Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine zum 01. 01. 2019 die Änderung der aktuellen Gebührenordnung (Anlage 1) für die Musikschule Stadt Rheine vom 19. Juli 2012 (mit Wirkung vom 01. September 2012).

 

 

1.    Änderung des Erstattungssystems der Musikschule

2.    Anpassung der Gebühren an jährlich ermittelten Verbraucherpreisindex

3.    Streichung der Großgruppentarife

4.    Erhöhung der Ensemblegebühr

5.    Änderung der Ermäßigungstatbestände

6.    Gesonderte Gebühren für Projekte / Kooperationen

7.    Einrichtung Gebühren für „Musikzwerge“ und „Musikwichtel“

8.    Differenzierung zwischen ortsansässigen und ortsfremden Schüler/innen

9.    Den Kostendeckungsgrad für Erwachsene nach dem Deckungsbeitrag I

auf    % festzulegen!

 


Begründung:

 

1.    Änderung des Erstattungssystems der Musikschule

 

Gemäß § 4 der Gebührenordnung für die Musikschule der Stadt Rheine vom 19. Juli 2012 wird folgendermaßen für den Unterrichtsausfall erstattet.

 

§ 4 Absatz 5) Unterrichtsausfall

 

          Für den Ausfall von Unterrichtsstunden, den die Schule zu vertreten hat, wird die darauf entfallende Musikschulgebühr ab einem Betrag in Höhe von 10,00 € zum Jahresende erstattet bzw. verrechnet.

 

Fast jeder Unterrichtsausfall ist bei der o. a. Regelung zu erstatten. Dieses ist zum einen ein enormer Verwaltungsaufwand (mit immer weniger Personal) und zum anderen ein relativ hoher Betrag, der am Ende eines Jahres erstattet werden muss.

Für 2016 erstattete die Musikschule der Stadt Rheine für den Ausfall von Unterrichtsstunden insgesamt 17.490,00 €. Im Durchschnitt der Jahre 2009 – 2016 (siehe Anlage 2) sind 12.104,00 € pro Jahr erstattet worden.

Aus diesem Grunde erstatten viele Musikschulen gemäß ihrer Schul- bzw. Gebührenordnung erst ab einer gewissen Anzahl ausgefallener Unterrichte, bzw. garantieren über den Zeitraum eines Jahres (z. B. 01.01.2018 – 31.12.2018) eine bestimmte Anzahl von Unterrichtseinheiten. Erst wenn diese Zahl über- bzw. unterschritten wird, kann eine Erstattung stattfinden.

 

Je nach Wochentag ist z. B. im Jahr 2018 eine Unterrichtserteilung an 36 – 38 Tagen möglich. Die Musikschule der Stadt Rheine würde die Garantie von 35 Unterrichtseinheiten pro Jahr als neues Erstattungsmodell für die Zukunft bevorzugen. Wird diese Zahl aus Gründen unterschritten, welche die Schule zu vertreten hat (Erkrankung des Lehrers etc.), wird auf entsprechenden Antrag am Ende des Schuljahres jeweils 1/35 der Jahresgebühr für jede Stunde erstattet, um welche die Garantiestundenzahl unterschritten wurde. Das würde im konkreten Fall der Erstattung für das Jahr 2016 z. B. bedeuten, dass nicht 17.490,00 € erstattet werden müssten, sondern nur in etwa 7.500,00 €. Somit würde sich eine Ersparnis in Höhe von ca. 10.000,00 € ergeben.

 

2.    Anpassung der Gebühren an jährlich ermittelten Verbraucherpreisindex

 

Die aktuell gültige Gebührenordnung für die Musikschule der Stadt Rheine ist vom 19. Juli 2012 (mit Wirkung vom 01. September 2012). Eine Anpassung der Gebühren ist nur mit Veränderung der Gebührenordnung möglich. Aus diesem Grunde schlägt die Musikschule der Stadt Rheine vor, die Gebührenordnung insoweit zu verändern, dass es möglich ist, die Gebühren  an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex anzupassen. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte für Konsumzwecke kaufen. Darüber hinaus ist dieser der zentrale Indikator zur Beurteilung der Geldwertentwicklung in Deutschland.

