Betreff
Festlegung der kommunalen Klassenrichtzahl und Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen für das Schuljahr 2019/2020
Vorlage
020/19
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1)      Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl und legt diese auf Grundlage der Anmeldungen für das Schuljahr 2019/2020 auf 34 Eingangsklassen fest.

 

2)      Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen entsprechend der kommunalen Klassenrichtzahl für das Schuljahr 2019/2020 wie folgt:

 

Grundschule

Verteilung der Eingangsklassen

Annetteschule

2

Bodelschwinghschule

3

Canisiusschule

-          Hauptstandort Altenrheine

-          Teilstandort Rodde

3 davon 1 in Rodde

Edith-Stein-Schule

2

Franziskusschule Mesum

2

Gertrudenschule

2

Johannesschule Eschendorf

2

Johannesschule Mesum

-          Hauptstandort Mesum

-          Teilstandort Elte

3 davon 1 in Elte

Kardinal-von-Galen Schule

2

Ludgerusschule Schotthock

2

Marienschule Hauenhorst

2

Michaelschule

3

Paul-Gerhardt-Schule

2

Südeschschule

4

Gesamt

 34

 

 


Begründung:

 

Bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 galten für öffentliche Grundschulen die durch Rechtsverordnung gebildeten Schulbezirke. Die Schüler/innen besuchten die für ihren Wohn-ort festgelegte Grundschule. Ausnahmen konnten nur in begründeten Fällen zugelassen werden (§ 84 Abs. 1 SchulG in der Fassung von 15.02.2005). Nach dem novellierten Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2008 sind die bisher verbindlich vorgeschriebenen Schulbezirksgrenzen zum 31.08.2008 weggefallen. Auf die seither bestehende Möglichkeit des Schulträgers, auch weiterhin räumlich abgegrenzte Gebiete als Schuleinzugsbereich zu bilden, hat die Stadt Rheine mit Beschluss des Schulausschusses vom 28.09.2011 ausdrücklich verzichtet.

Seit dem 01.08.2008 regelt damit § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW das Verfahren der Grundschulaufnahme. Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Eltern können ihre Kinder jedoch auch in jeder anderen Grundschule im Stadtgebiet ohne Angaben von Gründen anmelden. Die jeweilige Schulleitung entscheidet über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb des Schulträgers hierfür festgelegten Rahmens. Die Aufnahme in einer Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang werden in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 1 VVzAO-GS) beschrieben.

 

Am 16.12.2014 hat der Rat der Stadt Rheine auf Empfehlung des Schulausschusses für die städtische Rheiner Grundschulen bis auf weiteres folgende Zügigkeiten festgelegt:

 

Grundschule

Zügigkeit

Annetteschule

3

Bodelschwinghschule

2

Canisiusschule

3

Edith-Stein-Schule

2

Franziskusschule Mesum

2

Gertrudenschule

2

Johannesschule Eschendorf

2

Johannesschule Mesum

3

Kardinal-von-Galen Schule

2

Ludgerusschule Schotthock

2

Marienschule Hauenhorst

2

Michaelschule

3

Paul-Gerhardt-Schule

2

Südeschschule

2

Gesamt

32

 

Nach § 46 Abs. 3 SchulG NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW die Zahl (kommunale Klassenrichtzahl) und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Grundschule fest.

 

Bildung der Eingangsklassen

 

Für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Schule ist die (voraussichtliche) Schülerzahl in den Eingangsklassen einer Schule maßgeblich. Neben den neu einzuschulenden Kindern sind aber auch jene zu berücksichtigen, die bereits eingeschult sind und im zu planenden Schuljahr weiterhin Eingangsklassen besuchen werden (dieses betrifft in der Regel Schüler/innen ab dem 2. Schulbesuchsjahr bei jahrgangsübergreifenden Unterricht).

 

Der Schulträger kann die Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule begrenzen, wenn diese für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist, oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen (§ 46 Abs. 3 SchulG NRW).

