I. Änderungsbeschluss
II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
III. Offenlegungsbeschluss
VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Mit Schreiben vom 10. November 2017 hat der
Eigentümer des Areals des Gasthofes „Lindenhof“ in Rheine-Hauenhorst die
Änderung des Planungsrechts beantragt. Das über Jahrzehnte und bis 2016 als
Gasthof genutzte, aber nach Angaben des Antragstellers und seines Architekten
baulich marode gewordene und wirtschaftlich nicht mehr sanierbare Objekt
(Gemarkung 055205 Rheine l. d. Ems, Flur 20, Flurstück 633) soll nach der Aufgabe
der Gastronomie abgerissen und überplant werden. Zukünftig ist eine Nutzung der
Fläche als „Wohnpark Lindenhof“ geplant. Dieser soll Wohn-, Pflege- und
Versorgungsbedarfe für Ältere oder Alleinstehende in einem Nutzungsmix bedienen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz wurde über die Antragstellung in der nachfolgenden Sitzung
informiert. Er hat in der Sitzung vom 31.01.2018 den Antrag auf Änderung des
Bebauungsplanes Nr. L 32 „Nienkamp“ im Grundsatz befürwortet und die Verwaltung
beauftragt, nach Vorlage eines Bebauungsplanentwurfs und der dafür notwendigen
Unterlagen durch den Antragsteller, eine Beschlussvorlage für den Einstieg in
das Verfahren zur 6. Änderung des Bebauungsplanes zu erarbeiten. Aus dem
Ausschuss wurden gleichzeitig jedoch auch Bedenken bezüglich der ggf. zu massiv
wirkenden Ansicht zur Hauptstraße hin geäußert. Kritische Stimmen zur Baumasse,
zur Massivität der Baukörperwirkung und zur Dachform (Pultdächer lt. Antrag)
sollten weitergehend geprüft und abgestimmt werden.
Im Nachgang zur Beschlussfassung erfolgte ein
konstruktiver Austausch der Verwaltung mit dem Architekten sowie dem Investor.
Um bei der Bebauungsplanaufstellung die im Grundsatz befürwortete geplante
Nutzung zu ermöglichen, jedoch gleichzeitig auch gestalterischen Anforderungen
für den in der Ortsmitte von Hauenhorst gelegenen Standort gerecht zu werden,
wurde beratend der Gestaltungsbeirat hinzugezogen. Dieser hat sich in seiner
Sitzung am 20.02.2018 mit grundsätzlichen Fragestellungen zum Projekt
(Baumasse, Maßstäblichkeit im Ortskern, …) auseinandergesetzt und hierbei das
Projekt kritisch bewertet (u.a. Beurteilung als zu massiv, zu wenig gegliedert,
fügt sich nicht gut ein, …). Daraufhin wurde eine zweite Befassung als
erforderlich angesehen. In dieser Sitzung vom 17.05.2018 wurden mit dem
Architekten und Investor zusammen Alternativlösungen für die
Baukörpergliederung diskutiert und vom Gestaltungsbeirat Empfehlungen für eine
kleinteiligere und nach Auffassung der Beiratsmitglieder ortsbildverträglichere
Gestaltung gegeben. Vom Architekten und Investor wurde in der Sitzung zur
Dachform neben der beantragten Pultdachvariante (s. Anlage 2.1,
Gestaltungsvariante A) eine zweite Variante mit einer Zeltdachlösung (s. Anlage
2.1, Gestaltungsvariante B) vorgestellt. Der Gestaltungsbeirat sprach sich
einstimmig für die Alternativvariante mit Zeltdächern aus. Er empfiehlt zudem
eine stärkere Gliederung des geplanten
Gebäudeensembles (z.B. durch Rücksprünge, Dachkantenprofilierungen oder kleinteilige
Flachdachverbindungen zwischen den Gebäuden, die einen Gebäudeverbund ermöglichen,
jedoch diesen aufgelockerter gestalten). Die Empfehlungen zielen auf eine
kleinteiligere Wirkung des geplanten Komplexes in der Außendarstellung ab.
Architekt und Investor sagten zu, die Anregungen bei den weiteren Planungen zu
berücksichtigen.
Die Empfehlungen des Gestaltungsbeirates zur
Dachgestaltung fußen im Wesentlichen auf der tatsächlichen Dachlandschaft im
Umfeld des Plangebietes. Diese ist Ausfluss der im Bebauungsplan Nr. L32,
Kennwort „Nienkamp“ mit Stand der 4. Änderung. festgesetzten örtlichen
Bauvorschriften zur Dachgestaltung (Auszug dieses z.Zt. rechtsverb. B-Plans vgl.