Die Musikschulentgelte sind letztmalig zum 01. September 2012 (davor zum 01. September 2003) erhöht worden. Eine moderate Erhöhung der Musikschulentgelte, angepasst an den Verbraucherpreisindex (siehe Anlage 3), würde zu höheren Erträgen führen, könnte ohne großen Verwaltungsaufwand erhoben werden und wäre sozial verträglich.

 

Die Musikschule Stadt Rheine schlägt vor, eine 5%-ige Gebührenerhöhung zeitlich so zu steuern, dass sie automatisch dann erhoben wird, wenn die jährlich ermittelten Verbraucherpreisindizes in der Summe die 5%-Hürde erreichen, was dann ca. alle drei bis vier Jahre der Fall wäre (siehe Anlage 3). Das hätte den Vorteil, dass nicht jedes Jahr die Gebühren erhöht werden müssten, der Verwaltungsaufwand überschaubar bliebe und nicht in Cent-Beträgen bei ca. 1800 Schülern abgerechnet werden müsste. Als Maßstab für die Berechnung der „5%-Hürde“ wird das Jahr 2012 zugrunde gelegt.

 

Der § 2 Höhe der Musikschulgebühr müsste um folgenden Wortlaut ergänzt werden:

 

Eine 5%-ige Gebührenerhöhung erfolgt, wenn die jährlich ermittelten Verbraucherpreisindizes  in der Summe diese Höhe erreichen. Als Grundlage wird das Jahr 2012 für die Berechnung genommen.

 

  1. Streichung der Großgruppentarife

 

Gemäß der Gebührenordnung für die Stadt Rheine vom 19. Juli 2012 werden neben den Einzel- und Klassenunterrichten auch Gruppenunterrichte angeboten. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass größere Gruppen, wie z. B. 5er, 6er, 7er und mehr Personen gar nicht oder nur geringfügig (aufgrund der heutigen Zeitkapazitäten der Schüler/innen) nachgefragt werden. Aus diesem Grunde soll die Gebührenordnung insofern angepasst werden, dass ab einer 4er- Gruppe bei Schüler/innen und ab einer 3er-Gruppe bei Erwachsenen der Tarif gleich bleibt und eine Differenzierung ab dieser Gruppengröße nicht mehr stattfindet. Ob und welche Auswirkungen das auf mögliche Mehreinnahmen hat, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht berechnet werden.

 

  1. Erhöhung der Ensemblegebühr

 

Gemäß der Gebührenordnung für die Musikschule vom 19. Juli 2012 ist die Teilnahme an einem Ensemble, Theorie, Chor, u. ä. nur gebührenpflichtig für Schüler/innen und Erwachsene, wenn eine Teilnahme am Instrumentalunterricht (Hauptfachbelegung) nicht gegeben ist. Folgende mögliche Änderungen werden seitens der Musikschule der Stadt Rheine vorgeschlagen:

·         Kinder und Jugendliche

Ensemble mit gleichzeitiger Hauptfachbelegung                 gebührenfrei

Ein Ensemble ohne Hauptfachbelegung                               9,50 Euro

Zweites Ensemble ohne Hauptfachbelegung weitere          9,50 Euro

 

Hier ist die Belegung eines zweiten Ensembles ohne Hauptfachbelegung gebührenpflichtig.

 

·         Erwachsene

Ensemble mit 2 – 3 Teilnehmer/innen                                 28,40 Euro

Ensemble mit 4 – 6 Teilnehmer/innen                                 22,50 Euro

Ensemble ab 7 Teilnehmer/innen                                         16,60 Euro

 

Bei den Erwachsenen entfällt die Gebührenbefreiung bei gleichzeitiger Belegung eines Hauptfaches. Darüber hinaus wird die Größe des Ensembles berücksichtigt.

 

  1. Änderung der Ermäßigungstatbestände

 

Nachfolgend werden die aktuellen Ermäßigungstatbestände gemäß § 4 der Gebührenordnung für die Musikschule der Stadt Rheine aufgelistet.

 

§ 4

Ermäßigungen

 

1.       Geschwisterermäßigung

 

          Bei der Unterrichtsteilnahme mehrerer Geschwister vor Vollendung des 18. Lebensjahres (Schüler/innen und Student/innen bis 27 Jahre) ermäßigt sich die Gebühr bei 3 Geschwistern um 25 %, bei 4 und mehr Geschwistern um 50 % der vollen Gebühr.

