Kennwort: "Elter Straße / Schlehdornweg", der Stadt Rheine
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
II. Offenlegungsbeschluss
VORBEMERKUNG /
KURZERLÄUTERUNG:
Für die vorliegende Planung
im Bereich „Elter Straße / Schlehdornweg“ hat der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz in der Ausschusssitzung vom 26.10.2016
den Anträgen auf Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung eines
Bebauungsplans für die Fläche im Bereich „Elter Straße / Schlehdornweg“ zugestimmt
(vgl. Vorlage 245/16). In der Ausschusssitzung vom 22.11.2017 wurde der
Aufstellungsbeschluss gefasst und die Verwaltung damit beauftragt, die frühzeitige
Bürgerbeteiligung durchzuführen (vgl. Vorlage 350/17).
Mit der Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 337, Kennwort: "Elter Straße / Schlehdornweg", der
Stadt Rheine wird das Ziel verfolgt, den Siedlungsbereich der Stadt Rheine im
Stadtteil Gellendorf zu erweitern und neues Wohnbauland auszuweisen. Zudem soll
die Nahversorgung in diesem Stadtteil durch die Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts
langfristig sichergestellt werden. Um
dieses Vorhaben planungsrechtlich umzusetzen, führt die Stadt Rheine parallel
die 34. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rheine, Kennwort: „Elter
Straße / Schlehdornweg" für einen Teil des Geltungsbereiches durch.
Gegenstand dieser Änderung ist die Umwandlung von einer
"Wohnbaufläche" in ein „Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "großflächiger
Lebensmitteleinzelhandel" mit max. 1.000 qm Verkaufsfläche
und ergänzender
nahversorgungsrelevanter Einzelhandel mit max. 250 qm Verkaufsfläche“.
Das städtebauliche
Gesamtkonzept sieht vor, das Plangebiet in zwei Teilbereiche zu gliedern. Im
Süden soll ein Wohngebiet mit Einzel-, Doppel- und Mehrfamilienhausbebauung in
überwiegend zweigeschossiger Bauweise entstehen. Die innere Erschließung ist
über den bereits vorhandenen aber noch auszubauenden „Schlehdornweg“, der in
Richtung Norden in einem Wendeplatz endet, vorgesehen. Für die nördliche
Teilfläche sind die Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts zur Nahversorgung des
Stadtteils sowie kleinteiliger Ladeneinheiten geplant. Dabei ist die Stellplatzfläche
in Richtung Norden ausgerichtet, so dass der geplante Lebensmittelmarkt schallmindernd
gegenüber der geplanten Wohnbebauung im Süden wirkt. Die Erschließung erfolgt
über eine neue Zufahrt im Kreuzungsbereich „Elter Straße / Sandhövelstraße“ von
der „Elter Straße“ aus. Um den fließenden Verkehr auf der „Elter Straße“ nicht
zu behindern, soll eine neue Linksabbiegespur eingerichtet werden.
Die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über
die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der
Planung, hat vom 08.01.2018 bis einschließlich 29.01.2018 stattgefunden. Es
wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die frühzeitige Beteiligung
der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.
1 BauGB erfolgte über einen Monat vom 29.12.2017 bis zum 29.01.2018. Mit der Unterrichtung
entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB wurden diese zur Äußerung auch im Hinblick auf
den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB aufgefordert.
Über die während dieser
Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten
Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den
Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Zwischenzeitlich wurde die
Bezirksregierung Münster bzgl. der Vereinbarkeit der Flächennutzungsplanänderung
mit den zu beachtenden Zielen und den zu berücksichtigenden Grundsätzen im
Regionalplan Münsterland beteiligt. Wesentliches Ergebnis dieser
landesplanerischen Anfrage war die Notwendigkeit einer Aktualisierung der
städtebaulichen Verträglichkeitsanalyse vor dem Hintergrund der konkreten,
aktuellen Rahmenbedingungen durchzuführen. Die aktuelle Analyse bestätigt im
Wesentlichen die Ergebnisse der Vorgängerstudie, wobei nach der aktuellen
Untersuchung auch ein Lebensmitteldiscounter bis max. 1000 qm Verkaufsflächen
verträglich ist. Auch aufgrund der landesplanerischen Anfrage wurden die
Festsetzungen des Bebauungsplans geändert. Im sonstigen Sondergebiet 1 (SO1)
ist ein Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm zulässig (Discounter
oder Vollsortimenter), im sonstigen Sondergebiet 2 (SO 2) sind ergänzende
Einzelhandelsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 250 qm (je
Geschäft max. 50 qm) Verkaufsfläche mit Nahversorgungssortimenten zulässig.
Zudem sind im SO 2 Dienstleistungsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften
zulässig.
Alle wichtigen
planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind dem Bebauungsplanentwurf mit
textlichen Festsetzungen (Anlage 1) sowie seiner Begründung (Anlage 2) zu
entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Zudem wurden für den
Bebauungsplan ein Umweltbericht (Anlage 3), eine schalltechnische Beurteilung
(Anlage 4) sowie eine wasserwirtschaftliche Vorplanung (Anlage 5) erstellt. Weitere
relevante Gutachten wurden sowohl für die Aufstellung des Bebauungsplans als
auch die Änderung des Flächennutzungsplans erstellt. Hierbei handelt es sich um
den Artenschutzbeitrag (Anlage 6), die Erfassung von Fledermäusen (Anlage 7), die
Allgemeine FFH-Verträglichkeitsvorstudie (Anlage 8) sowie die Städtebauliche
Verträglichkeitsanalyse bzgl. des Lebensmittelmarkts (Anlage 9).
BESCHLUSSVORSCHLAG /
EMPFEHLUNG:
I. Beratung der
Stellungnahmen
1. Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1.1 Einwender: An der Planung beteiligtes
Ingenieurbüro
Stellungnahme vom 26.01.2018
Inhalt:
Um dem
mit Sondergebiet SO 2 ausgewiesenen Bereich eine größere Flexibilität für
interessierte Investoren zu gewährleiten, ist es zwingend erforderlich die
zulässige Gesamtverkaufsfläche von max. 200 qm auf max. 250 qm zu erhöhen und
die Begrenzung mit max. 80 qm Verkaufsfläche je Geschäft entfallen zu lassen.
