Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende 2. Änderungssatzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW:
2. Änderungssatzung zur Umlegung der Kosten
der Gewässerunterhaltung
gemäß § 64 LWG NRW der Stadt Rheine
vom ____________________
Hinweis:
Die Bezeichnung der männlichen Form (z. B.
der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.
Aufgrund
-
der §§
7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert
durch Art. 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90),
-
des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom
21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom
23.01.2018 (GV. NRW. S. 90),
-
der §§
39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff., zuletzt geändert
durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771),
-
der §§
62 bis 65 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559 ff.),
-
des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I 1997, S. 602),
zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 27.08.2017 (BGBl. I, S. 3295),
hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am
_______________________ die folgende
2. Änderungssatzung der Satzung zur Umlegung der Kosten der
Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Stadt Rheine vom 14. Dezember 2016
beschlossen:
Artikel I
Der § 5 der Satzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Stadt Rheine vom 14. Dezember 2016 wird wie folgt geändert:
§ 5
Gebührensatz
(1)
Der
Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers
Altenrheiner Bruchgraben liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband
Altenrheine die Gewässerunterhaltung durchführt beträgt:
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,02478 €
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00028 €
(2)
Der
Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers
Bevergerner Aa liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Bevergerner
Aa die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,53738 €
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00020 €
(3)
Der
Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers
Elter Mühlenbach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Elte die
Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,02263 €
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00018 €
(4)
Der
Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers
Frischhofsbach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband
Frischhofsbach die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,02414 €
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00030 €
(5)
Der
Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des
Gewässers Hemelter Bach liegen und bei
welchem der Wasser- und Bodenverband Hemelter Bach die Gewässerunterhaltung
durchführt, beträgt:
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,01502 €
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00024 €
(6)
Der
Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des
Gewässers Hörsteler Aa liegen und bei
welchem der Wasser- und Bodenverband Hörsteler Aa die Gewässerunterhaltung
durchführt, beträgt:
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,01509 €
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00019 €
(7)
Der
Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers
Hummertsbach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Hummertsbach
die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,02222 €
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00016 €
(8)
Der
Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers
Randelbach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband
Landersum/Bentlage die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,01609 €
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00026 €
(9)
Der
Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers
Saerbecker Mühlenbach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband
Saerbeck die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,05422 €
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00015 €
(10) Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer Wambach & Frischebach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Wambach die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,03600 €
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00034 €
Artikel II
Die 2. Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Artikel III
Gleichzeitig tritt die 1. Änderungssatzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Stadt Rheine, beschlossen am 12.12.2017, außer Kraft.
Begründung:
Die Unterhaltungsverbände stellen die ihnen entstehenden Kosten für die Unterhaltung der fließenden Gewässer den Gemeinden in Rechnung, soweit die Kosten nicht durch Anteile der sogenannten Erschwerer und Finanzierungshilfen des Landes gedeckt sind. Im Jahr 2017 beliefen sich diese Kosten der Unterhaltungsverbände auf 211.843,90 € zuzüglich der Personal- und Verwaltungskosten in Höhe von 41.000,00 €, insgesamt 252.843,90 €.
Nach dem Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) können die Gemeinden die von ihnen zu tragenden Anteile auf die Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet, aus denen Wasser zu den unterhaltenden Gewässern zufließt, umlegen. Die Kosten müssen gem. § 64 LWG NRW zu 90 % auf die versiegelte und zu 10 % auf die unversiegelte Fläche umgelegt werden.
Veränderungen bei den Flächen sowie die geänderten Gesamtkosten erfordern eine neue Gebührenkalkulation für das Jahr 2019 (Anlage 1). Die Gegenüberstellung der Gebühren für die einzelnen Unterhaltungsverbände der Jahre 2018 und 2019 ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Verband |
Gebühren 2018 |
Gebühren 2019 |
Änderung |
Altenrheine versiegelt |
0,02313 € |
0,02478 € |
+0,00165 € |
Altenrheine unversiegelt |
0,00026 € |
0,00028 € |
+0,00002 € |
Bevergerner Aa versiegelt |
0,53672 € |
0,53738 € |
+0,00066 € |
Bevergerner Aa unversiegelt |
0,00020 € |
0,00020 € |
0,00000 € |
Elte versiegelt |
0,02109 € |
0,02263 € |
+0,00154 € |
Elte unversiegelt |
0,00017 € |
0,00018 € |
+0,00001 € |
Frischhofsbach versiegelt |
0,02393 € |
0,02414 € |
+0,00021 € |
Frischhofsbach unversiegelt |
0,00030 € |
0,00030 € |
0,00000 € |
Hemelter Bach versiegelt |
0,01383 € |
0,01502 € |
+0,00119 € |
Hemelter Bach unversiegelt |
0,00022 € |
0,00024 € |
+0,00002 € |
Hörsteler Aa versiegelt |
0,01507 € |
0,01509 € |
+0,00002 € |
Hörsteler Aa unversiegelt |
0,00019 € |
0,00019 € |
0,00000 € |
Hummertsbach versiegelt |
0,02066 € |
0,02222 € |
+0,00156 € |
Hummertsbach unversiegelt |
0,00015 € |
0,00016 € |
+0,00001 € |
Landersum/Bentlage versiegelt |
0,01609 € |
0,01609 € |
0,00000 € |
Landersum/Bentlage unversiegelt |
0,00026 € |
0,00026 € |
0,00000 € |
Saerbeck versiegelt |
0,05413 € |
0,05422 € |
+0,00009 € |
Saerbeck unversiegelt |
0,00015 € |
0,00015 € |
0,00000 € |
Wambach versiegelt |
0,03821 € |
0,03600 € |
-0,00221 € |
Wambach unversiegelt |
0,00036 € |
0,00034 € |
-0,00002 € |
Anlagen:
Anlage 1:Gebührenkalkulation für das Jahr 2019