 

2.       Mehrfachermäßigung

 

          Bei der Unterrichtsteilnahme an einem Zweitfach ermäßigt sich die Gebühr des Faches mit dem niedrigeren Gebührentarif um 50 %.

 

3.       Sozialbefreiung

 

          Für Kinder und Jugendliche, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten oder Anspruch auf Kinderzuschlag oder Wohngeld haben, wird die Gebühr auf 10,00 €/Monat begrenzt.

          Erwachsene, die Musikunterricht erhalten, werden von der Musikschulgebühr für diesen Unterricht freigestellt, wenn sie Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten.

          Erziehungsberechtigte und Erwachsene, die Musikunterricht erhalten, erhalten eine Ermäßigung von 50 % der Musikschulgebühr, wenn sie einen GdB von 50 % und mehr haben und Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen.

 

4.       Sonstige Ermäßigung

 

          In besonderen Härtefällen oder in Fällen besonders förderungswürdiger Ausbildung kann die Leitung der Musikschule auch anderen Personen Ermäßigung gewähren.

Sollten die Mittel nach dem Bildungs- und Teilhabepaket bei einzelnen Kindern und Jugendlichen schon anderweitig verwandt sein, erfolgt die Befreiung von der Musikschulgebühr.

 

Vergleicht man die Gebührenordnung der Musikschule der Stadt Rheine mit anderen kommunalen Musikschulen, liegen die Ermäßigungstatbestände in Rheine insgesamt über dem Durchschnitt. Da eine Anpassung der Ermäßigungen letztmalig im Jahr 2012 stattgefunden hat, ist eine Reflexion in diesem Bereich sinnvoll. Aus Sicht der Musikschule sollte Allen der Zugang zur Musikschule ermöglicht werden, d. h. die Sozialbefreiung und die sonstigen Ermäßigungen sollten in dem bereits bestehenden Umfang erhalten bleiben. Andere Bereiche sind sehr wohl zu überdenken.

 

Geschwisterermäßigung

Die Musikschule der Stadt Rheine gewährt aktuell bei drei Kindern 25 %, bei vier Kindern 50 % Ermäßigung auf die gesamte Gebühr. Dies entspricht in dem Zeitraum von 2009 – 2016 (siehe Anlage 4) durchschnittlich 7.801,82 Euro (bei drei Kindern 25 %) und 9.011,99 Euro (ab vier Kindern 50 %) jährlich. Eine Anpassung soll so erfolgen, dass die gewährte Ermäßigung an das jeweilige Kind gebunden ist, d. h. bei drei Kindern erhält nur das dritte Kind 25 %. Bei vier Kindern erhält das dritte Kind 25 % und das vierte Kind 50 %. Um diese veränderte Struktur sozial verträglicher zu gestalten, soll zukünftig auch schon für das zweite Kind eine Ermäßigung gewährt werden, und zwar in Höhe von 10 %.

Beispiel: Vier Kinder einer Familie erhalten Musikschulunterricht in verschiedenen Fächern. Das bedeutet aktuell, dass die Gesamtgebühr der Familie um 50 % ermäßigt wird. Nach der neuen Regelung würde die Gebühr des ersten Kindes nicht ermäßigt. Das zweite Kind erhielte 10 %, das dritte Kind 25 % und das vierte Kind 50 %.

 

Durch die Neuregelung wird die Summe der Ermäßigungen bei gleichbleibenden Schülerzahlen deutlich geringer sein als in der Vergangenheit.

 

Mehrfachermäßigung

Bei der Unterrichtsteilnahme an einem Zweitfach ermäßigt sich die Gebühr des Faches mit dem niedrigeren Gebührentarif um 50 %. Dies entspricht in dem Zeitraum von 2009 – 2016 durchschnittlich 10.631,59 Euro jährlich (siehe Anlage 4).

Auch hier hat ein Vergleich mit anderen kommunalen Musikschulen gezeigt, dass die Musikschule der Stadt Rheine bei der Mehrfachermäßigung über dem Durchschnitt liegt. Aus diesem Grunde soll diese auf 25 % reduziert werden. Unter der Annahme gleichbleibender Schülerzahlen würde dies eine „Mehreinnahme“ in Höhe von ca. 5.000 Euro zur Folge haben.

 

  1. Projekte / Kooperationen

 

Zusätzlich zu den regulären Unterrichten der Musikschule nehmen Kooperationen mit anderen Bildungseinrichtungen einen immer größeren Raum ein. Da diese Angebote immer sehr individuell an die Bedürfnisse des Kooperationspartners angepasst werden, ist es notwendig, zu den regulären Gebührentarifen im Einzelfall abweichende Gebühren festzusetzen.

 

Die Gebührenordnung wird folgendermaßen angepasst:

 

§ 2 unter neuen Punkt 5. Gebühren für Projekte / Kooperationen

 

Für Kooperationsangebote / Projekte u. ä. können im Einzelfall abweichende Gebühren festgesetzt werden.  Hiermit sind Angebote in Kindertageseinrichtungen, Grundschulen, weiterführende Schulen usw. gemeint.

 

 

  1. Musikwichtel / Musikzwerge

 

Bislang gab es in der Musikschule Rheine keine Unterrichtsform für Kinder unter 4 Jahren. Um diesem Bedarf gerecht zu werden, bietet die Musikschule zwei neue Formate an.

Musikwichtel: Eltern-Kind-Kurs für Kinder zwischen 1,5 und 2,5 Jahren.

Musikzwerge: Eltern-Kind-Kurs für Kinder zwischen 2,5 und 4 Jahren.

 

Der Unterricht wird mit 4,20 Euro je Unterrichtsstunde je Kind berechnet.

Anpassung Gebührenordnung unter § 2

  1. Klassenunterrichte

1.1  Musikwichtel: Eltern-Kind-Kurs für Kinder zwischen 1,5 und 2,5 Jahren

1.2  Musikzwerge: Eltern-Kind-Kurs für Kinder zwischen 2,5 und 4 Jahren

 

 

8.    Differenzierung zwischen ortsansässigen und ortsfremden Schüler/innen

 

Für Schüler/innen der Musikschule Stadt Rheine, die nicht in Rheine wohnen bzw. nicht in Rheine zur Schule gehen, erhöht sich  der Gesamtbetrag vor Abzug etwaiger Ermäßigungen um 20 %.

 

Die Gebührenordnung wird folgendermaßen angepasst:

 

§ 2 unter neuen Punkt 6. Gebühren für ortsfremde Schüler/innen

 

Für Schüler/innen der Musikschule Stadt Rheine, die nicht in Rheine wohnen bzw. nicht in Rheine zur Schule gehen, erhöht sich der Gesamtbetrag vor Abzug etwaiger Ermäßigungen um 20 %.

 

9.    Prüfungsaufträge aus der Sitzung des Schulausschusses vom 15. November 2017

 

Aufträge der Politik in der Schulausschusssitzung vom 15. November 2017 waren die Prüfungen folgender Punkte:

 

a.      Beibehaltung des Schwerpunktes Förderung der musikalischen Bildung für Kinder und Jugendliche

b.      Anpassung und Verbesserung des Kostendeckungsgrades bei Angeboten der Musikschule für Erwachsene

c.      Ansätze zu Kooperationsmöglichkeiten der städtischen Musikschule mit privaten Anbietern

 

Zu 9 a.

Beibehaltung des Schwerpunktes Förderung der musikalischen Bildung für Kinder und Jugendliche

 

Die Musikschule der Stadt Rheine richtet sich mit ihren Angeboten in erster Linie an Kinder und Jugendliche. Neue, bedarfsgerechte Angebote im Bereich der Musikwichtel / Musikzwerge sind dabei genauso wichtig wie Projekte / Kooperationen mit Kindertageseinrichtungen, Grundschulen und weiterführenden Schulen.

Sowohl die vorberufliche Fachausbildung als auch die Begabtenförderung sind notwendige Bestandteile einer nach den Richtlinien des VdM (Verband deutscher Musikschulen) aufgestellten Musikschule. 

Da diese Aufgaben in der zukünftigen Musikschularbeit weiterhin Priorität haben sollen, wird der Fokus zur Verbesserung des Kostendeckungsgrades der Musikschule auf den Erwachsenenbereich gelegt.

 

Zu 9 b.

Anpassung und Verbesserung des Kostendeckungsgrades bei Angeboten der Musikschule für Erwachsene

 

Im Schulausschuss der Stadt Rheine vom 15. November 2017 stellte die CDU-Fraktion den Antrag, die Anpassung und Verbesserung des Kostendeckungsgrades bei Angeboten der Musikschule für Erwachsene zu prüfen.