Abwägungsempfehlung:
Auf Grundlage der
„Städtebaulichen Verträglichkeitsanalyse (§ 11 Abs. 3 BauNVO) zur geplanten
Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts an der Elter Straße / Schlehdornweg in
Rheine-Gellendorf“ (Junker und Kruse, Juni 2018) wird dem Einwand insofern
gefolgt, dass die max. zulässige Gesamtverkaufsfläche für ergänzenden Einzelhandel
im SO 2 auf 250 qm erhöht wird.
Gemäß
Verträglichkeitsanalyse kann die Begrenzung der Verkaufsfläche je Geschäft
nicht entfallen. Innerhalb des SO 2 ist ein kleinteiliges Nahversorgungsangebot
umzusetzen, damit keine negativen städtebaulichen Auswirkungen bestehen. Dabei
sind Größenordnungen von max. 50 qm Verkaufsfläche je Betriebseinheit als unkritisch
zu beurteilen. Die Ergebnisse der Verträglichkeitsanalyse sind in die Planungen
eingeflossen.
Stellungnahme vom 29.01.2018
Inhalt:
Wie
bereits telefonisch besprochen, möchten wir hiermit im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung noch einige Überlegungen zu den Festsetzungen der
Traufhöhen und Dachneigungen im Bereich der Wohnbebauung mitteilen.
Die
Traufhöhe der Bestandsgebäude auf gleicher Straßenseite entlang der Elter Str.
liegt bei ca. 7,15 m ab OK Gelände. Aus diesem Grund möchten wir vorschlagen
die Traufhöhen auf TH = 6,50 m - 7,50 m festzulegen.
Des
Weiteren ist es hierfür wünschenswert ausnahmsweise eine Traufhöhe auf einer
Länge von max. 1/3 der Trauflänge einer Gebäudeseite um 1,5 m zu überschreiten,
ohne Festlegung einer Dachneigung für diesen Bereich. Dies ermöglicht die
Flexibilität von Dachgauben, z. B. im Bereich von Treppenhäusern.
Die in
der Skizze dargestellten Gebäude schlagen wir mit einer mind. Dachneigung von
27° und TH = max. 7,00 m (alternativ 6,50 m) vor. Der schmale Grundstückszuschnitt
ermöglicht somit eine bessere Ausnutzung an Quadratmeter Wohnfläche und
baukonstruktiv optimale Raumhöhen und Ausbildung der Geschossdecken.
Ein
letzter Punkt ergibt sich u. E. in der hinteren Bebauung. Soll eine Flachdachausbildung
weitestgehend ausgeschlossen werden, so wäre unser Vorschlag die Dachneigung
auf z. B. mind. 15° Dachneigung herauf zu setzen.
Die
Traufhöhe schlagen wir mit 6,50 m vor, um auch hier baukonstruktiv optimale
Raumhöhen und Decken ausbilden zu können.
Abwägungsempfehlung:
Ziel der Stadt Rheine ist
es, innerhalb des allgemeinen Wohngebietes eine klassische Dreiteilung in
Anlehnung an den umliegenden Bestand sowie die ortsüblichen Festsetzungen zu
erreichen. Aus diesem Grund kann die Stadt Rheine den vorgebrachten Anregungen
in Abstimmung mit dem Einwender nur teilweise folgen. Die getroffenen
Festsetzungen werden wie folgt geändert bzw. beibehalten:
Entlang der „Elter Straße“
soll der Bau von Mehrfamilienwohnhäusern in Anlehnung an die südlich bestehende
Arbeitersiedlung ermöglicht werden. Eine Erhöhung der Traufhöhe wird hierbei
nicht für erforderlich gehalten. Die festgesetzte Traufhöhe (TH = 5,5 m bis 7
m) wird unverändert beibehalten. Die festgesetzt maximale Firsthöhe wird auf
11,5 m herabgesetzt.
Die Festsetzung Nr. 2 „Maß
der baulichen Nutzung“ wird dahingehend ergänzt, dass in den Bereichen mit
einer zwingenden Zweigeschossigkeit die festgesetzte Traufhöhe auf mindestens
2/3 der Trauflänge einer Gebäudeseite einzuhalten ist.
Die örtliche Bauvorschrift
Nr. 2 „Dächer“ wird um den Zusatz ergänzt, dass die vorgegebene Dachneigung
nicht für untergeordnete Gebäudeteile wie z. B. Dachgauben gilt.
Im Bereich südlich des
„Schlehdornwegs“, als Übergang zur südlich angrenzenden Arbeitersiedlung, wird
die festgesetzte Traufhöhe unverändert beibehalten. Die maximale Firsthöhe wird
auf 9,75 m herabgesetzt.
In den übrigen Bereichen,
rund um den Wendehammer, soll eine klassische Einfamilienhaussiedlung mit möglicher
Einzel- und Doppelhausbebauung entstehen. Die maximale Traufhöhe wird hier auf
6,5 m erhöht und die maximale Firsthöhe auf 9,75 m herabgesetzt. Die
Dachneigung wird auf mindestens 20° erhöht.
1.2 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass
aus der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen
eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
2.1 Kreis Steinfurt
Stellungnahme vom 29.01.2018
Inhalt:
Zur o.
g. Planung nehme ich wie folgt Stellung:
Naturschutz
und Landschaftspflege - Artenschutzrechtliche Belange
Die
Artenschutzbelange bezüglich der Gebäude werden abschließend auf Ebene der
bereits gestellten Abrissanträge behandelt.