Anlage 1). In fast dem gesamten Bebauungsplangebiet sind durch den
rechtsverbindlichen Plan geneigte Dächer mit 35 bzw. 45° bei I-geschossigen und
30° bei II-geschossigen Gebäuden mit einer zulässigen Toleranz von +/- 5°
festgesetzt.
Die vom Projektträger gelieferten Unterlagen für den
Bebauungsplanänderungsentwurf liegen erst seit kurzem vor. Sie nehmen die vom
Gestaltungsbeirat geäußerten Empfehlungen nicht explizit auf. So fehlen bislang
gestalterische Vorgaben im Bebauungsplan wie Traufhöhen, Firsthöhen,
Dachneigungs- oder Dachformfestsetzungen, so dass bislang eine weitgehende
Gestaltungsfreiheit gegeben würde. Von der Verwaltung wurde der Projektträger
bzw. das beauftragte Planungsbüro gebeten, die Empfehlungen des
Gestaltungsbeirates in Bezug auf die Dachgestaltung (Verwaltungsvorschlag: geneigtes
Dach mit mind. 20°, Zelt oder Walmdächer) und die hiermit in Verbindung
stehenden Baukörperhöhen (max. Trauf- und Firsthöhen) in den
Bebauungsplanentwurf umzusetzen. Dies wurde vom Projektträger mit Verweis auf
die dadurch entstehenden Beschränkungen abgelehnt. Dies ist bei der
Beschlussberatung zu berücksichtigen und ggf. – sofern der Ausschuss die
Anregungen des Gestaltungsbeirates teilt oder im Zuge der vorgesehenen
Beteiligung weitergehende Forderungen entstehen - nachzubessern.
Unabhängig von den gestalterischen Fragestellungen ist
die Planung aufgrund der vorgesehenen Umnutzung des bereits baulich genutzten
Standorts planungsrechtlich als Maßnahme der Innenentwicklung anzusehen.
Demnach kann diese Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13
a BauGB mit einer einstufigen Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit durchgeführt
werden.
Der Flächennutzungsplan sieht für den
Änderungsbereich eine „Gemischte Baufläche“ vor. Für die vom Eigentümer
vorgesehene Nutzung bedarf es daher keiner Änderung oder Anpassung des
Flächennutzungsplanes.
Die Stadt Rheine erhebt die vom Antragsteller als Planbegünstigten
ansetzbaren, verwaltungsintern anfallenden Planungskosten entsprechend den am
27.02.2008 beschlossenen und am 19.02.2014 ergänzten Richtlinien.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der
Bebauungsplanänderung liegen bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung). Alle
weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind den textlichen
Festsetzungen (Anlage 3), der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage
4) sowie den sonstigen Anlagen zu entnehmen (Anlage 5: Schalltechnische
Beurteilung, Anlage 6: Artenschutzprüfung, Anlage 7: Bodengutachten).
BESCHLUSSVORSCHLAG
/ EMPFEHLUNG:
I. Aufstellungs (Änderungs-)
beschluss
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine
beschließt gemäß § 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. L32,
Kennwort: "Nienkamp", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren
gemäß § 13 a BauGB zu ändern.
Der
räumliche Geltungsbereich bzw. Änderungsbereich dieser Bebauungsplanänderung beschränkt
sich auf das Flurstück 633, Flur 20 in der Gemarkung Hauenhorst. Er ist im Änderungsplan
geometrisch eindeutig dargestellt.
II. Beschluss zur
Beteiligung der Öffentlichkeit
Diese
Bebauungsplanänderung dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung
als Maßnahmen der Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von
insgesamt weniger als 2,0 ha fest.
Mit
der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB kann diese Bebauungsplanänderung
im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden. Demnach
wird die Möglichkeit, auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach §
3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige
Träger öffentlicher Belange) zu verzichten, hier angewendet; dies gemäß (§ 13 b
Satz 1 BauGB und) § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.
Ebenfalls
wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach §
2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden
Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der
Änderung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; damit entfällt die
Ausgleichsverpflichtung.
III. Offenlegungsbeschluss
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine
beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13
Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. L32,
Kennwort:"Nienkamp", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung
öffentlich auszulegen ist.
Im
Rahmen dieser Auslegung kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele
und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und
sich zur Planung äußern.
Während
der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.
Anlagen:
Anlagen
1 u. 2: Ausschnitte aus d. Entwurf der B-Planänderung
(Alt-Neu-Gegenüberstellung).
Anlage
2.1: Entwürfe Gestaltungsvarianten
Anlage
3: Textliche Festsetzungen
Anlage
4: Begründung zu der Bebauungsplanänderung
Anlage 5:
Schalltechnische Beurteilung
Anlage 6:
Artenschutzprüfung
Anlage 7: Bodengutachten