 

In der als Anlage 5 beigefügten Tabelle sind in den Kostendeckungsbeiträgen I und V die Unterrichtsgebühren für Erwachsene 30 Minuten und 45 Minuten mit unterschiedlichen prozentualen Deckungsgraden aufgeführt.

 

Grundlage für die Berechnung ist Folgendes:

 

-          Gemäß der Gebührenordnung für die Musikschule der Stadt Rheine vom 19. Juli 2012 werden die jeweiligen Unterrichtsgebühren zu Grunde gelegt. Exemplarisch werden die Gebühren für Einzelunterrichte Erwachsene 30 Minuten und 45 Minuten als Berechnungsgrundlage herangezogen. Übertragen werden soll die Berechnung dann später auf die Gruppenunterrichte der Erwachsenen.

-          Weiterhin werden die Kosten einer Jahreswochenstunde (JWSTD, 45 Minuten) einer Musiklehrkraft berechnet. Definition JWSTD: Die Jahreswochenstunden geben die Anzahl an Stunden an, die während eines Jahres je Woche gelehrt werden.

-          Die Berechnungen erfolgen auf der Grundlage der Kostendeckungsbeiträge I und V. Definition Deckungsbeitrag: Der Deckungsbeitrag ist die Differenz zwischen den erzielten Erlösen (Umsatz) und den variablen Kosten. Dieser Beitrag steht zur Deckung der fixen Kosten zur Verfügung. Die Ermittlung des Deckungsbeitrages dient dazu, Preise bzw. die Gebühren für einzelne Leistungen festzulegen. Dabei sollte der Verkaufspreis bzw. die Gebühr mindestens die variablen Kosten eines Produktes bzw. einer Dienstleistung decken. Wenn der Deckungsbeitrag auch sämtliche Fixkosten übersteigt, wird mit dem Produkt bzw. der Dienstleistung ein Gewinn erzielt. Nachfolgend werden die Stufen der Deckungsbeitragsrechnung dargestellt.

 

-          In der als Anlage beigefügten Tabelle wurden zunächst einmal die aktuellen Deckungsbeiträge I und V der Gebühren für die Einzelunterrichte 30 Minuten und 45 Minuten berechnet. Danach erfolgten die Berechnungen in Höhe von 50, 60, 70, 80, 90 und 100 Prozent.

 

Die monatlichen Gebühren der Einzelunterrichte 30 Minuten und 45 Minuten wurden zunächst einmal aufs Jahr berechnet, damit die derzeit aktuellen Deckungsbeiträge berechnet werden konnten.

 

Die Kosten einer JWSTD (45 Minuten) einer Musiklehrkraft wurden wie folgt berechnet:  Jahresentgelt / 30 Std die Woche. Die Kosten einer JWSTD im DB I im Jahr 2016 betrugen 1.963,15 Euro, im DB V betrugen sie 2.696,95 Euro. Für die Berechnung des Kostendeckungsbeitrages Einzelunterricht 30 Minuten musste die JWSTD auf 30 Minuten berechnet werden. Dies ergab im DB I Kosten in Höhe von 1.308,77 Euro und im DB V in Höhe von 1.797,97 Euro.

 

Den Erträgen der Einzelunterrichte 30 Minuten und 45 Minuten wurden dann die jeweiligen Kosten der JWSTD (DB I und V)  gegenübergestellt. Danach wurden die Deckungsbeiträge 50, 60, 70, 80, 90 und 100 Prozent berechnet.

 

Die nachfolgenden Grafiken zeigen, wie sich die monatlichen Gebühren bei den unterschiedlichen Kostendeckungsgraden entwickeln würden, bzw. wie hoch der monatlich Zuschuss pro erwachsener Musikschüler wäre.


Zurzeit beträgt der monatliche Beitrag für eine Unterrichtseinheit von 45 min 92,40 €.

Demgegenüber stehen Ausgaben im Kostendeckungsgrad I von 163,60 €,

Im Kostendeckungsgrad V stehen dem sogar  224,75 € gegenüber.


 

Die Berechnungen (siehe Tabelle Anlage 5) wurden auf der Grundlage einer 100 %-igen Auslastung der Musiklehrkräfte (nicht berücksichtigt sind: Schwangerschaftsausfälle, Krankheit, Abmeldungen etc.) durchgeführt.

 

Ob und welche Auswirkungen das auf mögliche Mehreinnahmen bzw. Minderaufwendungen hat, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht berechnet werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Abmeldungen, je nach Höhe des zukünftigen Deckungsbeitrages, unvermeidbar sein werden.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt stehen folgende Entscheidungen der Politik noch aus:

 

1.      Festlegung des Kostendeckungsgrades I oder V

2.      Festlegung der Höhe des Deckungsbeitrages in Prozent (50% - 100%) 

 

Ein Entwurf der neuen Gebührenordnung kann erst nach Entscheidung durch die  Politik vorgelegt werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt der Politik den Kostendeckungsgrad I als Grundlage der Berechnungen in Verbindung mit einer maßvollen und verantwortungsbewussten Erhöhung des Deckungsbeitrages.

 

Zu 9 c.

Ansätze zu Kooperationsmöglichkeiten der städtischen Musikschule mit privaten Anbietern

 

Erste Ansätze zu Kooperationsmöglichkeiten der Musikschule mit freien Anbietern  sind in der Verwaltung erarbeitet worden und könnten in einem zeitnahen Treffen beraten werden.

 

Vorschläge:

 

·         Gemeinsame Konzerte

 

·         Gemeinsame Fortbildungen für Lehrkräfte

 

·         Gemeinsame Workshops für Schülerinnen und Schüler

 

·         Gemeinsame Ausrichtung eines städtischen Wettbewerbs

 

·         Gemeinsame musische Freizeit

 

 

Fazit

 

Eine Anpassung der Gebührenordnung unter den Punkten 1-8  ist aus Sicht der Musikschule notwendig, um eine Erhöhung der Einnahmeposition möglich zu machen.

 

Im Bereich der Erstattungen und Ermäßigungen hat ein Vergleich der Musikschule der Stadt Rheine mit anderen kommunalen Musikschulen ergeben, dass diese in Rheine insgesamt über dem Durchschnitt liegen und somit anzupassen sind.

 

Die o. a. Gebührenanpassung auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex (Grundlage ist das Jahr 2012) ist zum einen sozial verträglich und zum anderen eine gute Basis, die Zukunft der Musikschule langfristig zu sichern.

 

Durch die oben beschriebenen Maßnahmen (Punkt 1-8) ist nach ersten Schätzungen, bei

gleichbleibenden Schülerzahlen, mit Mehrerträgen in Höhe von ca. 35.000,00 Euro pro Jahr zu rechnen.

 

Für die  Erhöhungen der Musikschulgebühr im Erwachsenenbereich (Punkt 9) kann keine Prognose über  Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben abgegeben werden da nicht abgeschätzt werden kann, wie sich eine deutliche Erhöhung der Musikschulgebühr für Erwachsene im Nachfrageverhalten auswirken wird.

 

Die musikalische Bildung in den öffentlichen Musikschulen ist Bestandteil einer altersunabhängigen und ganzheitlichen Allgemeinbildung für alle Menschen in Deutschland. Musikschulen verbinden Menschen unterschiedlicher sozialer Schichten, wirken gemeinschaftsstiftend, generationen- und kulturübergreifend. So übernimmt auch die Musikschule Stadt Rheine einen wichtigen Auftrag in der kommunalen Bildungslandschaft.

 

Die Stadt Rheine hat im Jahr 2006 mit der Zusammenlegung der VHS und Musikschule im Josef-Winckler-Zentrum ein Bildungszentrum geschaffen, das sich mit seinem qualifizierten Angebot an alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt wendet.

 

Um diesem Anspruch des „Lebenslangen Lernens“ auch  in Zukunft weiter gerecht werden zu können und allen Menschen eine qualifizierte Teilhabe an musikalischer Bildung zu ermöglichen, ist es notwendig, bei der anstehenden Gebührenerhöhung maßvoll und verantwortungsvoll vorzugehen.

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Alte Gebührenordnung

Anlage 2: Musikschule Erstattungen 2009 – 2016

Anlage 3: Verbraucherpreisindex für Deutschland der Jahre 1997 – 2016

Anlage 4: Musikschule Ermäßigungen 2009 – 2016

Anlage 5: Berechnung DB I und V für Erwachsene