I. Änderungsbeschluss
II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
III. Offenlegungsbeschluss
VORBEMERKUNG /
KURZERLÄUTERUNG:
Mit Datum 22. 12.
2017 beantragte der Eigentümer von Flächen im rückwärtigen Bereich der Grundstücke
Osnabrücker Straße 233/239 eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210. Die angestrebte Bebauungsplanänderung hat
das Ziel, den im Bereich Osnabrücker Straße/Windmühlenstraße vorhandenen
Schwerpunkt im Bereich der medizinischen Versorgung weiter zu komplettieren. Der
Eigentümer möchte hierzu auf diesen Flächen ein Dentalzentrum errichten (vgl.
Vorlage 077/18). Der StUK hat in seiner Sitzung am 07. 03. 2018 diesem Antrag
grundsätzlich zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, ein entsprechendes Änderungsverfahren
einzuleiten.
Der Antragsteller
hat ein privates Büro mit der Erstellung der notwendigen Änderungspläne,
Begründungen und Gutachten beauftragt. Die Übernahme der bei der Stadt Rheine
anfallenden Veröffentlichungskosten für das Bauleitplanverfahren wird durch
einen städtebaulichen Vertrag geregelt.
In der vorgelegten Begründung
zur Bebauungsplanänderung sind Aussagen zum Stellplatzbedarf enthalten. Es wird
ausgeführt, dass die gem. Richtzahlen für den Stellplatzbedarf aus der Anlage
zur BauO NRW sich ergebenden notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück
nachgewiesen werden können.
Auch zur
verkehrlichen Erschließung enthält die Begründung Aussagen: Bei derzeit bereits
vorhandenen ca. 90 Stellplätzen im Änderungsbereich und einer Erweiterung auf
115 Stellplätze wird eine vertretbare zusätzliche Belastung im Zu- und Abfahrtsbereich
gesehen, wobei insbesondere die Ausfahrt in Spitzenzeiten als belastet, aber
hinnehmbar eingestuft wird. Separate Gutachten bezüglich des Stellplatzbedarfs
oder der Verkehrserschließung sind seitens des Investors nicht vorgelegt worden.
Die Planinhalte ermöglichen insbesondere durch die
Erhöhung der Grundflächenzahl eine Verdichtung des vorhandenen
Siedlungsbereiches entlang der Osnabrücker Straße. Dieser Bauleitplan wird
deshalb als Maßnahme der Innenentwicklung angesehen. Als Nachverdichtungsprojekt
wird hier letztlich ein Beitrag zur Schonung des unbeeinträchtigten Außenbereichs
erbracht. Demnach wird diese Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren
gemäß § 13 a BauGB durchgeführt.
Die Änderungsinhalte sind aus der Darstellung des
Areals im Flächennutzungsplan als „gemischte Baufläche/Mischgebiet“ abgeleitet.
Eine Änderung oder Anpassung des vorbereitenden Bauleitplanes ist deshalb nicht
erforderlich.
Alle
weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung
zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen
(Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ausschnitte
aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und
2; Alt-Neu-Gegenüberstellung). Die artenschutzrechtliche Vorprüfung ist als
Anlage 5 beigefügt.
BESCHLUSSVORSCHLAG /
EMPFEHLUNG:
I. Änderungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 i.V.m. § 2
Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 210, Kennwort: "Osnabrücker
Straße/Windmühlenstraße", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß
§ 13 a zu ändern.
Der räumliche
Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
im
Norden: durch die nördliche
Grenze des Flurstücks 717,
im
Osten: durch die östliche
Grenze der Flurstücke 717 und 686,
im
Süden: durch die Nordseite der
Osnabrücker Straße,
im
Westen: durch die westliche
Grenze der Flurstücke 718 und 717.
Sämtliche Flurstücke
befinden sich in der Flur 167, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche
Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
II. Beschluss zur Beteiligung der
Öffentlichkeit
Diese Bebauungsplanänderung
dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung und anderer
Maßnahmen der Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von
insgesamt weniger als 2,0 ha fest.
Mit der Erfüllung der Voraussetzungen
gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB kann diese Bauleitplanänderung im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.
Demnach wird die
Möglichkeit, auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1
BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange) zu verzichten, hier angewendet; dies gemäß § 13 a Abs. 2
Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.
Ebenfalls wird von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB,
von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
10 a Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Änderung dieses
Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.
III. Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 5.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210, Kennwort:" Osnabrücker Straße/Windmühlenstraße",
der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.
Im Rahmen dieser Auslegung
kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die
wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern.
Während der Auslegungsfrist
können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.