Im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist in der Artenschutzprüfung insbesondere
die Quartiersituation für die Fledermäuse in den Gehölzen zu thematisieren. Bei
den zur Fällung vorgesehenen Gehölzen ist eine Bewertung des dabei
verlorengehenden Quartierpotenzials erforderlich. Die Betrachtung kann durch
eine Worst Case-Analyse oder durch Quartiererfassung in der Aktivitätsphase
erfolgen. Daraus sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen bezüglich des
Tötungsverbotes im Rahmen der Fällung sowie ggf. notwendige CEF-Maßnahmen
abzuleiten.
Hinweise
Wenn im
Rahmen der ausstehenden FFH-Vorprüfung sowie des Artenschutzbeitrages Fakten
bekannt werden, die negative Auswirkungen auf das angrenzende Schutzgebiet NSG
„Emsaue“ zur Folge haben, wird die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen ihrer
Zuständigkeit und auf Grundlage der nachfolgenden Planungsebene diese Punkte
bei der weiteren Bearbeitung zugrunde legen.
(Auskunft
erteilen: Frau Dr. Jedrzejek/Frau Große Erdmann, Tel.-Nr. 02551.69-1433/1424)
Immissionsschutz
Eine
abschließende Stellungnahme aus Sicht des Immissionsschutzes kann erst erfolgen,
wenn das Schallgutachten vorliegt.
(Auskunft
erteilt Frau Peitzmeier, Tel.-Nr. 02551.69-1459)
Bodenschutz,
Abfallwirtschaft
Ich
bitte, bei der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, die Inanspruchnahme
schutzwürdiger Böden und den damit verbundenen Verlust von Bodenfunktionen
angemessen zu berücksichtigen und die Auswirkungen der geplanten Bebauung sowie
das Ergebnis der Abwägung im Umweltbericht nachvollziehbar darzulegen. Hierzu
empfehle ich die Anwendung der „Bodenfunktions-, Eingriffs- und
Kompensationsbewertung für den Kreis Steinfurt“ (Stand: 11/2009), die beim
Kreis Steinfurt (Umwelt- und Planungsamt) kostenlos erhältlich ist.
Alternativ
ist die Berücksichtigung durch einen Faktoraufschlag auf die Flächen des von
Versiegelung betroffenen, schutzwürdigen Boden möglich. Die Aufschläge richten
sich hierbei nach den Schutzstufen der Böden gem. „Karte der Schutzwürdigen
Böden“ (1 - 3) und werden mit Aufschlägen von 0,1 - 0,3 auf die Fläche in die
Eingriffsbewertung für Natur- und Landschaft eingepflegt. Für Rückfragen steht
Ihnen die Untere Bodenschutzbehörde, Herr Witte (02551.69-1469) gern zur
Verfügung.
Abwägungsempfehlung:
Die Anmerkungen bzgl.
Naturschutz und Landschaftspflege werden zur Kenntnis genommen.
Der Anregung bzgl. der Artenschutzprüfung wird gefolgt. Im
vergangenen Jahr wurde eine vollständige Fledermauserfassung durchgeführt
(Donning 2017). Die Artenschutzprüfung wird auf Grundlage der Ergebnisse aus
der Fledermauserfassung sowie der Brutvogelbegehungen erarbeitet und
erforderliche Vermeidungsmaßnahmen werden abgeleitet.
Die Anregungen bzgl. des
Immissionsschutzes werden zur Kenntnis genommen. Die Ergebnisse des Schallgutachtens
fließen in den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 337 ein.
Der Bitte bzgl. des
Bodenschutzes wird nachgekommen. Bei der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
wird die Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden und der damit verbundene Verlust
von Bodenfunktionen durch entsprechende Faktoraufschläge berücksichtigt sowie
die Auswirkungen daraus beurteilt.
2.2 IHK Nord Westfalen
Stellungnahme vom 22.01.2018
Inhalt:
Im
Rahmen des Verfahrens gem. § 4 (1) BauGB geben wir zur Vorprüfung des
Bebauungsplanes 337 „Elter Straße/Schlehdornweg im Stadtteil Südesch,
Kiebitzheide, Gellendorf“ folgende Stellungnahme ab.
Der
Bebauungsplanentwurf sieht im Westen des Ortsteils Gellendorf die Errichtung
eines Lebensmittelmarktes mit bis zu 1.000 m2 Verkaufsflächen im Sondergebiet
vor. Das Grundstücksareal ist nicht Bestandteil eines ausgewiesenen „Zentralen
Versorgungsbereichs“ in Rheine.
Zur
Beurteilung der raumordnerischen und städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens
sind die Bestimmungen des § 11 (3) BauNVO und der Landesentwicklungsplan (LEP),
der den sachlichen Teilplan Großflächigen Einzelhandel außer Kraft gesetzt hat,
nunmehr von Bedeutung.
Nach §
11 (3) BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage
oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung
oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich
auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten
Sondergebieten zulässig. Auswirkungen z. B. auf Verkehr und/oder Versorgung der
Bevölkerung im Einzugsbereich oder auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden sind in der Regel anzunehmen, wenn
die Geschossfläche 1.200 m2 überschreitet (entspricht nach neuerer Rechtsprechung
800 m2 Verkaufsfläche).
Da es
sich bei dem Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, muss
geprüft werden, ob aufgrund der angebotenen Sortimente städtebauliche und/oder
landesplanerische negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
innerhalb der Ansiedlungsgemeinde oder in benachbarten Städten/Gemeinden angenommen
werden müssen.
Wir
sehen eine Pflicht zur Erarbeitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, nur so
können alle beachtlichen städtebaulichen Auswirkungen wie auf
•
den Verkehr
•
das Orts- und Landschaftsbild
•
den Naturhaushalt
•
die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
•
die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet
•
die infrastrukturelle Ausstattung und
•
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG
geprüft
werden.
Wir
stehen für Nachfragen jeder Zeit gerne zur Verfügung. Bitte teilen Sie uns das
Ergebnis Ihrer raumordnerischen Beurteilung mit.
Abwägungsempfehlung:
Die Stadt Rheine verfügt
mit dem Masterplan Einzelhandel über ein kommunales, von der Politik
beschlossenes Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die gesamte Stadt.
