Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Schulausschuss
empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
1)
Der Rat
der Stadt Rheine beschließt die Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl und
legt diese auf Grundlage der Anmeldungen für das Schuljahr 2019/2020 auf 34
Eingangsklassen fest.
2)
Der Rat
der Stadt Rheine beschließt die Verteilung der Eingangsklassen auf die
einzelnen Grundschulen entsprechend der kommunalen Klassenrichtzahl für das
Schuljahr 2019/2020 wie folgt:
Grundschule |
Verteilung der Eingangsklassen |
Annetteschule |
2 |
Bodelschwinghschule |
3 |
Canisiusschule -
Hauptstandort
Altenrheine -
Teilstandort Rodde |
3 davon 1 in Rodde |
Edith-Stein-Schule |
2 |
Franziskusschule Mesum |
2 |
Gertrudenschule |
2 |
Johannesschule Eschendorf |
2 |
Johannesschule Mesum -
Hauptstandort Mesum -
Teilstandort Elte |
3 davon 1 in Elte |
Kardinal-von-Galen Schule |
2 |
Ludgerusschule Schotthock |
2 |
Marienschule Hauenhorst |
2 |
Michaelschule |
3 |
Paul-Gerhardt-Schule |
2 |
Südeschschule |
4 |
Gesamt |
34 |
Begründung:
Bis zum Ende des
Schuljahres 2007/2008 galten für öffentliche Grundschulen die durch
Rechtsverordnung gebildeten Schulbezirke. Die Schüler/innen besuchten die für
ihren Wohn-ort festgelegte Grundschule. Ausnahmen konnten nur in begründeten Fällen
zugelassen werden (§ 84 Abs. 1 SchulG in der Fassung von 15.02.2005). Nach dem
novellierten Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2008 sind
die bisher verbindlich vorgeschriebenen Schulbezirksgrenzen zum 31.08.2008
weggefallen. Auf die seither bestehende Möglichkeit des Schulträgers, auch
weiterhin räumlich abgegrenzte Gebiete als Schuleinzugsbereich zu bilden, hat
die Stadt Rheine mit Beschluss des Schulausschusses vom 28.09.2011 ausdrücklich
verzichtet.
Seit dem
01.08.2008 regelt damit § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW das Verfahren der
Grundschulaufnahme. Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die
seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner
Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Eltern
können ihre Kinder jedoch auch in jeder anderen Grundschule im Stadtgebiet ohne
Angaben von Gründen anmelden. Die jeweilige Schulleitung entscheidet über die
Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb des Schulträgers hierfür
festgelegten Rahmens. Die Aufnahme in einer Schule kann abgelehnt werden, wenn
ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die
Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und
Aufnahmeverfahren sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang werden in
der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 1 VVzAO-GS) beschrieben.
Am 16.12.2014 hat
der Rat der Stadt Rheine auf Empfehlung des Schulausschusses für die städtische
Rheiner Grundschulen bis auf weiteres folgende Zügigkeiten festgelegt:
Grundschule |
Zügigkeit |
Annetteschule |
3 |
Bodelschwinghschule |
2 |
Canisiusschule |
3 |
Edith-Stein-Schule |
2 |
Franziskusschule Mesum |
2 |
Gertrudenschule |
2 |
Johannesschule Eschendorf |
2 |
Johannesschule Mesum |
3 |
Kardinal-von-Galen Schule |
2 |
Ludgerusschule Schotthock |
2 |
Marienschule Hauenhorst |
2 |
Michaelschule |
3 |
Paul-Gerhardt-Schule |
2 |
Südeschschule |
2 |
Gesamt |
32 |
Nach § 46 Abs. 3
SchulG NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden
Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3
SchulG NRW die Zahl (kommunale Klassenrichtzahl) und die Verteilung der
Eingangsklassen auf die Grundschule fest.
Bildung der Eingangsklassen
Für die Zahl der
zu bildenden Eingangsklassen einer Schule ist die (voraussichtliche)
Schülerzahl in den Eingangsklassen einer Schule maßgeblich. Neben den neu
einzuschulenden Kindern sind aber auch jene zu berücksichtigen, die bereits
eingeschult sind und im zu planenden Schuljahr weiterhin Eingangsklassen
besuchen werden (dieses betrifft in der Regel Schüler/innen ab dem 2.
Schulbesuchsjahr bei jahrgangsübergreifenden Unterricht).
Der Schulträger
kann die Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und
Schüler einer Grundschule begrenzen, wenn diese für eine ausgewogene
Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist, oder besondere
Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen (§ 46
Abs. 3 SchulG NRW).
