Betreff
ÖPNV: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Steinfurt
Übertragung der Aufgabenträgerschaft gem. § 4 ÖPNVG NRW und von Finanzmitteln nach §§ 11 Abs. 2, 11a ÖPNVG NRW
Vorlage
043/19
Aktenzeichen
5/stu
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beauftragt die Verwaltung, mit dem Kreis Steinfurt eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabenträgerschaft im Ortsverkehr gem. § 4 ÖPNVG NRW sowie von Finanzmitteln nach §§ 11 Abs. 2, 11a ÖPNVG NRW zu schließen.


Begründung:

 

Gem. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) ist die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte, sowie von mittleren und großen kreisangehörigen Städten, die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an einem solchen wesentlich beteiligt sind. Die Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine GmbH (VSR) ist als 100 %iges Tochterunternehmen der Stadtwerke Rheine GmbH – deren alleinige Gesellschafterin wiederum die Stadt Rheine ist – ein eigenes ÖPNV-Unternehmen der Stadt Rheine. Die Stadt Rheine ist daher im Status quo gem. § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträger für den ÖPNV.

 

Als ÖPNV-Aufgabenträger hat die Stadt Rheine die VSR in der Vergangenheit mit der Erbringung des ÖPNV im Stadtgebiet Rheine betraut, um eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit öffentlichem Nahverkehr sicherzustellen. Diese Betrauung hat noch eine Laufzeit bis zum 30.11.2019.

 

Vor dem Hintergrund des Auslaufens der derzeitigen Betrauungsregelung hat der Rat der Stadt Rheine in seinen Sitzungen am 16.01.2018 (Vorlage-Nr. 012/18) und am 15.01.2019 (Vorlage-Nr. 030/19) beschlossen, dass – ausgehend vom heutigen Niveau des Stadtverkehrs Rheine – der Versuch unternommen werden soll, den Stadtverkehr Rheine ab dem 30.09.2020 als eigenwirtschaftlichen Verkehr zu organisieren. Um dies zu erreichen, sollen Verkehrsunternehmen dazu aufgerufen werden, eigenwirtschaftliche Anträge auf Erbringung des Stadtverkehrs Rheine bei der Bezirksregierung Münster als zuständige Genehmigungsbehörde zu stellen. Um einen sog. Eigenwirtschaftlichen Genehmigungswettbewerb in Gang zu setzen, wird die Stadt Rheine das Auslaufen der Liniengenehmigungen mit einem entsprechenden Aufruf zum Genehmigungswettbewerb im EU-Amtsblatt unter Nennung der Anforderungen an die Erbringung der Verkehrsleistung bekannt geben.

 

Für den Fall, dass einem eigenwirtschaftlichen Antrag in Bezug auf die insgesamt im EU-Amtsblatt dargestellte Verkehrsleistung (pflichtige, wie auch optionale Leistungen) von Seiten der Bezirksregierung Münster stattgegeben würde, entfiele – mangels entsprechender Tätigkeit – die Eigenschaft der VSR als Verkehrsunternehmen mit Wirkung zum 30.09.2020. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen des § 3 Abs. 1 ÖPNVG würde dann die Stadt Rheine automatisch auch ihre Position als gesetzlicher Aufgabenträger einschließlich der ihr bisher durch das Land nach §§ 11 Abs. 2, 11a ÖPNVG NRW zugewiesenen Mittel an den Kreis Steinfurt verlieren. Gleiches gilt für den Fall, dass einem eigenwirtschaftlichen Antrag stattgegeben würde, dieser sich aber nur auf den in der Bekanntmachung ausdrücklich als pflichtig beschriebenen Teil der Verkehrsleistungen bezieht und sich die Stadt dazu entschließen sollte, den als freiwillig beschriebenen Teil des Stadtverkehrs jedenfalls nicht an die VSR zur Sicherstellung zu vergeben.

 

Gem. § 4 Abs. 1 ÖPNVG NRW hätte der Kreis Steinfurt in diesen beiden Fällen die Möglichkeit, die Aufgabenträgerschaft im Ortsverkehr auf Verlangen der Stadt Rheine wieder auf diese zu übertragen. Mit der Übertragung einer solchen sog. „freiwilligen Aufgabenträgerschaft“ hätte die Stadt Rheine zwar wieder die Möglichkeit, die Planung, Organisation und Ausgestaltung dieses Ortverkehrs in eigener Zuständigkeit wie ein Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW zu übernehmen. Gem. § 11 Abs. 2 S. 1 und § 11a Abs. 1 S. 1 ÖPNVG NRW werden die entsprechenden Mittel des Landes (ÖPNV-Pauschale und Ausbildungsverkehrs-Pauschale) nur den nach § 3 Abs. 1 zuständigen ÖPNV-Aufgabenträgern gewährt. Dies hieße, dass die bisher der Stadt Rheine als Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW zustehenden Mittel auch im Falle der (Rück-)Übertragung der freiwilligen Aufgabenträgerschaft dem Kreis Steinfurt verblieben.

 

Wirtschaftliche Untersuchungen des Stadtverkehrs Rheine haben ergeben, dass eine eigenwirtschaftliche Erbringung jedenfalls nur dann möglich erscheint, wenn sichergestellt ist, dass die Stadt Rheine das ihr heute nach § 11a ÖPNVG NRW zur Verfügung stehende Volumen weiterhin gesichert über eine allgemeine Vorschrift an den Betreiber des Stadtverkehrs weiterleitet.

 

Der Kreis Steinfurt hat die Bereitschaft signalisiert, die Stadt Rheine im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Umsetzung des neuen eigenwirtschaftlichen Verkehrskonzeptes „Stadtverkehr Rheine“ zu unterstützen. Für den Fall, dass die VSR auf Grund eines durch die Bezirksregierung Münster genehmigten eigenwirtschaftlichen Antrags insgesamt ihre Eigenschaft als ÖPNV-Unternehmen i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG NRW verliert, schließen der Kreis Steinfurt und die Stadt Rheine daher gemäß § 1 Abs. 2 sowie § 23 Abs. 1 1. Alt. und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung (Delegationsvereinbarung) zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Bereich des ÖPNV.