Ergänzend dazu wurde ein vertiefendes Nahversorgungskonzept erstellt.
In diesem Zusammenhang
wurden für den Stadtbereich Eschendorf-Süd / Südesch / Gellendorf weitere
konkrete Entwicklungsoptionen für die Ansiedlung von Nahversorgern geprüft
werden (Junker und Kruse, Okt. 2015).
Es wurde ein
Angebotsdefizit in der Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel aufgezeigt. Daraufhin
sind verschiedene Standorte und Entwicklungsoptionen zur Ansiedlung /
Verlagerung von Lebensmittelangeboten untersucht worden.
Unter Berücksichtigung
aller Rahmenbedingungen wäre die Neuansiedlung eines Supermarkts in der
Größenordnung bis zu rund 1.000 qm Gesamtverkaufsfläche am Vorhabenstandort 2
„Elter Straße / Sandhövelstraße“ möglich. Der Supermarkt würde an diesem
Standort die Funktion eines Nahversorgers wahrnehmen können. Damit wäre er auch
kompatibel mit den Regelungen des Masterplans Einzelhandel und dem
Nahversorgungskonzept für die Stadt Rheine sowie auch den landesplanerischen
Regelungen des LEP NRW.
Aufgrund geänderter
Ausgangsbedingungen wurde eine Überarbeitung der Stellungnahme aus dem Jahr
2015 in Form einer Neuerarbeitung einer städtebaulichen Wirkungsanalyse erforderlich
(Junker und Kruse, Juni 2018). Es war zu prüfen, ob durch das Planvorhaben
relevante absatzwirtschaftliche Auswirkungen (Veränderungen der
Kaufkraftströme) ausgelöst werden, die negative städtebauliche Folgewirkungen
in zentralen Versorgungsbereichen oder der wohnortnahen Versorgungssituation
nach sich ziehen können.
Im Ergebnis der Verträglichkeitsanalyse
wurde festgestellt, dass die Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts in Form eines
Lebensmitteldiscounters oder –vollsortimenters mit max. 1.000 qm Verkaufsfläche
sowie ergänzender nahversorgungsrelevanter Einzelhandelsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche
von max. 250 qm (je Geschäft max. 50 qm) an dem geplanten Standort verträglich
ist.
Die vorgenannten
Ausführungen sind in der Begründung zum Bebauungsplan in Kap. 4.2.3 „Einzelhandel“
enthalten.
Die Ziele des
Landesentwicklungsplans (LEP) werden der Vollständigkeit halber nachrichtlich
in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.
Als zentraler Bestandteil
der Begründung zum Bebauungsplan wird gem. § 2 (4) BauGB eine Umweltprüfung
durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden. Hiermit
wird auch der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung/strategischen
Umweltprüfung gem. UVPG nachgekommen.
Eine landesplanerische
Anfrage wurde gestellt. Auf Grundlage der vorgelegten Planunterlagen konnte
eine Vereinbarkeit mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung noch nicht
bestätigt werden. Die Anmerkungen der vorliegenden Stellungnahme der
Bezirksregierung Münster Dezernat 32 (Schreiben vom 08.03.2018) werden im
weiteren Verlauf des Verfahrens bearbeitet und erneut eine landesplanerische
Anfrage gestellt.
Das Ergebnis der
landesplanerischen Anfrage wird der IHK mitgeteilt.
2.3 Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle
Steinfurt
Stellungnahme vom 24.01.2018
Inhalt:
Dem o.
g. Planvorhaben stehen keine landwirtschaftlichen / agrarstrukturellen Bedenken
entgegen. Planrelevante Informationen werden nicht vorgetragen.
Bezüglich
erforderlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird darauf hingewiesen, dass
aus landwirtschaftlicher Sicht gefordert wird, dass Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen nicht zu einer zusätzlichen Schwächung der Agrarstruktur durch
Entzug von Flächen für die Lebensmittelerzeugung (z. B durch Aufforstung oder
Umwandlung von Acker in Extensivgrünland) führen. Möglichkeiten bestehen in der
ökologischen Aufwertung vorhandener Biotopstrukturen oder auch durch
Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern, die als Umsetzungsfahrplan-Maßnahmen
nach EU-WRRL durchgeführt werden. Im konkreten Fall bietet sich eine Umsetzung
im näheren Umfeld an der Ems bzw. Zuflüssen an.
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen und bei der Konzeption der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
soweit möglich berücksichtigt.
2.4 Regionalforstamt Münsterland
Stellungnahme vom 29.01.2018
Inhalt:
Gegen
oben genannte Planung bestehen aus Sicht des Regionalforstamtes Münsterland
grundsätzlich keine Bedenken.
Bezüglich
Abständen zu Gebäuden können wir gemäß § 52 Landesforstgesetz nur Empfehlungen
aussprechen. Dieser besagt, dass es die Aufgabe ist „Gefahren, die dem Wald und
den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Wald zu beseitigen“...
Die
Abstände, i. d. R. ca. 15 m bei nicht bewohnten Gebäuden und 35 m bei bewohnten
Gebäuden, sollten eingehalten werden, da sich im Traufbereich der Bäume die
Wurzeln der Bäume befinden und Äste herunterfallen können und durch einen zu
geringen Abstand die Belange des Waldes berührt werden können. Zudem ist mit
einer erhöhten Verkehrssicherung zu rechnen. Hierzu ist der Eigentümer des
Waldes in das Verfahren mit einzubeziehen.
Abwägungsempfehlung:
Die Empfehlungen werden zur
Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren, soweit möglich, berücksichtigt.
Ein Abstand von 35 m zwischen der Neubebauung und den angrenzenden baumbestandenen
Flächen wird dabei aber, aufgrund des begrenzten Flächenangebots, nicht umsetzbar
sein. Der Eigentümer der angrenzenden Flächen wird in das Verfahren einbezogen,
um hier frühzeitig Abstimmungen führen zu können und den Umgang mit den geringeren
Abständen zu definieren.
2.5 LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle
Münster
Stellungnahme vom 15.01.2018
Inhalt:
Es
bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die o. g. Planung. Wir bitten
jedoch, folgende Hinweise zu berücksichtigen:
1. Erste Erdbewegungen sind 2 Wochen
vor Beginn der LWL-Archäologie für Westfalen – Außenstelle
Münster - An den Speichern 7, 48157 Münster schriftlich
mitzuteilen.
2. Der LWL-Archäologie für Westfalen -
Außenstelle Münster (Tel. 0251/591-8911) oder der Stadt als
Untere Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in
der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im Gelände
darf nicht verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG).
3. Der LWL-Archäologie für Westfalen
oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen
Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische Untersuchungen
durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für
die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.
Abwägungsempfehlung:
Die Anregungen werden zur
Kenntnis genommen. Die Hinweise werden in den Plan aufgenommen und sind bei
nachfolgenden Planungen zu beachten.
2.6 Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Münsterland
Stellungnahme vom 23.01.2018
Inhalt:
Durch
die o. g Planungen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung
eines „Allgemeinen Wohngebietes“ sowie zur Ausweisung von Flächen mit der
Bestimmung „Sonstige Sondergebiete“ geschaffen werden.
Die
Erschließung des geplanten Wohngebietes erfolgt über die vorhandene Stadtstraße
Schlehdornweg.
Die
Anbindung der Sondergebiete erfolgt über eine neu anzulegende Zufahrt. Im Zuge
der L 593 ist die Anlegung einer Linksabbiegerspur mit einer Querungshilfe
vorgesehen. Zurzeit wird die Planung für die Linksabbiegerspur mit der
Querungshilfe überarbeitet. Aus Sicht der Regionalniederlassung Münsterland
bestehen keine grundsätzlichen Bedenken bezüglich der o. g. Planverfahren sofern
für die Erstellung der Linksabbiegerspur mit einer Querungshilfe eine
abgestimmte Planung vorliegt, die eine verkehrssichere und leistungsfähige Anbindung
des Gebietes gewährleistet.
Ich
weise darauf hin, dass zur Regelung der rechtlichen und technischen
Einzelheiten für die Anlegung der geplanten Linksabbiegerspur mit der
Querungshilfe der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt
Rheine und der Regionalniederlassung Münsterland erforderlich ist. Die
Gesamtkosten für die Baumaßnahme sind gem. § 16 des Straßen- und Wegegesetzes
NRW (StrWG NRW), einschließlich des kapitalisierten Ablösebetrages für die
Mehrunterhaltung von der Stadt Rheine zu tragen.
Weiterhin
weise ich vorsorglich darauf hin, dass evtl. Ansprüche auf aktiven oder
passiven Lärmschutz gegenüber dem Straßenbaulastträger der L 593 nicht geltend
gemacht werden können, da die Aufstellung des B-Planes in Kenntnis der Straße
durchgeführt wird.
Weitere
Anregungen werden zu den o. g. Planverfahren gem. § 4 Abs.1 BauGB vom
Landesbetrieb Straßenbau NRW - Regionalniederlassung Münsterland - nicht
vorgetragen.
Abwägungsempfehlung:
Die Vorplanung für die
Linksabbiegerspur mit der Querungshilfe ist abgeschlossen. Sämtliche Anregungen
der Regionalniederlassung Münsterland sind in die Planung eingeflossen. Die Vorplanung
wurde der Regionalniederlassung Münsterland mit Schreiben vom 01.03.2018
vorgelegt und fließt in den Entwurf des Bebauungsplans ein.
Der Hinweis bzgl. der
Verwaltungsvereinbarung wird zur Kenntnis genommen. Eine entsprechende
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Rheine und der Regionalniederlassung
Münsterland wird geschlossen.
Die Anregungen bzgl. des
geltend machen von Ansprüchen auf aktiven oder passiven Lärmschutz werden zur
Kenntnis genommen und in den Bebauungsplan aufgenommen.
2.7 Geologischer Dienst NRW - Landesbetrieb -
Stellungnahme vom 17.01.2018
Inhalt:
Zu dem
o. g. Verfahren nehme ich wie folgt Stellung:
Bodenschutz:
Auf
Basis der im Geologischen Dienst als Datengrundlage vorliegenden Bodenkarte
1:50.000 („Auskunftssystem BK 50 mit Karte der schutzwürdigen Böden“1)
treten im Plangebiet schutzwürdige Böden auf. Es handelt sich um Plaggenesche
mithin um Böden mit Archivfunktion.
Aus
Bodenschutzsicht sind nach den gesetzlichen Vorgaben (z. B. § 2
Bundes-Bodenschutzgesetz, § 1 Landesbodenschutzgesetz, § 7 und § 15
Bundesnaturschutz¬gesetz) die vorliegenden Böden als Wert- und
Funktionselemente besonderer Be¬deutung zu bewerten. Eine
bodenfunktionsbezogene Kompensation für den Verlust dieser Böden ist
vorzunehmen. Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer Beein¬trächtigungen
schutzwürdiger Böden ist folgender Veröffentlichung zu entnehmen (Kap. 3.7, S.
24).
Bodenschutz
in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden
in der Bauleitplanung2
Ergänzung:
Bei Archivböden ist ein Ausgleich nur schwer möglich. Sofern es sich tatsächlich
um Archivböden handelt, sollte idealerweise eine Unterschutzstellung von
vergleichbaren Archivböden an anderer Stelle in ähnlichem Flächenumfang
angestrebt werden (z. B. durch Eintrag einer Dienstbarkeit im Grundbuch zu
Gunsten der unteren Bodenschutzbehörde).
Wenn
dies nicht umsetzbar ist, wäre eine Dokumentation der verlorengehenden
Archivböden eine weitere Möglichkeit, die Belange des Schutzgutes „Boden“
wenigstens ansatzweise zu wahren. In dem Fall sind repräsentative
Plaggeneschprofile nach der Bodenkundlichen Kartieranleitung unterstützt durch
eine Fotodokumenta¬tion (KA 5, 2005) zu beschreiben. Daneben sollten an horizontweise
gezogenen Bo¬denproben bodenphysikalische und -chemische Untersuchungen
vorgenommen werden. Die erhobenen Daten und Ergebnisse der Laboruntersuchungen
sind dem Geologischen Dienst NRW zum Einpflegen in das Fachinformationssystem Boden
zu überlassen.
1 „Auskunftssystem BK 50 mit Karte
der schutzwürdigen Böden“. Unter http://www.qd.nrw.de/zip/q_bk50hinw.pdf sind
Hinweise zur kostenfreien Nutzungsmöglichkeit dieser Karte als WMS-Version (TIM
online Kartenserver) abrufbar. Inhaltliche Erläuterungen zur Schutzwürdigkeitsauswertung
sind zu finden unter http://www.qd.nrw.de/zip/q_bkswb.pdf.
2
https://www.labo-deutschland.de/documents/umweltpruefung_494.pdf
Mutterboden:
Nach §
202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist der Oberboden (Mutterboden) bei
Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen in nutzbarem Zustand zu erhalten
und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern,
zur Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen.
Niederschlagsversickerung:
Ich
bitte zu prüfen, ob im Falle von Flächenversiegelungen Möglichkeiten zur
ortsnahen Versickerung gering verschmutzter Niederschlagswässer gem. § 51a LWG
bestehen. Nach der uns vorliegenden Bodenkarte 1:50.000 ist der Boden für eine
Niederschlagsversickerung voraussichtlich geeignet; gegebenenfalls sind
technische Maßnahmen notwendig.
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise und Anregungen
bzgl. des Bodenschutzes werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausarbeitung
des Umweltberichtes beachtet.
In diesem Zusammenhang wird
eine bodenfunktionsbezogene Kompensation innerhalb des Kompensationsflächenpools
„Klosterwald Gravenhorst“ u. a. durch Nutzungsextensivierung / bzw.
Nutzungsverzicht realisiert. Die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen wird
vertraglich geregelt und damit rechtlich verbindlich.
Insgesamt handelt es sich
bei dem Plangebiet um einen bereits vollständig anthropogen überprägten
Bereich. Dies bestätigte auch die Ortsbegehung. Typische Ausprägungsmerkmale,
wie z. B. eine „Urglaswölbung“ oder Eschkanten wurden im Plangebiet ebenfalls
nicht vorgefunden. Demnach ist hier aller Voraussicht nach nicht von einem
Archivboden auszugehen.
Die Anregungen bzgl. des
Mutterbodens werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird in den Bebauungsplan
aufgenommen und ist bei nachfolgenden Planungen zu beachten.
Für die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 337 wurde bereits ein Versickerungsnachweis erbracht (IPW
2017). Eine Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers ist innerhalb des
Plangebietes aufgrund der vorherrschenden Wasserdurchlässigkeitsbeiwerte in
Verbindung mit dem noch ausreichend vorhandenen vertikalen Versickerungsraum
möglich.
In der
wasserwirtschaftlichen Vorplanung zum Bebauungsplan Nr. 337 (IPW 2018) wird die
Oberflächenentwässerung mit dezentralen Versickerungsanlagen vorgesehen. Die
Ergebnisse fließen in den Entwurf des Bebauungsplans ein.
2.8 Deutsche Telekom Technik GmbH
Stellungnahme vom 31.01.2018
Inhalt:
Die
Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin
und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom
Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der
Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen
und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g.
Planung nehme ich wie folgt Stellung:
Gegen
den vorgelegten Bebauungsplanentwurf 337 Elter Straße/Schlehdornweg bestehen
grundsätzlich keine Einwände.
Im
Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus dem
beigefügten Lageplan ersichtlich sind. Diese versorgen die vorhandene Bebauung.
Die
Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung
ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen - sind betroffen.
Es ist
nicht ausgeschlossen, dass diese Telekommunikationslinien in ihrem Bestand und
in ihrem weiteren Betrieb gefährdet sind. Die Aufwendungen der Telekom müssen
bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes so gering wie möglich gehalten
werden. Deshalb bitten wir, unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen:
Der
Bestand und der Betrieb der vorhandenen Telekommunikationslinien müssen
weiterhin gewährleistet bleiben.
Wir
bitten deshalb, konkrete Maßnahmen so auf die vorhandenen
Telekommunikationslinien abzustimmen, dass eine Veränderung oder Verlegung der
Telekommunikationslinien vermieden werden kann.
Die Telekom
macht darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des
Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise
nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer
ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Das kann bedeuten, dass der
Ausbau der Telekommunikationslinien im Plangebiet aus wirtschaftlichen Gründen
in oberirdischer Bauweise erfolgt.
Die
Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur unter anderem
an den technischen Entwicklungen und Erfordernissen. Insgesamt werden
Investitionen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Der Ausbau der
Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint.
Dies bedeutet aber auch, dass die Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur
eines alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht automatisch eine
zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet.
Für den
rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit
dem Straßen- und Kanalbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist
es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet
der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der Absenderadresse dieser E-Mail so
früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt
werden.
Bei der
Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen
Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B.
im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien
jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und
Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse soweit freigehalten werden, dass sie
gefahrlos geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können.
Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der
Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien
der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.
Weitere
Kabelauskünfte erhalten Sie unter der E-Mail-Adresse
Planauskunft.West1@telekom.de oder im Internet unter
https://trassenauskunft-kabel.telekom.de
Für
eine gegebenenfalls zukünftige Erweiterung des Telekommunikationsnetzes sind in
allen Verkehrswegen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung
der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Zur
eventuellen Versorgung neu zu errichtender Gebäude mit
Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer
Telekommunikationslinien im Plangebiet erforderlich.
Des
Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Belange des Schutzes von
Richtfunktrassen von einer bundesweit zentral zuständigen Stelle der Telekom
geprüft werden. Bitte richten Sie im Bedarfsfall Ihre diesbezügliche Anfrage
direkt an folgende Mail-Adresse: richtfunk-trassenauskunft-dttgmbh@telekom.de
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise bzgl.
vorhandener Telekommunikationslinien der Telekom und einer ggfls. zukünftigen
Erweiterung werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden in den Plan aufgenommen
und sind bei nachfolgenden Planungen zu berücksichtigen.
Die Hinweise bzgl. des Schutzes
von Richtfunktrassen werden zur Kenntnis genommen. Die zentral zuständige
Stelle der Telekom zum Schutz von Richtfunktrassen wird im weiteren Verfahren
beteiligt.
2.9 Unitymedia BW GmbH
Stellungnahme vom 22.01.2018
Inhalt:
Im
Planbereich liegen Versorgungsanlagen der Unitymedia BW GmbH. Wir sind
grundsätzlich daran interessiert, unser glasfaserbasiertes Kabelnetz in
Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der
Breitbandversorgung für Ihre Bürger zu leisten.
Ihre
Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet, die sich mit
Ihnen zu gegebener Zeit in Verbindung setzen wird. Bis dahin bitten wir Sie,
uns am Bebauungsplanverfahren weiter zu beteiligen.
Für
Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer
unsere oben stehende Vorgangsnummer an.
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise bzgl.
bestehender Versorgungsanlagen werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2)
BauGB wird die Unitymedia BW GmbH erneut am Verfahren beteiligt.
2.10 Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH
Stellungnahme vom 11.01.2018
Inhalt:
Zum o.
g. Bebauungsplan haben wir keine Bedenken. Die Versorgung des Gebietes mit Gas,
Trinkwasser und Strom wird durch die Energie- und Wasserversorgung Rheine
sichergestellt.
Hinweis:
Die
Energie- und Wasserversorgung Rheine wird auf dem Gelände Leerrohre für
Lichtwellenleiter verlegen.
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise bzgl. der
Versorgung des Gebietes mit Gas, Trinkwasser und Strom sowie des Verlegens von
Leerrohren für Lichtwellenleiter werden zur Kenntnis genommen.
2.11 Technische Betriebe Rheine - Abteilung
Entsorgung
Stellungnahme vom 06.01.2018
Inhalt:
Die
Belange der Müllabfuhr sind nach 6.5 der Begründung bereits berücksichtigt.
Die
geplante Wendeanlage sowie die Straßenbreiten sind für die Müllfahrzeuge
ausreichend.
Sollten
zusätzliche Parkflächen geplant werden, ist zur Gewährleistung einer
reibungslosen Abfallentsorgung bitte auf Sicherstellung der Durchfahrts- und
Wendemöglichkeiten zu achten.
Abwägungsempfehlung:
Die erforderlichen
Durchfahrts- und Wendemöglichkeiten für eine reibungslose Abfallentsorgung
werden bei der Planung berücksichtigt.
2.12 Technische Betriebe Rheine - Abteilung
Straßen
Stellungnahme vom 29.01.2018
Inhalt:
Die im
Bereich des Wohngebietes dargestellte Straßenverkehrsfläche östlich des
Wendehammers in einer Breite von 4,50 m dient ausschließlich der Erschließung
der dahinterliegenden Grundstücke und sollte deshalb keine öffentliche
Verkehrsfläche werden. Hier reicht die Ausweisung einer mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu belastende Fläche zugunsten der Anlieger.
Zur
verkehrlichen Erschließung des Sondergebietes (großflächiger Einzelhandel) soll
auf der Landesstraße 593 eine Linksabbiegespur eingerichtet werden. Um auch für
Fußgänger und Radfahrer eine sichere Erreichbarkeit dieser Fläche zu
gewährleisten, soll in Absprache mit dem Baulastträger, Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen, südlich der Linksabbiegespur eine Mittelinsel hergestellt
werden. Hierüber haben verschiedene Abstimmungstermine bereits stattgefunden.
Im
anschließenden Verlauf der Elter Straße, L 593, sind weitere Zufahrten aus
Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu unterbinden. Zur
Landesstraße 593 sollte deshalb zur Klarstellung auf gesamter Länge mit
Ausnahme der beiden Zufahrten ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt werden.
Abwägungsempfehlung:
Der Anregung bzgl. des
Wendehammers wird nicht gefolgt. Aus Sicht der Stadt Rheine wird die Widmung
der Stichstraße als öffentliche Verkehrsfläche im Rahmen der Angebotsplanung
für erforderlich gehalten. Die Festsetzung als Straßenverkehrsfläche wird unverändert
beibehalten.
Die Vorplanung für die
Linksabbiegerspur mit der Querungshilfe ist abgeschlossen. Die Ergebnisse aus
den erfolgten Abstimmungsterminen wurden dabei berücksichtigt.
Der Anregung bzgl. weiterer
Zufahrten wird gefolgt und entlang der „Elter Straße“ (L 593) mit Ausnahme der
geplanten bzw. vorhandenen Zufahrten ein Ein- und Ausfahrtverbot festgesetzt.
2.13 Technische Betriebe Rheine - Abt.
Entwässerung
Stellungnahme vom 29.12.2018
Inhalt:
Ein von
den Wasserbehörden genehmigter Entwässerungsentwurf ist noch vorzulegen. Dieser
ist im Vorfeld mit den TBR abzustimmen.
Das
Regenwasser darf nicht der Mischwasserkanalisation zugeführt werden.
Sollten
im Straßenbereich Versickerungsflächen angelegt werden, müssen die
Straßenparzellen entsprechend breiter ausgelegt werden.
Die
Überflutungswege bei Starkregen sind aufzuzeigen.
Abwägungsempfehlung:
Die Anregungen werden zur
Kenntnis genommen. Die Hinweise werden bei der weiteren Planung berücksichtigt.
Eine Abstimmung mit den TBR wird erfolgen. Nach Abstimmung und Fertigstellung
fließen die Ergebnisse in die Entwurfsplanung ein.
2.14 Stadt Rheine, Schulverwaltung
Stellungnahme vom 02.01.2018
Inhalt:
Das
betreffende Gebiet Elter Str./Schlehendornweg gehört zum Einzugsbereich der Südeschgrundschute.
Zurzeit verfügt diese im Zusammenhang mit einem Nebenstandort (Konradschule)
noch über geringe freie Aufnahmekapazitäten. Da in dem Wohngebiet hauptsächlich
familiengerechter Wohnraum geschaffen werden soll ist mit einer erhöhten
Schülerzahl zu rechnen. Ebenfalls fällt das Baugebiet der General-Wever-Kaserne
(Eschendorf Aue) in den Einzugsbereich der Südeschgrundschule. Aufgrund der zu
beschulenden Neubürger/innen ist evtl. ein Ausbau der Südeschschule
erforderlich und zu berücksichtigen.
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise betreffen das
Bauleitplanverfahren nur indirekt. Sie sind vielmehr in der künftigen
Schulbedarfsplanung zu berücksichtigen bzw. dort weiter zu behandeln.
2.15 Stadt Rheine, Jugendamt/JHP-At-
Stellungnahme vom 31.01.2018
Inhalt:
Spielflächenbedarfsplanung:
Für den
Bereich Spielflächen besteht aufgrund des Bebauungsplanentwurfes kein
Handlungsbedarf. Laut der Spielflächenbedarfsplanung sind nur wenige
Geh-Minuten entfernt ausreichend Spielflächen vorhanden.
Kitabedarfsplanung:
Mit der
Ausdehnung weiterer Wohnbaumöglichkeiten im bevorstehenden Baugebiet Elter Straße/Schlehdornweg
verschärft sich die Nachfragesituation im Kita Planungsbereich rechts der Ems.
Allerdings begründet das Baugebiet für sich alleine noch nicht den Bedarf für
eine zusätzliche Kindertageseinrichtung.
Die
Jugendhilfeplanung geht zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass die zusätzlichen
Bedarfe an Kinderbetreuungsplätzen durch die Kita St. Konrad und Kita
Gartenstadt gedeckt werden können.
Der
vorgesehenen Planung wird aus der Sicht des Jugendamtes zugestimmt.
Das
Jugendamt bittet um konkrete Abstimmung zwecks zu erwartenden/geplanten
Wohneinheiten.
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise bzgl. der
Spielflächenbedarfsplanung werden zur Kenntnis genommen.
Die Anregungen bzgl. der
Kitabedarfsplanung werden zur Kenntnis genommen. Eine konkrete Abstimmung bzgl.
zu erwartender/geplanter Wohneinheiten wird erfolgen.
2.16 Bezirksregierung Arnsberg - Kampfmittelbeseitigungsdienst
Westfalen-Lippe
Stellungnahme vom 02.10.2017
Inhalt:
Eine
Luftbildauswertung für Ihren Antrag wurde durchgeführt. Ich empfehle folgende
Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen:
Sondieren
der zu bebauenden Flächen und Baugruben und die Anwendung der Anlage 1 TVV, im
Bereich der Bombardierung.
Sondieren
der Stellungsbereiche (falls diese nach dem zweiten Weltkrieg nicht überbaut
wurden).
Es ist
möglich, dass die verwendeten Luftbilder aufgrund von Bildfehlern, ungenügender
zeitlicher Abdeckung oder ungenügender Sichtbarkeit, nicht alle
Kampfmittelbelastungen zeigen.
Die
zuständige örtliche Ordnungsbehörde ist deshalb nicht davon entbunden, eigene
Erkenntnisse über Kampfmittelbelastungen der beantragten Fläche heranzuziehen
(z. B. Zeitzeugenaussagen).
Weiteres
Vorgehen:
Bei
Anfragen zu Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen beachten Sie bitte die Informationen
und Formulare im Infocenter in KISKaB (Kartenwerkzeuge). Sollten Sie konkrete
Fragen zu den Formularen haben, wenden Sie sich bitte an den Dezernenten für
Kampfmittelbeseitigung. Termin- oder technische Anfragen richten Sie bitte an
die die Emailadresse kbd-wl@bra.nrw.de oder telefonisch an 02931/82- 3896.
Allgemeines:
Ist bei
der Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub außergewöhnlich verfärbt oder
werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort
einzustellen und es ist unverzüglich der Kampfmittelbeseitigungsdienst
Westfalen-Lippe durch die örtliche Ordnungsbehörde oder Polizei zu
verständigen.
Abwägungsempfehlung:
Die Anregungen bzgl. der
Kampfmittelbeseitigung werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise und Empfehlungen
werden in den Bebauungsplan aufgenommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt.
2.17 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass
von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine
weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 337, Kennwort „Elter
Str. / Schlehdornweg“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den
wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich
auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist
können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.
Der räumliche
Geltungsbereich dieses Bebauungsplans beinhaltet die Flurstücke 19, 63, 64, 65,
66 (komplett) und 61 (teilweise) der Flur 180, Gemarkung Rheine-Stadt und die
Flurstücke 455, 490, 492, 495, 497, 500, 502 (teilweise) der Flur 179,
Gemarkung Rheine-Stadt und wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch eine öffentliche Grünfläche mit
Ehrenmal ,
im Osten: durch die „Elter Straße“ (L593) sowie
Wohngrundstücke,
im Süden: durch vorhandene Wohngrundstücke
(denkmalgeschützte Wohnsiedlung),
im Westen: durch Grünflächen der Emsaue
Der räumliche
Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplan geometrisch ein-deutig
festgelegt.
Anlagen:
Anlage 1: Bebauungsplanentwurf
mit textlichen Festsetzungen
Anlage 2:
Bebauungsplanentwurf Begründung
Anlage 3: Umweltbericht
Anlage 4:
Schalltechnische Beurteilung
Anlage 5:
Wasserwirtschaftliche Vorplanung
Anlage 6: Artenschutzbeitrag
Anlage 7: Erfassung von
Fledermäusen
Anlage 8: Allgemeine
FFH-Verträglichkeitsvorstudie
Anlage 9: Städtebauliche
Verträglichkeitsanalyse