 

Kommunale Klassenrichtzahl

 

Innerhalb einer Gemeinde wird die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen aller Grundschulen durch die „Kommunale Klassenrichtzahl“ begrenzt. Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15. Januar eines jeden Jahres. Bemessungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum kommenden Schuljahr, die auf Grundlage der Anmeldungen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus den Vorjahren zu ermitteln ist. Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl und nach Beratung durch die Schulaufsicht über die Zahl die Verteilung zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulen. Unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl kann der Schulträger die Aufnahmekapazität von Schulen begrenzen und enthält damit eine Steuerungsmöglichkeit der Schülerströme (vgl. § 6a der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG).

 

Die kommunale Klassenrichtzahl ergibt sich, in dem die (voraussichtliche) Zahl aller Schüler/innen in den Eingangsklassen aller Grundschulen einer Kommune durch 23 dividiert wird. Bei jahrgangsübergreifender Klassenbildung (Rodde und Elte) sind alle Schüler/innen mit zu berücksichtigen, die sich zum entsprechenden Schuljahr ebenfalls in den Eingangsklassen befinden werden. Bei Schulen mit mehreren Standorten (Südeschschule) ist für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die gesamte Schülerzahl der Eingangsklassen aller Standorte maßgeblich. Damit wurde mit dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz für die Klassenbildung eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) eingeführt, die unterschritten, aber nicht überschritten werden darf.

 

Die Anmeldesituation in den derzeitigen Eingangsklassen stellt sich für das Schuljahr 2018/2019 (Stand Oktoberstatistik 2018) wie folgt dar:

 

Grundschule

Anzahl Schüler/innen

Anzahl Klassen

Zurzeit festgelegte Zügigkeit

Annetteschule

53

2

3

Bodelschwinghschule

51

2

2

Canisiusschule

-      Hauptstandort (50)

-      Nebenstandort (7)

57

2,5

3

Edith-Stein-Schule

42

2

2

Franziskusschule Mesum

29

1

2

Gertrudenschule

39

2

2

Johannesschule Eschendorf

73

3

2

Johannesschule Mesum

-      Hauptstandort (47)

-      Nebenstandort

-      (14)

61

2,5

3

Kardinal-von-Galen Schule

41

2

2

Ludgerusschule Schotthock

27

1

2

Marienschule Hauenhorst

34

2

2

Michaelschule

81

4

3

Paul-Gerhardt-Schule

52

2

2

Südeschschule

-    Hauptstandort

     (44)

-    Nebenstandort

     (24)

68

3

2

Gesamt

708

31

 

zzgl. jahrgansübergreifend

 

 

 

Josefschule Rodde

18

0,5

 

Ludgerusschule Elte

15

0,5

 

Gesamt

741

 

 

Kommunale Klassenrichtzahl (:23)

32,22

33

 

 

Seit dem Schuljahr 2014/15 ist die Anwendung der Kommunalen Klassenrichtzahl entsprechend der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG verpflichtend.

 

Nachdem im November 2018 das Anmeldeverfahren an den Rheiner Grundschulen für das Schuljahr 2019/20 erfolgt ist, stellt sich die Anmeldesituation für das kommende Schuljahr nunmehr wie folgt dar (Stand: 18. Dezember 2018):

 

Grundschule

Anmeldungen / Anzahl der Schüler/innen

davon am Teil-/Nebenstandort

Klassenbildung gem. § 6 a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG

Annetteschule

45

 

2

Bodelschwinghschule

67

 

3

Canisiusschule

48

12

3

Edith-Stein-Schule

34

 

2

Franziskusschule Mesum

36

 

2

Gertrudenschule

52

 

2

Johannesschule Eschendorf

69

 

3

Johannesschule Mesum

57

19

3

Kardinal-von-Galen Schule

50

 

2

Ludgerusschule Schotthock

29

 

1

Marienschule Hauenhorst

55

 

2

Michaelschule

74

 

3

Paul-Gerhardt-Schule

45

 

2

Südeschschule

85

25

4

 

 

 

 

Gesamt

746

 

 

 

 

 

Jahrgangsübergreifender Unterricht

 

 

 

Canisiusschule, TSt Rodde

7

 

 

Johannesschule Mesum, TSt Elte

14

 

 

 

 

 

 

Waldorfschule

10

 

 

Gesamt

777

 

 

 

 

 

 

Kommunale Klassenrichtzahl

dividiert durch 23

33,78

 

Derzeit haben sich 7 dem Grunde nach für das Schuljahr 2018/19 der Schulpflicht unterliegenden Kinder im Stadtgebiet an den Grundschulen noch nicht angemeldet. Hier ist das schulrechtliche Verfahren anhängig.

 

Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre, werden von diesen Kindern noch welche an Rheiner Grundschulen angemeldet. Erfahrungsgemäß steigen die Anmeldezahlen durch Zuzüge bis zum Schulbeginn, sodass eine Kommunale Klassenrichtzahl von 34 voraussichtlich erreicht wird.

 

Berechnungsgrundlage der kommunalen Klassenrichtzahl ist gem. § 6a Abs. 2 letzter Satz VO zu § 93 Abs. 2 SchulG die voraussichtliche  Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der erfolgten Anmeldungen in den Grundschulen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte der Vorjahre.

 

In einer gemeinsamen Besprechung mit allen Grundschulleitungen und dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten, sowie einer anschließenden Besprechung des Arbeitskreises Schulstruktur am 05.12.2018 wurde folgender Beschlussvorschlag abgestimmt und einvernehmlich kommuniziert:

 

Grundschule

Verteilung der Eingangsklassen

Annetteschule

2

Bodelschwinghschule

3

Canisiusschule

-          Hauptstandort Altenrheine

-          Teilstandort Rodde

3 davon 1 in Rodde

Edith-Stein-Schule

2

Franziskusschule Mesum

2

Gertrudenschule

2

Johannesschule Eschendorf

2

Johannesschule Mesum

-          Hauptstandort Mesum

-          Teilstandort Elte

3 davon 1 in Elte

Kardinal-von-Galen Schule

2

Ludgerusschule Schotthock

2

Marienschule Hauenhorst

2

Michaelschule

3

Paul-Gerhardt-Schule

2

Südeschschule

4

Gesamt

 34

 

Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:

  1.  bis zu 29 eine Klasse;
  2. 30 bis 56 zwei Klassen;
  3. 57 bis 81 drei Klassen;
  4. 82 bis 104 vier Klassen

 

Für die Bodelschwinghschule hat der Rat der Stadt Rheine am 16. Dezember 2014 eine Zweizügigkeit festgelegt. Aufgrund der neugeschaffenen Räume ist in diesem Jahr die Bildung von drei Eingangsklassen möglich.

 

Für die Johannesschule Eschendorf hat der Rat der Stadt Rheine am 16. Dezember 2014 eine Zweizügigkeit festgelegt. Die Anmeldezahlen würden, wie in den Vorjahren, die Bildung von drei Eingangsklassen zulassen. Die Bildung von 3 Eingangsklassen ist allerdings bei den anstehenden Baumaßnahmen während des Schulbetriebes nicht möglich. Die abzulehnenden Kinder haben die Möglichkeit die Annetteschule oder Südeschschule zu besuchen.

 

Für die Südeschschule hat der Rat der Stadt Rheine am 16. Dezember 2014 ebenfalls eine Zweizügigkeit festgelegt. Durch die Einbeziehung des Nebengebäudes Konradschule konnten bisher drei Eingangsklassen gebildet werden. Aufgrund der Raumkapazität besteht die einmalige Gelegenheit vier Eingangsklassen zu bilden.

 

Eine entsprechende Abstimmung mit den betroffenen Schulen/Schulleitungen erfolgte.

 

Die Zügigkeit an allen Schulen ist neu festzulegen und wird im Schulausschuss am 19.06.2019 beraten.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: