Betreff
Verlängerung des Wasserkonzessionsvertrages
Vorlage
283/18
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beauftragt die Verwaltung, eine Zusatzvereinbarung zum bestehenden Konzessionsvertrag vom 30.06.2000 abzuschließen, welche besagt, dass die Regelungen des Konzessionsvertrages in Bezug auf die Sparte Wasser durch das leitungsgebundene Wasserversorgungsnetz der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH (EWR) über den 01.07.2020 hinaus unverändert bis zum 30.06.2040 fortgelten sollen.


Begründung:

 

Eine Verlängerung des Konzessionsvertrages und eine damit einhergehende Aufspaltung für die Sparte Wasser sind nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen grundsätzlich zulässig. Die Verlängerung muss aber vor dem aktuellen Vertragsende stattfinden.

 

Jede Änderung und Ergänzung von Wasserkonzessionsverträgen bedarf nach § 31 Abs. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) der Schriftform, so dass auch die vorgesehene Verlängerung formgerecht abgeschlossen werden sollte. Darüber hinaus muss nach § 31a Abs. 1 GWB ein etwaiger vorzeitig verlängerter Wasserkonzessionsvertrag bei der Energiekartellbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen als zuständige Kartellbehörde angezeigt werden. Die Anmeldung von Wasserkonzessionsverträgen bei der zuständigen Kartellbehörde bedingt die Wirksamkeit der Verträge. Erst die Anmeldung löst die kartellrechtliche Freistellung vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach § 1 GWB aus. Wird die Anmeldung unterlassen, sind die Verträge nichtig.

 

Die Änderung von weiteren Bestimmungen sollte vermieden werden, da sie den Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen des Vertrages erkennen lassen würden und somit als wesentliche Veränderung des Konzessionsvertrages verstanden werden könnten. Denkbar wären allenfalls Klarstellungen zu bestimmten Regelungen, die insbesondere aufgrund des Herauslösens von Strom und Gas notwendig erscheinen. Diese Klarstellungen könnten in die Zusatzvereinbarung aufgenommen werden.