Kommunale Klassenrichtzahl
Innerhalb einer
Gemeinde wird die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen aller
Grundschulen durch die „Kommunale Klassenrichtzahl“ begrenzt. Die Berechnung
der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis
zum 15. Januar eines jeden Jahres. Bemessungsgrundlage ist die voraussichtliche
Schülerzahl in den Eingangsklassen zum kommenden Schuljahr, die auf Grundlage
der Anmeldungen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus den Vorjahren zu
ermitteln ist. Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung der Kommunalen
Klassenrichtzahl und nach Beratung durch die Schulaufsicht über die Zahl die
Verteilung zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulen. Unter Einhaltung der
Kommunalen Klassenrichtzahl kann der Schulträger die Aufnahmekapazität von
Schulen begrenzen und enthält damit eine Steuerungsmöglichkeit der
Schülerströme (vgl. § 6a der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG).
Die kommunale
Klassenrichtzahl ergibt sich, in dem die (voraussichtliche) Zahl aller
Schüler/innen in den Eingangsklassen aller Grundschulen einer Kommune durch 23
dividiert wird. Bei jahrgangsübergreifender Klassenbildung (Rodde und Elte)
sind alle Schüler/innen mit zu berücksichtigen, die sich zum entsprechenden
Schuljahr ebenfalls in den Eingangsklassen befinden werden. Bei Schulen mit
mehreren Standorten (Südeschschule) ist für die Zahl der zu bildenden
Eingangsklassen die gesamte Schülerzahl der Eingangsklassen aller Standorte
maßgeblich. Damit wurde mit dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz für die Klassenbildung
eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) eingeführt, die unterschritten,
aber nicht überschritten werden darf.
Die
Anmeldesituation in den derzeitigen Eingangsklassen stellt sich für das
Schuljahr 2018/2019 (Stand Oktoberstatistik 2018) wie folgt dar:
Grundschule |
Anzahl Schüler/innen |
Anzahl Klassen |
Zurzeit festgelegte
Zügigkeit |
Annetteschule |
53 |
2 |
3 |
Bodelschwinghschule |
51 |
2 |
2 |
Canisiusschule -
Hauptstandort
(50) -
Nebenstandort
(7) |
57 |
2,5 |
3 |
Edith-Stein-Schule |
42 |
2 |
2 |
Franziskusschule Mesum |
29 |
1 |
2 |
Gertrudenschule |
39 |
2 |
2 |
Johannesschule Eschendorf |
73 |
3 |
2 |
Johannesschule Mesum -
Hauptstandort
(47) -
Nebenstandort -
(14) |
61 |
2,5 |
3 |
Kardinal-von-Galen Schule |
41 |
2 |
2 |
Ludgerusschule Schotthock |
27 |
1 |
2 |
Marienschule Hauenhorst |
34 |
2 |
2 |
Michaelschule |
81 |
4 |
3 |
Paul-Gerhardt-Schule |
52 |
2 |
2 |
Südeschschule - Hauptstandort (44) - Nebenstandort (24) |
68 |
3 |
2 |
Gesamt |
708 |
31 |
|
zzgl. jahrgansübergreifend |
|
|
|
Josefschule Rodde |
18 |
0,5 |
|
Ludgerusschule Elte |
15 |
0,5 |
|
Gesamt |
741 |
|
|
Kommunale Klassenrichtzahl (:23) |
32,22 |
33 |
|
Seit dem Schuljahr 2014/15 ist die
Anwendung der Kommunalen Klassenrichtzahl entsprechend der Verordnung zur
Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG verpflichtend.
Nachdem im November 2018 das
Anmeldeverfahren an den Rheiner Grundschulen für das Schuljahr 2019/20 erfolgt
ist, stellt sich die Anmeldesituation für das kommende Schuljahr nunmehr wie
folgt dar
(Stand: 18. Dezember 2018):
Grundschule |
Anmeldungen / Anzahl der
Schüler/innen |
davon am
Teil-/Nebenstandort |
Klassenbildung gem. § 6 a
VO zu § 93 Abs. 2 SchulG |
Annetteschule |
45 |
|
2 |
Bodelschwinghschule |
67 |
|
3 |
Canisiusschule |
48 |
12 |
3 |
Edith-Stein-Schule |
34 |
|
2 |
Franziskusschule Mesum |
36 |
|
2 |
Gertrudenschule |
52 |
|
2 |
Johannesschule Eschendorf |
69 |
|
3 |
Johannesschule Mesum |
57 |
19 |
3 |
Kardinal-von-Galen Schule |
50 |
|
2 |
Ludgerusschule Schotthock |
29 |
|
1 |
Marienschule Hauenhorst |
55 |
|
2 |
Michaelschule |
74 |
|
3 |
Paul-Gerhardt-Schule |
45 |
|
2 |
Südeschschule |
85 |
25 |
4 |
|
|
|
|
Gesamt |
746 |
|
|
|
|
|
|
Jahrgangsübergreifender
Unterricht |
|
|
|
Canisiusschule, TSt Rodde |
7 |
|
|
Johannesschule Mesum, TSt Elte |
14 |
|
|
|
|
|
|
Waldorfschule |
10 |
|
|
Gesamt |
777 |
|
|
|
|
|
|
Kommunale Klassenrichtzahl |
dividiert durch 23 |
33,78 |
Derzeit haben sich 7 dem Grunde nach für das Schuljahr 2018/19 der
Schulpflicht unterliegenden Kinder im Stadtgebiet an den Grundschulen noch
nicht angemeldet. Hier ist das schulrechtliche Verfahren anhängig.
Aufgrund der Erfahrungen der letzten
Jahre, werden von diesen Kindern noch welche an Rheiner Grundschulen
angemeldet. Erfahrungsgemäß steigen die Anmeldezahlen durch Zuzüge bis zum
Schulbeginn, sodass eine Kommunale Klassenrichtzahl von 34 voraussichtlich
erreicht wird.
Berechnungsgrundlage der kommunalen
Klassenrichtzahl ist gem. § 6a Abs. 2 letzter Satz VO zu § 93 Abs. 2 SchulG die
voraussichtliche Schülerzahl in den
Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der erfolgten
Anmeldungen in den Grundschulen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte der
Vorjahre.
In einer gemeinsamen Besprechung mit allen Grundschulleitungen und dem
zuständigen Schulaufsichtsbeamten, sowie einer anschließenden Besprechung des
Arbeitskreises Schulstruktur am 05.12.2018 wurde folgender Beschlussvorschlag
abgestimmt und einvernehmlich kommuniziert:
Grundschule |
Verteilung der Eingangsklassen |
Annetteschule |
2 |
Bodelschwinghschule |
3 |
Canisiusschule -
Hauptstandort
Altenrheine -
Teilstandort Rodde |
3 davon 1 in Rodde |
Edith-Stein-Schule |
2 |
Franziskusschule Mesum |
2 |
Gertrudenschule |
2 |
Johannesschule Eschendorf |
2 |
Johannesschule Mesum -
Hauptstandort Mesum -
Teilstandort Elte |
3 davon 1 in Elte |
Kardinal-von-Galen Schule |
2 |
Ludgerusschule Schotthock |
2 |
Marienschule Hauenhorst |
2 |
Michaelschule |
3 |
Paul-Gerhardt-Schule |
2 |
Südeschschule |
4 |
Gesamt |
34 |
Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt
für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer
Schülerzahl von:
- bis zu 29 eine Klasse;
- 30 bis 56 zwei Klassen;
- 57 bis 81 drei Klassen;
- 82 bis 104 vier Klassen
Für die Bodelschwinghschule hat der Rat der Stadt Rheine am 16. Dezember
2014 eine Zweizügigkeit festgelegt. Aufgrund der neugeschaffenen Räume ist in
diesem Jahr die Bildung von drei Eingangsklassen möglich.
Für die Johannesschule Eschendorf hat der Rat der Stadt Rheine am 16.
Dezember 2014 eine Zweizügigkeit festgelegt. Die Anmeldezahlen würden, wie in
den Vorjahren, die Bildung von drei Eingangsklassen zulassen. Die Bildung von 3
Eingangsklassen ist allerdings bei den anstehenden Baumaßnahmen während des
Schulbetriebes nicht möglich. Die abzulehnenden Kinder haben die Möglichkeit
die Annetteschule oder Südeschschule zu besuchen.
Für die Südeschschule hat der Rat der Stadt Rheine am 16. Dezember 2014
ebenfalls eine Zweizügigkeit festgelegt. Durch die Einbeziehung des
Nebengebäudes Konradschule konnten bisher drei Eingangsklassen gebildet werden.
Aufgrund der Raumkapazität besteht die einmalige
Gelegenheit vier Eingangsklassen zu bilden.
Eine entsprechende Abstimmung mit den
betroffenen Schulen/Schulleitungen erfolgte.
Die Zügigkeit an allen Schulen ist neu
festzulegen und wird im Schulausschuss am 19.06.2019 beraten.
Anlagen:
Anlage 1: