Betreff
Errichtung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“
Vorlage
423/18
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, nachfolgende Beschlüsse zu fassen.

 

1.    Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Errichtung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“.

2.    Der Rat der Stadt Rheine beschließt die in der Anlage beigefügte Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“.

 


Begründung:

 

Auf die Ausführung in den Vorlagen Nr. 427/17 und 95/18 wird verwiesen.

 

In der Zwischenzeit hat die Arbeitsgruppe die verschiedenen Arbeitspakete (siehe Information aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss am 18.06.2018) bearbeitet und in großen Teilen noch offene Punkte abgearbeitet.

 

Am 7. November 2018 hat ein weiterer Workshop unter Beteiligung von Vertretern des Rates, des Kulturausschusses, des Fördervereins Kloster/Schloss Bentlage, der Europäischen Märchengesellschaft, der Druckvereinigung Bentlage und der Stiftung zur Förderung von Kloster Bentlage stattgefunden. Im Rahmen des Workshops wurde der Entwurf der Betriebssatzung und die mögliche Zusammensetzung des Betriebsausschusses vorgestellt. Über das Ergebnis des Workshops wird in der Sitzung mündlich berichtet.

 

Betriebssatzung

 

In der Betriebssatzung sind bestimmte Regelungen zu treffen, andere können getroffen werden. Bei der Ausgestaltung der Betriebssatzung wurde sich von Seiten der Verwaltung an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW, des Städtetages NRW, des VkU NRW und der Kommunal- und Abwasserberatung NRW GmbH orientiert.

 

Nachfolgend werden einige Regelungen der Betriebssatzung und deren Rechtsgrundlage dargestellt.

 

§ 1 Gegenstand, Zweck und Gemeinnützigkeit der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung

 

Die Festlegung des Gegenstands der Einrichtung ist die Voraussetzung für die Festlegung des Aufgabenbereichs der Betriebsleitung, da diese gem. § 3 (1) Eigenbetriebsverordnung (EigVO) die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes vertritt.

 

§ 3 Betriebsleitung

 

Die grundlegenden Regelungen für die Betriebsleitung sind im § 2 EigVO zu finden. Hiernach obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung der Betriebsleitung. In der Satzung kann eine Konkretisierung des Begriffes der laufenden Betriebsführung erfolgen. Diese Konkretisierung wurde in Absatz 2 letzter Satz vorgenommen.

 

Da die Betriebsleitung grundsätzlich nur aus einer Person bestehen soll, ist es erforderlich, in der Satzung eine eindeutige Regelung bezogen auf die Stellvertretung zu treffen. In der gewählten Form („vertritt allgemein ... im Amt“) wird dem stellvertretenden Betriebsleiter eine umfassende Stellung eingeräumt.

 

§ 4 Betriebsausschuss

 

In der Betriebssatzung ist die Zusammensetzung des Betriebsausschusses zu regeln (§ 5 (2) EigVO). Gem. § 114 (3) Gemeindeordnung NRW (GO NRW) müssen die Ratsmitglieder die Mehrheit der Mitglieder stellen, darüber hinaus ist in der Satzung auch die Zahl der sachkundigen Bürger und Einwohner zu regeln.

Das Innenministerium vertritt die Auffassung, dass bei eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen keine Belegschaftsvertreter gewählt werden. Grundlage für diese Auffassung ist, dass der Gesetzgeber nur bei wirtschaftlichen Unternehmen eine Mitbestimmung gewollt habe.

Neben den in der GO NRW und der EigVO geregelten Zuständigkeiten des Betriebsausschusses können dem Betriebsausschuss in der Satzung weitergehende Aufgaben übertragen werden (§ 5 (5) S. 3 EigVO), von diesem Recht wurde in § 4 (2) der Betriebssatzung Gebrauch gemacht. An dieser Stelle wurde auch der Betrag der „erfolgsgefährdenden“ Mehrauszahlungen geregelt.

 

§ 5 Rat der Stadt Rheine

 

Auf eine Nennung der Aufgaben des Rates wird in der Betriebssatzung verzichtet, da sich diese aus der GO NRW bzw. aus der EigVO ergeben.

 

Aus der GO NRW ergeben sich folgende Aufgaben:

-        Wahl der Mitglieder des Betriebsausschusses

-        Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen und anderen ortsrechtlichen Bestimmungen

-        Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Leistungsentgelte

-        teilweise oder vollständige Veräußerung oder Verpachtung von Eigenbetrieben

-        Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Eigenbetrieben

-        Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben

-        Verträge zwischen Betriebsleitern/innen und der Gemeinde

-        Übertragung von Aufgaben auf den Betriebsausschuss

 

Aus der EigVO ergeben sich folgende Aufgaben:

-        Bestellung und Abberufung der Betriebsleiter/innen

-        Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans

-        Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Verlustes

-        Entlastung des Betriebsausschusses

-        Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde

 

§ 6 Bürgermeisterin/Bürgermeister

 

Die Regelungen beziehen sich auf die im § 6 (2) und (3) der EigVO.

 

§ 7 Kämmerin/Kämmerer

 

Die Regelung entspricht der Regelung in § 7 EigVO. Dem Kämmerer stehen hierüber hinaus keine weiteren Rechte zu.

 

§ 8 Personalangelegenheiten

 

Von der Möglichkeit, der Betriebsleitung die Befugnisse zur Einstellung, Ein- oder Höhergruppierung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu übertragen, wird vor dem Hintergrund der einheitlichen Vorgehensweise in der Verwaltung kein Gebrauch gemacht. Der Betriebsleitung wird jedoch ein Vorschlagsrecht eingeräumt (§ 6 (1) EigVO).

 

§ 9 Vertretung der Einrichtung

 

Die Betriebsleitung vertritt den Eigenbetrieb und damit die Gemeinde in allen Angelegenheiten. Die Außenvertretungsmacht der Betriebsleitung umfasst alle Rechtsgeschäfte des Eigenbetriebs. Deutlich wird diese umfassende Vertretungsmacht durch die im Absatz 2 der Satzung dargelegte Zeichnung. Die Betriebsleitung zeichnet wie der Bürgermeister ohne Zusatz.

 

§ 11 Stammkapital und Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen

 

Gem. § 9 (2) EigVO ist in der Betriebssatzung das Stammkapital festzusetzen. Die Höhe des Stammkapitals ist in der EigVO nicht vorgeschrieben. Es muss jedoch für die Aufgabe der Einrichtung angemessen sein.

Das festgesetzte Stammkapital stellt einerseits den Kaufpreis für das von der Kloster gGmbH zu übernehmende Anlagevermögen und andererseits einen zusätzlichen Anteil zur Liquiditätsabsicherung dar.

 

§ 12 Wirtschaftsplan

 

Der Eigenbetrieb ist als Sondervermögen nicht Bestandteil des gemeindlichen Haushaltsplans, sondern er muss genau wie jedes Wirtschaftsunternehmen seine unternehmerische Tätigkeit für das kommende Wirtschaftsjahr im Vorfeld planen.

Die Betriebsleitung kann grundsätzlich Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben tätigen, jedoch nur bis zu einem in der  Betriebssatzung festgelegten Höchstbetrag. Auf Basis der bisher geltenden Regelungen bei der Kloster gGmbH ist dieser Höchstbetrag auf 25.000 Euro festgelegt worden. Für den Fall, dass dieser Betrag überschritten werden muss, ist die Zustimmung des Betriebsausschusses, in dringenden Fällen des Bürgermeisters und der / des Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder eines anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglieds erforderlich.

Die Regelungen im Absatz 3 spiegeln die Regelungen des § 15 (3) EigVO wider.

 

§ 13 Zwischenbericht

 

Die Betriebsleitung ist nach § 20 EigVO verpflichtet, während des laufenden Geschäftsjahres quartalsweise Zwischenberichte vorzulegen. Die Berichte sind unabhängig von einem konkreten Anlass zu erstellen.

Im Rahmen der Berichterstattung ist die aktuelle Entwicklung der Erträge und Aufwendungen im Vergleich zum Vorjahr und zum laufenden Wirtschaftsplan darzustellen. Im Fall von Abweichungen sind ggfs. erforderliche Gegenmaßnahmen zu erläutern.

 

§ 14 Jahresabschluss und Lagebericht

 

Die Betriebssatzung nimmt Bezug auf die Regelungen in der EigVO. Auf eine detaillierte Regelung des Jahresabschlusses wird in der Satzung verzichtet, da diese Regelungen in der EigVO bereits detailliert geregelt sind.

 

 

In der Mitgliederversammlung des Fördervereins Kloster/Schloß Bentlage am 8.11.2018 wurde der Wunsch geäußert, dass der Satzung noch eine Präambel vorausgestellt werden soll. Die Verwaltung wird hierzu noch einen entsprechenden Text entwerfen und abstimmen und bis zur endgültigen Beschlussfassung vorlegen.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“