazitäten der Schüler/innen) nachgefragt werden. Aus diesem
Grunde soll die Gebührenordnung insofern angepasst werden, dass ab einer 4er-
Gruppe bei Schüler/innen und ab einer 3er-Gruppe bei Erwachsenen der Tarif
gleich bleibt und eine Differenzierung ab dieser Gruppengröße nicht mehr
stattfindet. Ob und welche Auswirkungen das auf mögliche Mehreinnahmen hat,
kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht berechnet werden.
- Erhöhung
der Ensemblegebühr
Gemäß
der Gebührenordnung für die Musikschule vom 19. Juli 2012 ist die Teilnahme an
einem Ensemble, Theorie, Chor, u. ä. nur gebührenpflichtig für Schüler/innen
und Erwachsene, wenn eine Teilnahme am Instrumentalunterricht
(Hauptfachbelegung) nicht gegeben ist. Folgende mögliche Änderungen werden
seitens der Musikschule der Stadt Rheine vorgeschlagen:
·
Kinder und
Jugendliche
Ensemble
mit gleichzeitiger Hauptfachbelegung gebührenfrei
Ein
Ensemble ohne Hauptfachbelegung 9,50
Euro
Zweites
Ensemble ohne Hauptfachbelegung weitere 9,50
Euro
Hier
ist die Belegung eines zweiten Ensembles ohne Hauptfachbelegung
gebührenpflichtig.
·
Erwachsene
Ensemble
mit 2 – 3 Teilnehmer/innen 28,40
Euro
Ensemble
mit 4 – 6 Teilnehmer/innen 22,50
Euro
Ensemble
ab 7 Teilnehmer/innen 16,60
Euro
Bei
den Erwachsenen entfällt die Gebührenbefreiung bei gleichzeitiger Belegung
eines Hauptfaches. Darüber hinaus wird die Größe des Ensembles berücksichtigt.
- Änderung
der Ermäßigungstatbestände
Nachfolgend werden die aktuellen Ermäßigungstatbestände
gemäß § 4 der Gebührenordnung für die Musikschule der Stadt Rheine aufgelistet.
§ 4
Ermäßigungen
1. Geschwisterermäßigung
Bei der Unterrichtsteilnahme mehrerer
Geschwister vor Vollendung des 18. Lebensjahres (Schüler/innen und
Student/innen bis 27 Jahre) ermäßigt sich die Gebühr bei 3 Geschwistern um 25
%, bei 4 und mehr Geschwistern um 50 % der vollen Gebühr.
2. Mehrfachermäßigung
Bei der Unterrichtsteilnahme an einem
Zweitfach ermäßigt sich die Gebühr des Faches mit dem niedrigeren Gebührentarif
um 50 %.
3. Sozialbefreiung
Für
Kinder und Jugendliche, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten
oder Anspruch auf Kinderzuschlag oder Wohngeld haben, wird die Gebühr auf 10,00
€/Monat begrenzt.
Erwachsene,
die Musikunterricht erhalten, werden von der Musikschulgebühr für diesen
Unterricht freigestellt, wenn sie Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
erhalten.
Erziehungsberechtigte
und Erwachsene, die Musikunterricht erhalten, erhalten eine Ermäßigung von 50 %
der Musikschulgebühr, wenn sie einen GdB von 50 % und mehr haben und
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen.
4. Sonstige Ermäßigung
In besonderen Härtefällen oder in
Fällen besonders förderungswürdiger Ausbildung kann die Leitung der Musikschule
auch anderen Personen Ermäßigung gewähren.
Sollten die Mittel nach dem
Bildungs- und Teilhabepaket bei einzelnen Kindern und Jugendlichen schon
anderweitig verwandt sein, erfolgt die Befreiung von der Musikschulgebühr.
Vergleicht
man die Gebührenordnung der Musikschule der Stadt Rheine mit anderen kommunalen
Musikschulen, liegen die Ermäßigungstatbestände in Rheine insgesamt über dem
Durchschnitt. Da eine Anpassung der Ermäßigungen letztmalig im Jahr 2012
stattgefunden hat, ist eine Reflexion in diesem Bereich sinnvoll. Aus Sicht der
Musikschule sollte Allen der Zugang zur Musikschule ermöglicht werden, d. h.
die Sozialbefreiung und die sonstigen Ermäßigungen sollten in dem bereits
bestehenden Umfang erhalten bleiben. Andere Bereiche sind sehr wohl zu
überdenken.
Geschwisterermäßigung
Die
Musikschule der Stadt Rheine gewährt aktuell bei drei Kindern 25 %, bei vier
Kindern 50 % Ermäßigung auf die gesamte Gebühr. Dies entspricht in dem Zeitraum
von 2009 – 2016 (siehe Anlage 4) durchschnittlich
7.801,82 Euro (bei drei Kindern 25 %) und 9.011,99 Euro (ab vier Kindern 50 %)
jährlich. Eine Anpassung soll so erfolgen, dass die gewährte Ermäßigung an das
jeweilige Kind gebunden ist, d. h. bei drei Kindern erhält nur das dritte Kind
25 %. Bei vier Kindern erhält das dritte Kind 25 % und das vierte Kind 50 %. Um
diese veränderte Struktur sozial verträglicher zu gestalten, soll zukünftig
auch schon für das zweite Kind eine Ermäßigung gewährt werden, und zwar in Höhe
von 10 %.
Beispiel:
Vier Kinder einer Familie erhalten Musikschulunterricht in verschiedenen
Fächern. Das bedeutet aktuell, dass die Gesamtgebühr der Familie um 50 %
ermäßigt wird. Nach der neuen Regelung würde die Gebühr des ersten Kindes nicht
ermäßigt. Das zweite Kind erhielte 10 %, das dritte Kind 25 % und das vierte
Kind 50 %.
Durch
die Neuregelung wird die Summe der Ermäßigungen bei gleichbleibenden
Schülerzahlen deutlich geringer sein als in der Vergangenheit.
Mehrfachermäßigung
Bei
der Unterrichtsteilnahme an einem Zweitfach ermäßigt sich die Gebühr des Faches
mit dem niedrigeren Gebührentarif um 50 %. Dies entspricht in dem Zeitraum von
2009 – 2016 durchschnittlich 10.631,59 Euro jährlich (siehe Anlage 4).
Auch
hier hat ein Vergleich mit anderen kommunalen Musikschulen gezeigt, dass die
Musikschule der Stadt Rheine bei der Mehrfachermäßigung über dem Durchschnitt
liegt. Aus diesem Grunde soll diese auf 25 % reduziert werden. Unter der
Annahme gleichbleibender Schülerzahlen würde dies eine „Mehreinnahme“ in Höhe
von ca. 5.000 Euro zur Folge haben.
- Projekte
/ Kooperationen
Zusätzlich
zu den regulären Unterrichten der Musikschule nehmen Kooperationen mit anderen
Bildungseinrichtungen einen immer größeren Raum ein. Da diese Angebote immer
sehr individuell an die Bedürfnisse des Kooperationspartners angepasst werden,
ist es notwendig, zu den regulären Gebührentarifen im Einzelfall abweichende
Gebühren festzusetzen.
Die
Gebührenordnung wird folgendermaßen angepasst:
§
2 unter neuen Punkt 5. Gebühren für Projekte / Kooperationen
Für
Kooperationsangebote / Projekte u. ä. können im Einzelfall abweichende Gebühren
festgesetzt werden. Hiermit sind
Angebote in Kindertageseinrichtungen, Grundschulen, weiterführende Schulen usw.
gemeint.
- Musikwichtel
/ Musikzwerge
Bislang
gab es in der Musikschule Rheine keine Unterrichtsform für Kinder unter 4
Jahren. Um diesem Bedarf gerecht zu werden, bietet die Musikschule zwei neue
Formate an.
Musikwichtel:
Eltern-Kind-Kurs für Kinder zwischen 1,5 und 2,5 Jahren.
