Beteiligung als "öffentliche Stelle"
hier: Kenntnisnahme und Billigungsbeschluss
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz nimmt die Ausführungen und Erläuterungen der Verwaltung zur
Kenntnis.
Die Stadt Rheine schließt sich der Bewertung des
Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen an. Diese soll als offizielle
Stellungnahme der Landesplanungsbehörde zugeleitet und in diesem Sinne auf
entsprechende Änderung bzw. Ergänzung des Landesentwicklungsplans hingewirkt
werden.
Begründung:
1. Allgemeines und Verfahrensablauf
Im Rahmen des
Entfesselungspaktes II hat die Landesregierung am 17. April 2018 Änderungen des
am 8. Februar 2017 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplans
Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) gebilligt und ein Beteiligungsverfahren
beschlossen. In diesem Beteiligungsverfahren werden die Öffentlichkeit und die
in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen - also auch die Stadt Rheine -
beteiligt. Die umfangreichen Verfahrensunterlagen (Entwurf der Änderungen,
Planbegründung und Umweltbericht) sind abrufbar auf der Internetseite des
NRW-Wirtschaftsministeriums, unter folgendem Link: https://www.wirtschaft.nrw/landesplanung.
Stellungnahmen zu den
Änderungen müssen bis zum 15. Juli 2018 eingereicht werden. Nach Auswertung und
Beratung im Kabinett wird der punktuell geänderte LEP dem Landtag mit der Bitte
um Zustimmung zugeleitet. Je nach Dauer der Beratungen dürfte der geänderte
Plan - nach Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW - im ersten
Halbjahr 2019 in Kraft treten.
Nordrhein-Westfalen ist ein
dicht besiedeltes Land. An den begrenzten Raum und seine Ressourcen werden vielfältige
Nutzungsansprüche gestellt. Diese Nutzungsanforderungen stehen zueinander im
Wettbewerb und müssen bestmöglich im LEP NRW aufeinander abstimmt werden. In
Nordrhein-Westfalen wird diese Aufgabe vom Wirtschaftsministerium (zuvor von
der Staatskanzlei) als Landesplanungsbehörde wahrgenommen. Das wichtigste
Planungsinstrument der Landesplanungsbehörde ist der Landesentwicklungsplan,
der die räumlichen Ziele und Grundsätze der Landesentwicklung festlegt.
Der LEP NRW ist der
zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungsplan für das gesamte
Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Er enthält Vorgaben für alle räumlichen
Planungen und Maßnahmen, insbesondere für die Regionalpläne, die gemeindlichen
Bauleitpläne, Landschaftspläne und andere Fachpläne (siehe nächste Seite,
Abbildung 1).
Die kapitelweise
definierten „Ziele“ der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben zur Entwicklung,
Ordnung und Sicherung des Raums, die zu beachten sind. D.h. es handelt sich um
Festlegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung
überwindbar sind. Die so genannten „Grundsätze“ sind Aussagen, die in Abwägungs-
und Ermessensentscheidungen der nachfolgenden Planungsebenen lediglich zu
berücksichtigen sind.
Abb.
1: System der räumlichen Planung in
Nordrhein-Westfalen
2. Wesentliche Inhalte der geplanten
Änderungen
Die Leitvorstellung des LEP
NRW wird geprägt durch den Begriff der „nachhaltigen Raumentwicklung“, die die
sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen
Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen
Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen des Landes
beiträgt.
Der Entwurf der Änderungen
des LEP NRW berücksichtigt veränderte Zielvorstellungen der jetzigen Landesregierung
und revidiert - nach Reinhold Müller/FDP - „die Folterinstrumente der früheren
rot-grünen Landesregierung besonders für die Entwicklung des ländlichen Raums“.
Dabei beziehen sich die geplanten Änderungen nur auf einzelne textliche Ziele,
Grundsätze und Erläuterungen. Zeichnerische Festlegungen des geltenden LEP sind
nicht betroffen. Insgesamt sollen 16 Ziele und Grundsätze der Raumordnung
geändert oder sogar gestrichen werden, ein neues Ziel und drei neue Grundsätze
kommen hinzu.
Generell will die
Landesregierung den Kommunen mehr Spielraum geben, damit sie leichter Flächen
für Firmenansiedlungen und -erweiterungen sowie für den Wohnungsbau ausweisen
können. Davon profitieren Unternehmen, die sich ansiedeln oder erweitern
wollen, und Bauherren, die Wohnraum schaffen wollen. Mit dem überarbeiteten LEP
sollen ausdrücklich auch die kleinen Ortsteile im ländlichen Raum gestärkt
werden, denen bessere Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet werden sollen.
Hier die wichtigsten
Änderungen im Überblick:
In den Zielen 2-3 und
2-4 ist mehr Flexibilität bei der Flächenausweisung vorgesehen. Erleichtert
werden sollen insbesondere die Festsetzung von Bauflächen und Baugebieten in
kleinen Ortsteilen mit weniger als 2.000 Einwohnern, die Erweiterung
bestehender Betriebe und die Planung von gewerblichen Tierhaltungsanlagen im Außenbereich.
Der 5 ha-Grundsatz (bisher
Grundsatz 6.1-2) soll gestrichen werden. Er gibt vor, dass das tägliche
Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsflächen bis zum Jahr 2020 landesweit auf 5
ha und langfristig auf „Netto-Null“ reduziert werden soll. Dabei will sich die
Landesregierung weiter für die Vermeidung unnötiger Flächeninanspruchnahmen und
für den Schutz landwirtschaftlicher Flächen einsetzen.
Für landesbedeutsame
Standorte für flächenintensive Großvorhaben wird der bisher geltende
Mindestflächenbedarf für eine Erstansiedlung von 80 ha auf 50 ha reduziert (Ziel
6.4-2). Dies geschieht u.a. mit Blick auf die Entwicklung des „newParks“ in
der Emscher-Lippe Region und andere Standorte für landesbedeutende flächenintensive
Großvorhaben.
Eine Streichung im Ziel
7.2-2 führt dazu, dass die Möglichkeit der Unterschutzstellung des derzeitigen
Truppenübungsplatzes Senne als Nationalpark nicht mehr zwingend vorzusehen ist.
Dies schließt eine spätere Unterschutzstellung als Nationalpark zwar nicht aus.
Mit der Änderung wird dieses Ziel jedoch zunächst politisch nicht weiter
verfolgt.
Die Festlegungen zur
Windenergie (Ziele 7.3-1 und 10.2-2 sowie der Grundsatz 10.2-3)
sollen geändert werden. Die Aussagen zur Möglichkeit der Errichtung von
Windenergieanlagen im Wald und die verpflichtende Vorgabe von konkreten
Flächenkulissen für Vorranggebiete für die Windenergie in den einzelnen
Regionalplänen sollen aufgehoben werden. Demgegenüber soll die Vorgabe zur
Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung in den Regionalplänen
zu einem Grundsatz – und damit als Möglichkeit und nicht mehr als Pflicht –
herabgestuft werden. Zu allgemeinen und reinen Wohngebieten soll ein
Mindestabstand für Windenergieanlagen von 1.500 m eingeführt werden.
Die Unterscheidung zwischen
landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen wird aufgegeben (Ziel 8.1-6).
Damit wird auch der Flughafen Münster/Osnabrück „landesbedeutsam“ und kann sich
entsprechend bedarfsgerecht entwickeln.
In Ziel 9.2-1
(oberflächennahe Bodenschätze) wird die verpflichtende Festlegung von Vorranggebieten
in den Regionalplänen mit der gleichzeitigen Wirkung als Eignungsgebiete
aufgegeben. In Ziel 9.2-2 werden die Versorgungszeiträume für die
Sicherung oberflächennaher, nichtenergetischer Rohstoffe (für Lockergesteine, z.B.
Kies und Sand) von 20 wieder auf 25 Jahre verlängert. Das erhöht die Planungssicherheit
der betroffenen Unternehmen.
3. Auswirkungen der LEP-Änderungen auf die
Stadt Rheine
Die vorgesehenen Änderungen
des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen beinhalten planerische Festlegungen,
die aus Sicht der Stadt Rheine im Wesentlichen begrüßt werden. Negative
Auswirkungen der überwiegend abstrakt-programmatisch festgelegten Ziele und
Grundsätze sind nicht zu erwarten.
Insgesamt greift der
überarbeitete LEP-Entwurf wichtige Forderungen der Städte und Gemeinden auf und
stellt eine Verbesserung bzw. Stärkung der kommunalen Planungshoheit dar. Es
wurden u.a. Ziele zu Grundsätzen „umgewandelt“ bzw. „herabgestuft“ und damit
die jeweiligen Anliegen einer Abwägung im Einzelfall zugänglich gemacht. Damit
wird den Kommunen und Regionen insgesamt mehr Spielraum für planerische
Entscheidungen gegeben, aber entsprechend auch mehr Verantwortung, den
tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen.
Die Stadt Rheine schließt
sich den folgenden, überwiegend positiven Bewertungen des Städte- und Gemeindebundes
Nordrhein-Westfalen zu den einzelnen LEP-Änderungen an. Diese Bewertungen sollen
als offizielle Stellungnahme der Landesplanungsbehörde in Düsseldorf zugeleitet
werden.
Lediglich der Grundsatz
10.2-3 (Abstand von Bereichen/Flächen von Windenergieanlagen) wird aus
rechtlichen Erwägungen kritisch gesehen und sollte gestrichen werden. Relevant
ist dieser für die Stadt Rheine allerdings nicht mehr, da bereits seit 2016
verbindliche Wind-Konzentrationszonen bestehen. Als zusätzliche, ergänzende Forderung
im Rahmen des Ziels 6.1-1 (Rücknahme nicht in Anspruch genommener Flächen)
sollte auch zum Thema „Flächenrücknahme“ eine Umformulierung – im Sinne des
Städte- und Gemeindebundes - stattfinden.
Auf entsprechende Änderung
bzw. Ergänzung der geplanten LEP-Änderungen soll hingewirkt werden.
4. Stellungnahme der Stadt Rheine bzw. des
Städte- und Gemeindebundes
Die nachfolgenden
Ausführungen zu den raumordnerischen Festlegungen des LEP-Entwurfs orientieren
sich an der Gliederung der Entwurfsfassung.
Siedlungsraum und Freiraum (2-3 Ziel):
Die Erweiterungen des Ziels
2-3 sind zu begrüßen und entsprechen in vielen Teilen der Forderung der
kommunalen Spitzenverbände, den kommunalen Planungsspielraum zu erhöhen und
ländliche Räume zu stärken. Positiv ist insbesondere die gänzlich
weggefallene Beschränkung auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung und der
vorhandenen Betriebe. Denn in großen, dünnbesiedelten Flächengemeinden gibt es
Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern, die eine Versorgungsfunktion für
andere, noch kleinere Ortsteile übernehmen. Zur Sicherung des vorhandenen
Angebots an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen
in diesen versorgenden Ortsteilen muss ihnen eine Siedlungs-entwicklung – auch
im Außenbereich – zugestanden werden, die über den Eigenbedarf der Einwohner
dieses Ortsteils hinaus geht. Der vorliegende Entwurf berücksichtigt diese
Forderung und wird daher begrüßt.
Künftig werden die in Frage
kommenden Ausnahmen für Weiterentwicklungen in den Freiraum hinein zentral im
Ziel 2-3 gebündelt, so etwa auch bei den Standorten für raumbedeutsame,
überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und
Tourismuseinrichtungen (zuvor Ziel 6.6-2, das jetzt nur noch für neue Standorte
gilt).
Dabei ist insbesondere zu
begrüßen, dass mit dem neu eingefügten ersten Spiegelstrich klar-gestellt
wird, dass Flächenerweiterungen in den Freiraum hinein auch künftig im Rahmen
der landesplanerischen Unschärferegelung betrachtet werden können. Ebenso entspricht
es dem kommunalen Interesse, große Tierhaltungsanlagen auf der Grundlage einer
Bauleitplanung im Freiraum zulassen zu können. Andernfalls hätte die Ausweisung
von Bauflächen für Intensiv-tierhaltungsanlagen nur noch in den festgelegten
Siedlungsbereichen und damit in Gewerbe- und Industriegebieten erfolgen können.
Die ergänzte Ausnahme für bauliche Anlagen der Kommunen bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz trägt ebenfalls der Realität im
ländlichen Raum Rechnung und wird daher begrüßt. Wie in den
Erläuterungen erwähnt, sollte dies auch Rettungswachen umfassen. Zur Klarstellung
sollte im Wortlaut des Ziels daher von „Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz
sowie im Rettungswesen“ gesprochen werden.
Der neu eingefügte, zweite
Spiegelstrich führt zudem explizit aus, dass die angemessene Er-weiterung
vorhandener Betriebe oder eine Betriebsverlagerung zwischen benachbarten
Orts-teilen zulässig sein soll. Hierbei wären Erläuterungen hilfreich, wann von
einer „angemesse-nen“ Erweiterung ausgegangen werden kann. Dies könnte sowohl
auf den Ortsteil als Ganzen als auch nur auf den Bedarf des Betriebs an sich zu
beziehen sein. Als „angemessen“ sollte da-bei auch die bedarfsgerechte
Sicherung von Reserveflächen angesehen werden. Bei den Anforderungen an die
Angemessenheit bzw. Bedarfsgerechtigkeit von Betriebserweiterungen muss zudem
ein Gleichlauf zwischen den Zielen 2-3 und 2-4 bestehen. Hierzu wären Klarstellungen
in den Erläuterungen wünschenswert. Auch sollten weitergehende Erläuterungen zu
der Frage erfolgen, wann Ortsteile als „benachbart gelten“, da dies aufgrund
der unterschiedlichen räumlichen Strukturen in den einzelnen Landesteilen nicht
immer einfach abzugrenzen sein wird. Zudem bleibt offen, ob die Ausnahme auch
für benachbarte Ortsteile verschiedener Gemeinden gilt.
Entwicklung der im regionalplanerisch
festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteile (2-4 Ziel):
Der bisherige Satz 3 des
Ziels 2-3 wird gestrichen und stattdessen mit dem neuen Ziel 2-4 eine
bedarfsgerechte, an die vorhandene Infrastruktur angepasste Siedlungsentwicklung
von Orts-teilen im regionalplanerisch festgelegten Freiraum ermöglicht. Damit
wird die Bedeutung die-ser Entwicklungsmöglichkeiten stärker als bisher betont,
was sehr zu begrüßen ist.
Positiv ist, dass im Rahmen einer bedarfsgerechten
Weiterentwicklung auch Angebotsplanun-gen von Bauflächen und Baugebieten für
einen mittel- bis langfristigen Planungshorizont möglich sind. Bei den
genannten Aspekten, die für die Bewertung der Bedarfsgerechtigkeit herangezogen
werden können, sollten zudem gemeindliche Strategien ergänzt werden, die einem
(möglichen) Bevölkerungsrückgang entgegen wirken sollen.
Es erscheint zudem sachgerecht,
dass die Weiterentwicklung zu einem ASB an ein hinreichend vielfältiges Infrastrukturangebot
zur Grundversorgung, das ggf. auch erst zukünftig sichergestellt wird, geknüpft
wird. Die Aufzählung der Grundversorgungsangebote sollte dabei beispielhaft
erfolgen, um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, dass erst das Vorliegen
sämtlicher Angebote für eine Grundversorgung ausreicht. Anstelle eines durch
die Verbindung „oder“ angedeuteten Alternativverhältnisses, das speziell im
Fall der Kirchen und Supermärkte kaum beabsichtigt sein dürfte, sollte
innerhalb der Liste einfach durch Kommas getrennt und die möglichen Beispiele
noch um Arztpraxen, Tankstellen und – wegen ihrer sozialen Funktion als gemeinschaftlicher
Treffpunkt – auch Gast- und Versammlungsstätten ergänzt werden. Neben Supermärkten
und Discountern sollten zudem unbedingt „Dorfläden“ erwähnt werden, da diese in
ihrer modernen Form über den Verkauf von Lebensmitteln hinaus oft auch als
zent-raler Anlaufpunkt für verschiedene Dienstleistungen (Post, Geldautomat,
Friseur, Versicherungsagentur etc.) dienen.
Strukturwandel in Kohleregionen (5-4
Grundsatz):
Die Stärkung der regionalen
Zusammenarbeit, um den Strukturwandel in den Kohleregionen bewältigen zu können,
ist grundsätzlich sinnvoll. Der Grundsatz bleibt in Bezug auf die
konkre-ten Ziele jedoch eher vage. Unklar ist auch die in den Erläuterungen
geäußerte Intention der Landesregierung, den Kommunen des Rheinischen Reviers
eine nicht näher definierte „Sonder-stellung bei der Ausweisung zusätzlicher
Industrie- und Gewerbegebiete“ zu ermöglichen, die aber „ohne Auswirkungen in anderen
Regionen“ bleiben soll.
Die Landesregierung muss
aus kommunaler Sicht sicherstellen, dass regionale Kooperationen in den
Kohleregionen im Einklang mit den Wachstumsperspektiven anderer Landesteile
stehen und dass mit Blick auf die Ausweisung von neuen GIB-Bereichen alle
Regionen in NRW gleichberechtigt bleiben.
Leitbild „flächensparende Siedlungsentwicklung“
(6.1-2 Grundsatz):
Der Grundsatz, wonach das
tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsflächen in NRW bis zum Jahr 2020
auf 5 ha und langfristig auf „netto null“ zu reduzieren sein soll, wird gänzlich
gestrichen. Damit entfällt ein wesentliches Hindernis für die kommunale
Baulandentwicklung. Die kommunalen Spitzenverbände hatten bereits bei der
Aufstellung dieses –ursprünglich sogar noch als raumordnerisches Ziel angedachten
– Grundsatzes deutlich darauf hingewiesen, dass der Wohnungsbaubedarf von
aktuell jährlich 60.000 Wohnungen in NRW, der Bedarf an Gewerbe- und Industrieflächen
und der Bedarf für überörtliche Verkehrswege nicht mit dem 5 ha-Ziel zu
vereinbaren sind. Ohnehin ist unklar, welchen Anteil hiervon die sechs Planungsregionen
und die 396 Städte und Gemeinden in NRW jeweils im Rahmen ihrer
Siedlungsflächenentwicklung umsetzen sollen und wie dieser Anteil bestimmt
werden soll. Die Regelung ist daher zu unbestimmt.
Die kommunalen
Spitzenverbände hatten die Festlegung des 5-ha-Ziels auch als Grundsatz aus den
genannten rechtlichen Gründen abgelehnt, das 5-ha-Ziel allerdings als
politisches Leitbild grundsätzlich mitgetragen. Die Streichung ist daher
mit Blick auf die rechtlich unsichere Umsetzung des Grundsatzes zu begrüßen
und entspricht unserer Forderung. Dennoch wird das 5-ha-Ziel als politisches
Ziel von den kommunalen Spitzenverbänden nach wie vor ausdrücklich unterstützt
und wird die Landesregierung in ihrem Anliegen unterstützt, sich für die
Vermeidung unnötiger Flächeninanspruchnahmen und für den Schutz
landwirtschaftlicher Flächen einzusetzen.
Nutzung von militärischen Konversionsflächen
(7.1-7 Grundsatz):
Die Streichung des
Zusatzes, wonach Photovoltaikanlagen nur auf bereits versiegelten Flächen in
Betracht kommen sollen, ist zu begrüßen. Dies erleichtert auf Ebene der
Regionalplanung die Inanspruchnahme von militärischen Konversionsflächen und
dient dem Ziel, die Nutzung der Solarenergie stärker als bisher zu fördern. Die
Regionalplanungsbehörden müssen hiervon allerdings auch Gebrauch machen, da für
Photovoltaikanlagen – anders als im Bereich der Windenergie – keine
Außenbereichsprivilegierung besteht und damit stets eine gemeindliche Bauleitplanung
erforderlich sein wird.
Walderhaltung und Waldinanspruchnahme (7.3-1
Ziel):
In Ziel 7.3-1, der die
Nutzung von Waldflächen regelt, wird der Satz „Die Errichtung von
Wind-energieanlagen ist möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht
erheblich beeinträchtigt werden“ gestrichen. Dies geschieht vor dem Hintergrund
der Aussage des Koalitions-vertrages, wonach „die Privilegierung der Windenergieerzeugung
im Wald“ aufgehoben werden soll. Die Privilegierung der Windenergienutzung im
Wald ist jedoch Folge ihrer Privilegierung im Außenbereich, die aus dem
übergeordneten Bundesbaurecht in § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 3 BauGB folgt
und nicht über Landesplanungsrecht aufgehoben werden kann. Aus dem Bauplanungsrecht
hat die Rechtsprechung die bekannte Vorgabe hergeleitet, wonach der Windenergie
bei der Planung von Konzentrationszonen substanziell Raum gegeben werden muss,
weshalb Waldflächen grundsätzlich keine harten Tabuzonen mehr darstellen. Insofern
hatte die im Ziel 7.3-1 zugelassene Nutzung von Waldflächen durch Windenergieanlagen
nur eine deklaratorische Bedeutung.
Der Wegfall der o.g.
Formulierung könnte aber nun den Eindruck erwecken, dass Waldflächen in der
gemeindlichen Konzentrationszonenplanung künftig (doch wieder) als harte
Tabuzonen einzustufen sind. Für den bereits ähnlich formulierten LEP NRW 1995,
B III 3.21 hat das OVG NRW jedoch gerade erst entschieden, dass eine solche
Interpretation unzulässig ist (OVG NRW, Urt. v. 06.03.2018, 2 D 95/15.NE, Rn.
109ff.). Es sollte deshalb, wenn an der Streichung festgehalten werden
soll, jedenfalls in den Erläuterungen klargestellt werden, dass hiermit
für die Regional- und Bauleitplanung keinerlei Rechtsänderung verbunden
ist.
Landesbedeutsame Flughäfen in
Nordrhein-Westfalen (8.1-6 Ziel):
Durch die Änderung des
Ziels werden die Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn, Münster/Osnabrück, Dortmund,
Paderborn/Lippstadt und Wesel/Weeze bezüglich ihrer Weiterentwicklung gleichgestellt.
Mit der vorherigen Einteilung in „landesbedeutsame Flughäfen“ und „regionalbedeutsame
Flughäfen“ bestand die Gefahr, dass es zu einer unverhältnismäßigen
Beschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten der „regionalbedeutsamen Flughäfen“
hätte kommen können. Die Änderung ist daher zu begrüßen.
Energiewende und Netzausbau (8.2-7 Grundsatz):
Mit dem neuen Grundsatz
soll in den Regionalplänen der Ausbau der Energienetze stärker be-rücksichtigt
werden. Dies ist wegen der „Energiewende“ zu begrüßen. Der in
Norddeutschland insbesondere an den Küsten und durch sog. Offshore-Windfarms
erzeugte regenerative Strom muss nach Süden, insbesondere in das hochindustrialisierte
und dicht besiedelte Nordrhein-Westfalen, transportiert werden. Mit der
vorhandenen Infrastruktur ist dies nicht möglich, weshalb dem Ausbau der
Stromleitungsnetze auf Bundesebene oberste Priorität beigemessen wird. Die
Landesplanungsbehörde reagiert auf diese Herausforderungen, in dem sie für die
Regionalpläne vorsieht, dass diese die raumordnerische Durchführbarkeit der
benötigten Leitungsvorhaben einschließlich der für ihren Betrieb notwendigen
Anlagen fördern.
Räumliche Festlegungen für oberflächennahe
nichtenergetische Rohstoffe (9.2-1 Ziel):
Die planerische Sicherung
der heimischen oberflächennahen nichtenergetischen Bodenschät-ze (z.B. Sand,
Kies, Ton, Lehm, Kalkstein, Tonstein, Basalt, Sandstein) soll nach der
geänderten Zielfestlegung 9.2-1 in den Regionalplänen (durch textliche und
zeichnerische Festlegungen von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher
Bodenschätze (BSAB)) nur noch dann als Vorranggebiete mit der Wirkung von
Eignungsgebieten erfolgen, wenn besondere planerische Konfliktlagen bestehen.
Dies ist insoweit zu begrüßen, als hierdurch rechtliche Unklarheiten aufgrund
der bisherigen Fassung des LEP beseitigt werden. Die Erläuterung zum Ziel 9.2-1
wies bereits zuvor darauf hin, dass Abgrabungen geringen Umfangs auch außerhalb
der festgelegten BSAB zulässig sein können. Die bislang vorgesehene
Raumkategorie im LEP ließ einen Abbau außerhalb von BSAB aber gar nicht zu.
Reservegebiete (9.2-4 Grundsatz):
Nach dem neuen Grundsatz
sollen für die langfristige Rohstoffversorgung Reservegebiete in die
Erläuterungen zum Regionalplan aufgenommen werden. Der derzeitig gültige LEP
sieht die Ausweisung von Reservegebieten nicht vor. Aus Gründen der
Bestimmtheit müsste dies aber nicht nur in den Erläuterungen, sondern auch zeichnerisch
erfolgen. Insoweit wären die Erläu-terungen zu Grundsatz 9.2-4 zu ergänzen.
Aufgrund der knappen Erläuterung ist zudem nicht absehbar, welche Rechtswirkung
derartige Reservegebiete entfalten sollen und in welchem Umfang mit ihrer
Aufnahme in die Regionalpläne zu rechnen ist. Damit ist auch unsicher,
in-wieweit Planungskonflikte z. B. mit Blick auf den Siedlungsflächenbedarf zu
erwarten sind. Es müsste daher bei der Festlegung von Reservegebieten
jedenfalls sichergestellt werden, dass es zu keiner unverhältnismäßigen
Einschränkung kommunaler Entwicklungsmöglichkeiten kommt.
Kraft-Wärme-Kopplung (10.1-4 Grundsatz):
Die bereits im geltenden
LEP enthaltene Festlegung soll nun von einem Ziel auf einen Grund-satz der
Raumordnung abgestuft werden. Die Festlegung dient dazu, die Potentiale der
kom-binierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme zum Zwecke
einer möglichst effizienten Energienutzung in der Regional- und Bauleitplanung
zu nutzen. Wenn-gleich es zu begrüßen ist, dass über die Auskopplung von
Wärme räumlich zugeordnete Ge-werbebetriebe oder Wohngebiete über Netze der
Nah- und Fernwärmeversorgung versorgt werden können, muss insbesondere die
Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs für die Nutzung von Fern- und
Nahwärme von den konkreten Rahmenbedingungen vor Ort und den Interessen der
Bewohnerinnen und Bewohner eines Baugebietes abhängig gemacht werden. Sie darf
nicht zu einer generellen Verdrängung anderer Anlagen zur Erzeugung und Nutzung
erneuerbarer Energien führen und die Wahlfreiheit der Bauherren einschränken.
Insoweit muss vor Ort ermittelt werden, ob für diese Art der Wärmeversorgung
eine Nachfrage besteht und ob sie wirtschaftlich umgesetzt werden kann. Vor
diesem Hintergrund ist zu begrüßen, dass die Kraft-Wärme-Kopplung nicht
mehr als strikt zu beachtende Zielvorgabe geregelt werden soll, sondern als
Grundsatz der Raumordnung, der einer Abwägung der örtlichen Belange zugänglich
wird.
Vorranggebiete für die Windenergienutzung
(10.2-2 Grundsatz) und Umfang der Flächenfestle-gungen für die
Windenergienutzung (10.2-3 Grundsatz alt):
Das bisherige Ziel 10.2-2
wird in einen Grundsatz umgewandelt und enthält nur noch die Fest-legung, dass
in den Planungsregionen Gebiete für die Nutzung der Windenergie als
Vorrang-gebiete in den Regionalplänen festgelegt werden können, jedoch nicht –
wie nach dem gelten-den LEP – müssen. Die hierfür im bisherigen Grundsatz
10.2-3 niedergelegten Flächenumfänge von insgesamt ca. 54.000 ha werden
ersatzlos gestrichen. Die mit der Änderung dieser LEP-Festlegungen verbundene
Erhöhung der kommunalen Planungshoheit ist zu begrüßen. Dies gilt
speziell für die Streichung des bisherigen Grundsatzes 10.2-3.
Aus kommunaler Sicht ist
auf raumordnerische Festlegungen für die Windenergienutzung jedoch gänzlich zu
verzichten. Sie schränken die kommunale Planungshoheit unangemessen ein und
führen durch die Ausweisung von Vorranggebieten zu einem erheblichen
Abstim-mungsbedarf der Kommunen mit den Regionalplanungsbehörden, zu
Verzögerungen bei der kommunalen Bauleitplanung und zu praktischen
Umsetzungsproblemen.
Abstand von Bereichen/Flächen von
Windenergieanlagen (10.2-3 Grundsatz):
Der neue Grundsatz 10.2-3
sieht vor, dass mit Ausnahme des Repowerings bei der planeri-schen Steuerung
von Windenergieanlagen in Regionalplänen und in kommunalen
Flächennut-zungsplänen zu Allgemeinen Siedlungsbereichen und zu Wohnbauflächen
ein planerischer Vorsorgeabstand eingehalten werden soll. Dabei ist zu allgemeinen
und reinen Wohngebieten ein Abstand von 1.500 m vorgesehen.
Wie bereits oben erwähnt,
sind raumordnerische Vorgaben für die Windenergienutzung abzu-lehnen, da
sie unnötig in die kommunale Planungshoheit eingreifen und (bei negativen
Vorga-ben wie der hier fraglichen Art) den benötigten Ausbau der erneuerbaren
Energien erheblich einschränken können.
Es erscheint außerdem aus
verschiedenen Gründen zweifelhaft, dass eine Abstandsregelung in dieser
Form rechtssicher im LEP NRW verankert werden kann.
Zunächst ist der Grundsatz
in sich widersprüchlich und verstößt damit gegen das Gebot
der Normenklarheit. Der erste Satz spricht davon, dass zum ASB und zu
Wohnbauflächen (jeder Art) ein planerischer Vorsorgeabstand eingehalten werden
„soll“, der nach den örtlichen Ver-hältnissen angemessen ist. In Satz 2
heißt es jedoch, dass zu allgemeinen und reinen Wohngebieten ein Abstand von
1.500 m vorzusehen „ist“. Für diese Wohngebiete sieht der Wortlaut daher
keinerlei Öffnung zwecks einer Abwägung im Einzelfall vor.
Es stellt sich auch die
Frage, wie der Verweis auf die „örtlichen Verhältnisse“ mit Blick auf das von
der Rechtsprechung entwickelte Gebot, der Windenergie substantiell Raum zu
verschaffen (Substanzgebot), zu verstehen ist. Eine rechtssichere Handhabung des
Grundsatzes ist mit der vorliegenden Formulierung nicht möglich. Vor dem
Hintergrund der vielerorts beengten Verhältnisse ist absehbar, dass wegen des
Substanzgebots regelmäßig eine Abwägung zulasten eines Abstands von 1.500 m
erforderlich werden wird. Vorgaben dieser Art im LEP würden damit die ohnehin
bereits schwierige planerische Abwägung noch zusätzlich erschweren.
Vorliegend ist auch nicht
ersichtlich, wie ein „Vorsorgeabstand“ von 1.500 m der Höhe nach, losgelöst
vom konkreten Sachverhalt gerechtfertigt werden soll. In den Erläuterungen wird
hierzu lediglich ausgeführt: „Bei Einhaltung eines solchen Vorsorgeabstandes
kann generell davon ausgegangen werden, dass von den Windenergieanlagen bei
immer noch zunehmender Anlagenhöhe keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten
der Wohnnutzung ausgeht und somit das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt
wird.“ Dies geht jedoch deutlich über die ständige Rechtsprechung des OVG
NRW hinaus, das die Vermutung aufgestellt hat, dass eine optisch bedrängende
Wirkung bereits bei einem Abstand, der der dreifachen Gesamthöhe entspricht,
regelmäßig zu verneinen ist. Auch bei Zugrundelegung eines Vorsorgezuschlags
und einer unterstellten weiteren Zunahme der Anlagenhöhen dürfte sich auf
absehbare Zeit keine derart optisch bedrängende Wirkung ergeben, dass ein
Abstand von 1.500 m generell erforderlich werden würde. Selbst eine – in der
Praxis bisher unerreichte – Gesamthöhe von 300 m würde nach der o. g. Vermutung
der Rechtsprechung kaum einen vierstelligen Abstandswert rechtfertigen. In der
bisherigen Genehmigungspraxis genügen häufig Abstände, die nicht einmal halb so
groß sind wie im geplanten Grundsatz 10.2-3 vorgesehen.
Schließlich ist zweifelhaft,
ob und inwieweit ein solcher Grundsatz mit § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 3
BauGB als höherrangigem Recht vereinbar wäre. Die Erläuterungen zu Grundsatz
10.2-3 führen explizit aus, dass die kommunale Bauleitplanung im Sinne dieser
auf § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB basierenden Rechtsprechung bei der Konzentrationszonendarstellung
in den Flächen-nutzungsplänen der Windenergienutzung substanziell Raum schaffen
muss. Dies ist aber nur durch Abwägung im Einzelfall möglich. Eine starre -
nach Metern bemessene - Abstandsrege-lung erschwert diese Abwägung. Das
Substanzgebot gilt aber auch für die Ebene der Raumpla-nung. So wie die
Gemeinde für ihre Konzentrationszonenplanung unter anderem ein schlüssi-ges
gesamträumliches Planungskonzept vorlegen muss, sind auch die Plangeber der
Raum-ordnungspläne daran gehindert, eine reine Negativ- bzw.
Verhinderungsplanung zu betreiben.
Angesichts der eindeutigen
Formulierung führt die vorgesehene Regelung zu einem faktischen Ausschluss von
Windkraftanlagen in einem Abstand von 1500 m zu allgemeinen und reinen
Wohngebieten. Zwar sind Grundsätze der Raumordnung – anders als Ziele der
Raumordnung – nicht zwingend zu beachten, sondern in der Abwägung oder bei der
Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu
berücksichtigen. Dennoch geht von einem solchen Grundsatz die Abwägungsdirektive
aus, die Errichtung von Windenergieanlagen nach Möglichkeit nicht zuzulassen.
Damit könnte ein Verstoß gegen den Grundsatz der bundesfreundlichen Kompetenzausübung
vorliegen. Nach diesem vom BVerfG aus dem Bun-desstaatsprinzip und
Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz dürfen die Kompetenzen eines
Bundeslandes nicht so genutzt werden, dass dadurch bundesrechtliche Vorgaben
unter-laufen werden. Dies könnte aber mit dem geplanten Grundsatz der
Raumordnung im Hinblick auf die in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB verankerten energiepolitischen
Ziele (Privilegierung) des Bundes der Fall sein.
Anforderungen an neue, im Regionalplan
festzulegende Standorte (10.3-2 Grundsatz):
Im Grundsatz bezüglich
neuer Kraftwerksstandorte wird die Anforderung gestrichen, dass
re-gionalplanerisch neu festzulegende Standorte einen elektrischen
Kraftwerk-Mindestwirkungsgrad von 58 Prozent oder die hocheffiziente Nutzung
der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) mit einem Gesamtwirkungsgrad von 75 Prozent mit
KWK ermöglichen sollen.
Dies ist zu begrüßen.
Es bestanden erhebliche rechtliche Zweifel, ob die Landesregierung einen
solchen Grundsatz in der Raumordnung regeln darf. Nach derzeitigem Stand der
Technik kann von Kohlekraftwerken ein Nutzungsgrad von 58 Prozent nicht
erreicht werden. Die derzeit modernsten Braunkohlekraftwerke mit optimierter
Anlagentechnik (BoA) erreichen laut Betreiberangaben einen Wirkungsgrad von
maximal 44 %, Steinkohlekraftwerke von ca. 47 %. Ob der Gesamtwirkungsgrad von
75 % mit KWK erreicht wird, ist ebenfalls sehr fraglich und hängt von der Abnahme
von Wärme durch Verbraucher ab. Angesichts dieser technischen Grenzen kam die
bisherige Regelung – auch als Grundsatz – einem faktischem Ausschluss von Kohlekraftwerken
nahe.
Ergänzende Forderung
zu den LEP-Änderungen
Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
(6.1-1 Ziel):
Dieses Ziel legt u.a. fest,
dass bisher in Regional- oder Flächennutzungsplänen für Siedlungs-zwecke
vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum
zuge-führt werden müssen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne
umgesetzt sind. Diese Zielfestlegung widerspricht dem in § 1 Abs. 3 ROG
verankerten Gegenstromprinzip, das eine wesentliche Leitvorstellung der Raumordnung
darstellt: Danach erfolgt nicht nur ein Einfügen der Teilräume in die Gegebenheiten
und Erfordernisses des Gesamtraumes, sondern ebenso eine Berücksichtigung der
Gegebenheiten und Erfordernisse der Teilräume durch den Gesamt-raum.
Darüber hinaus widerspricht
es auch dem Charakter eines Flächennutzungsplans (FNP), der langfristig und zukunftsorientiert
die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für das Ge-meindegebiet definiert
und Wachstumspotentiale auch dann aufzeigen soll, wenn diese ggf. kurz- oder
mittelfristig nicht aktivierbar sind. Der FNP wird zudem in seinem
umfangreichen Aufstellungsprozess nicht nur von einer breiten
Öffentlichkeitsbeteiligung flankiert, sondern auch fortlaufend mit der höheren
Verwaltungsbehörde, der Bezirksregierung, abgestimmt und schließlich durch
diese genehmigt. Aus dieser intensiven Abstimmung der Bauleitplanung mit der
Regionalplanung leitet sich ein Vertrauensschutz für die entsprechende Planung
ab, der hier unterlaufen wird.
Praktisch konterkariert
die Regelung einerseits eine vorausschauende und längerfristige Flä-chenpolitik
der Kommunen und nimmt ihnen andererseits zugleich die Möglichkeit, zeitnah und
flexibel zu reagieren, um alternative Flächenpotentiale zu erschließen. Im
Rahmen der kommunalen Planungshoheit und einer verantwortungsvollen
Stadtentwicklungspolitik ist es daher von zentraler Bedeutung, weiterhin
Flächen für unvorhersehbare Situationen vorzuhal-ten. Zudem wirkt sich ein
hinreichendes Angebot an Siedlungsreserven dämpfend auf Boden-preissteigerungen
aus. Hingegen gehen von Flächenreserven, die nicht in Anspruch genom-men
werden, i.d.R. auch keine negativen Auswirkungen aus.