Musikzwerge:
Eltern-Kind-Kurs für Kinder zwischen 2,5 und 4 Jahren.
Der
Unterricht wird mit 4,20 Euro je Unterrichtsstunde je Kind berechnet.
Anpassung
Gebührenordnung unter § 2
- Klassenunterrichte
1.1 Musikwichtel: Eltern-Kind-Kurs für Kinder zwischen
1,5 und 2,5 Jahren
1.2 Musikzwerge: Eltern-Kind-Kurs für Kinder zwischen
2,5 und 4 Jahren
8. Differenzierung
zwischen ortsansässigen und ortsfremden Schüler/innen
Für
Schüler/innen der Musikschule Stadt Rheine, die nicht in Rheine wohnen bzw.
nicht in Rheine zur Schule gehen, erhöht sich
der Gesamtbetrag vor Abzug etwaiger Ermäßigungen um 20 %.
Die
Gebührenordnung wird folgendermaßen angepasst:
§
2 unter neuen Punkt 6. Gebühren für ortsfremde Schüler/innen
Für
Schüler/innen der Musikschule Stadt Rheine, die nicht in Rheine wohnen bzw.
nicht in Rheine zur Schule gehen, erhöht sich der Gesamtbetrag vor Abzug
etwaiger Ermäßigungen um 20 %.
9. Prüfungsaufträge
aus der Sitzung des Schulausschusses vom 15. November 2017
Aufträge der Politik in der
Schulausschusssitzung vom 15. November 2017 waren die Prüfungen folgender
Punkte:
a.
Beibehaltung
des Schwerpunktes Förderung der musikalischen Bildung für Kinder und
Jugendliche
b.
Anpassung und
Verbesserung des Kostendeckungsgrades bei Angeboten der Musikschule für Erwachsene
c.
Ansätze zu
Kooperationsmöglichkeiten der städtischen Musikschule mit privaten Anbietern
Zu 9 a.
Beibehaltung des Schwerpunktes
Förderung der musikalischen Bildung für Kinder und Jugendliche
Die
Musikschule der Stadt Rheine richtet sich mit ihren Angeboten in erster Linie
an Kinder und Jugendliche. Neue, bedarfsgerechte Angebote im Bereich der
Musikwichtel / Musikzwerge sind dabei genauso wichtig wie Projekte /
Kooperationen mit Kindertageseinrichtungen, Grundschulen und weiterführenden
Schulen.
Sowohl
die vorberufliche Fachausbildung als auch die Begabtenförderung sind notwendige
Bestandteile einer nach den Richtlinien des VdM (Verband deutscher
Musikschulen) aufgestellten Musikschule.
Da
diese Aufgaben in der zukünftigen Musikschularbeit weiterhin Priorität haben
sollen, wird der Fokus zur Verbesserung des Kostendeckungsgrades der
Musikschule auf den Erwachsenenbereich gelegt.
Zu 9 b.
Anpassung und Verbesserung des
Kostendeckungsgrades bei Angeboten der Musikschule für Erwachsene
Im
Schulausschuss der Stadt Rheine vom 15. November 2017 stellte die CDU-Fraktion
den Antrag, die Anpassung und Verbesserung des Kostendeckungsgrades bei
Angeboten der Musikschule für Erwachsene zu prüfen.
In
der als Anlage 5 beigefügten Tabelle sind in den Kostendeckungsbeiträgen I und
V die Unterrichtsgebühren für Erwachsene 30 Minuten und 45 Minuten mit
unterschiedlichen prozentualen Deckungsgraden aufgeführt.
Grundlage
für die Berechnung ist Folgendes:
-
Gemäß der
Gebührenordnung für die Musikschule der Stadt Rheine vom 19. Juli 2012 werden
die jeweiligen Unterrichtsgebühren zu Grunde gelegt. Exemplarisch werden die
Gebühren für Einzelunterrichte Erwachsene 30 Minuten und 45 Minuten als Berechnungsgrundlage
herangezogen. Übertragen werden soll die Berechnung dann später auf die
Gruppenunterrichte der Erwachsenen.
-
Weiterhin
werden die Kosten einer Jahreswochenstunde (JWSTD, 45 Minuten) einer Musiklehrkraft
berechnet. Definition JWSTD: Die Jahreswochenstunden geben die Anzahl an
Stunden an, die während eines Jahres je Woche gelehrt werden.
-
Die
Berechnungen erfolgen auf der Grundlage der Kostendeckungsbeiträge I und V. Definition
Deckungsbeitrag: Der Deckungsbeitrag ist die Differenz zwischen den erzielten Erlösen
(Umsatz) und den variablen Kosten. Dieser Beitrag steht zur Deckung der fixen
Kosten zur Verfügung. Die Ermittlung des Deckungsbeitrages dient dazu, Preise
bzw. die Gebühren für einzelne Leistungen festzulegen. Dabei sollte der Verkaufspreis
bzw. die Gebühr mindestens die variablen Kosten eines Produktes bzw. einer
Dienstleistung decken. Wenn der Deckungsbeitrag auch sämtliche Fixkosten
übersteigt, wird mit dem Produkt bzw. der Dienstleistung ein Gewinn erzielt.
Nachfolgend werden die Stufen der Deckungsbeitragsrechnung dargestellt.
-
In der als
Anlage beigefügten Tabelle wurden zunächst einmal die aktuellen Deckungsbeiträge
I und V der Gebühren für die Einzelunterrichte 30 Minuten und 45 Minuten berechnet.
Danach erfolgten die Berechnungen in Höhe von 50, 60, 70, 80, 90 und 100 Prozent.
Die monatlichen Gebühren
der Einzelunterrichte 30 Minuten und 45 Minuten wurden zunächst einmal aufs
Jahr berechnet, damit die derzeit aktuellen Deckungsbeiträge berechnet werden
konnten.
Die Kosten einer JWSTD (45
Minuten) einer Musiklehrkraft wurden wie folgt berechnet: Jahresentgelt / 30 Std die Woche. Die Kosten
einer JWSTD im DB I im Jahr 2016 betrugen 1.963,15 Euro, im DB V betrugen sie
2.696,95 Euro. Für die Berechnung des Kostendeckungsbeitrages Einzelunterricht
30 Minuten musste die JWSTD auf 30 Minuten berechnet werden. Dies ergab im DB I
Kosten in Höhe von 1.308,77 Euro und im DB V in Höhe von 1.797,97 Euro.
Den Erträgen der
Einzelunterrichte 30 Minuten und 45 Minuten wurden dann die jeweiligen Kosten
der JWSTD (DB I und V)
gegenübergestellt. Danach wurden die Deckungsbeiträge 50, 60, 70, 80, 90
und 100 Prozent berechnet.
Die nachfolgenden Grafiken
zeigen, wie sich die monatlichen Gebühren bei den unterschiedlichen Kostendeckungsgraden
entwickeln würden, bzw. wie hoch der monatlich Zuschuss pro erwachsener
Musikschüler wäre.
Zurzeit beträgt der
monatliche Beitrag für eine Unterrichtseinheit von 45 min 92,40 €.
Demgegenüber stehen
Ausgaben im Kostendeckungsgrad I von 163,60 €,
Im Kostendeckungsgrad V
stehen dem sogar 224,75 € gegenüber.
Die Berechnungen (siehe
Tabelle Anlage 5) wurden auf der Grundlage einer 100 %-igen Auslastung der Musiklehrkräfte
(nicht berücksichtigt sind: Schwangerschaftsausfälle, Krankheit, Abmeldungen
etc.) durchgeführt.
Ob und welche Auswirkungen
das auf mögliche Mehreinnahmen bzw. Minderaufwendungen hat, kann zum jetzigen
Zeitpunkt nicht berechnet werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
Abmeldungen, je nach Höhe des zukünftigen Deckungsbeitrages, unvermeidbar sein
werden.
Zum jetzigen Zeitpunkt stehen folgende
Entscheidungen der Politik noch aus:
1.
Festlegung des Kostendeckungsgrades I oder V
2.
Festlegung der Höhe des Deckungsbeitrages in Prozent
(50% - 100%)
Ein
Entwurf der neuen Gebührenordnung kann erst nach Entscheidung durch die Politik vorgelegt werden.
Die
Verwaltung empfiehlt der Politik den Kostendeckungsgrad I als Grundlage der
Berechnungen in Verbindung mit einer maßvollen und verantwortungsbewussten
Erhöhung des Deckungsbeitrages.
Zu 9 c.
Ansätze zu Kooperationsmöglichkeiten
der städtischen Musikschule mit privaten Anbietern
Erste
Ansätze zu Kooperationsmöglichkeiten der Musikschule mit freien Anbietern sind in der Verwaltung erarbeitet worden und
könnten in einem zeitnahen Treffen beraten werden.
Vorschläge:
·
Gemeinsame Konzerte
·
Gemeinsame Fortbildungen für Lehrkräfte
·
Gemeinsame Workshops für Schülerinnen und Schüler
·
Gemeinsame Ausrichtung eines städtischen Wettbewerbs
·
Gemeinsame musische Freizeit
Fazit
Eine
Anpassung der Gebührenordnung unter den Punkten 1-8 ist aus Sicht der Musikschule notwendig, um
eine Erhöhung der Einnahmeposition möglich zu machen.
Im
Bereich der Erstattungen und Ermäßigungen hat ein Vergleich der Musikschule der
Stadt Rheine mit anderen kommunalen Musikschulen ergeben, dass diese in Rheine
insgesamt über dem Durchschnitt liegen und somit anzupassen sind.
Die
o. a. Gebührenanpassung auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex (Grundlage
ist das Jahr 2012) ist zum einen sozial verträglich und zum anderen eine gute
Basis, die Zukunft der Musikschule langfristig zu sichern.
Durch
die oben beschriebenen Maßnahmen (Punkt 1-8) ist nach ersten Schätzungen, bei
gleichbleibenden
Schülerzahlen, mit Mehrerträgen in Höhe von ca. 35.000,00 Euro pro Jahr zu
rechnen.
Für
die Erhöhungen der Musikschulgebühr im
Erwachsenenbereich (Punkt 9) kann keine Prognose über Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben abgegeben
werden da nicht abgeschätzt werden kann, wie sich eine deutliche Erhöhung der
Musikschulgebühr für Erwachsene im Nachfrageverhalten auswirken wird.
Die
musikalische Bildung in den öffentlichen Musikschulen ist Bestandteil einer
altersunabhängigen und ganzheitlichen Allgemeinbildung für alle Menschen in
Deutschland. Musikschulen verbinden Menschen unterschiedlicher sozialer
Schichten, wirken gemeinschaftsstiftend, generationen- und kulturübergreifend.
So übernimmt auch die Musikschule Stadt Rheine einen wichtigen Auftrag in der
kommunalen Bildungslandschaft.
Die
Stadt Rheine hat im Jahr 2006 mit der Zusammenlegung der VHS und Musikschule im
Josef-Winckler-Zentrum ein Bildungszentrum geschaffen, das sich mit seinem
qualifizierten Angebot an alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt wendet.
Um
diesem Anspruch des „Lebenslangen Lernens“ auch
in Zukunft weiter gerecht werden zu können und allen Menschen eine
qualifizierte Teilhabe an musikalischer Bildung zu ermöglichen, ist es
notwendig, bei der anstehenden Gebührenerhöhung maßvoll und verantwortungsvoll
vorzugehen.
Anlagen:
Anlage 1: Alte
Gebührenordnung
Anlage 2: Musikschule
Erstattungen 2009 – 2016
Anlage 3:
Verbraucherpreisindex für Deutschland der Jahre 1997 – 2016
Anlage 4: Musikschule
Ermäßigungen 2009 – 2016
Anlage 5: Berechnung DB I
und V für Erwachsene