Betreff
Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 13.11.2018 bzgl. Beteiligung des StUK, des Bauauschusses und des Rates bei der Errichtung von Großställen im Stadtgebiet
Vorlage
068/19
Aktenzeichen
III-sch
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz beschließt, dass die Verwaltung den Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz über eingegangene Anträge zu Neubauten von größeren Tierhaltungsanlagen im Stadtgebiet informiert.

 


Begründung:

Der Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen zu Großställen ist am 13.11.2018 eingegangen. Im Haupt- und Finanzausschuss wurde besprochen, dass eine Stellungnahme der Verwaltung im nächsten Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz erfolgt.

Bei der Bearbeitung von Anträgen handelt es sich um Aufgaben der Bauaufsicht, die nach den gesetzlichen Vorschriften abgehandelt werden und zu denen es weder einer politischen Beschlussfassung bedarf, noch hier politisch Einfluss genommen werden kann. Eine Information der politischen Gremien (Empfehlung Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz) wird durch die Verwaltung jedoch grundsätzlich für sinnvoll erachtet und sollte künftig über den Punkt „Information der Verwaltung“ erfolgen.

Die einzelnen Punkte des Antrages sind fett markiert und eine Stellungnahme der Verwaltung angefügt.

 

 

1.     Die genannten politischen Gremien sollen zukünftig immer in das Genehmigungsverfahren von Großställen auf unserem Stadtgebiet eingebunden werden.

 

Die Einbindung politischer Gremien in Genehmigungsverfahren, bei denen die Bauaufsicht der Stadt Rheine genehmigende Behörde ist, ist rechtlich weder vorgesehen noch möglich. Wenn dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, ist die Genehmigung zu erteilen.

Eine Information der Gremien über den Eingang eines solchen Antrages sowie sogenannter BImSch-Anträge (Zuständigkeit liegt beim Kreis oder bei der Bezirksregierung) kann erfolgen, damit die Fraktionen über geplante Maßnahmen informiert sind. Eine detaillierte inhaltliche Befassung ist nicht sinnvoll, sondern eine kurze Zusammenfassung von Lage und Art des Vorhabens.

 

 

2.     a) Die Bauaufsicht soll in allen entsprechenden Bauabschnitten zukünftiger Anlagen prüfen, ob die gesetzlichen/relevanten Auflagen erfüllt wurden.

 

Grundsätzlich prüft die Bauaufsicht, ob die gesetzlichen/relevanten Auflagen erfüllt werden. Dies erfolgt unter anderem im Rahmen der Bauüberwachung gemäß § 81 Bauordnung NRW sowie bei den erforderlichen Bauzustandsbesichtigungen gemäß § 82 der Bauordnung NRW. Hierzu bedarf es keiner besonderen Beschlussfassung, da dies der  gesetzliche Auftrag der Bauordnung ist.

 

2.     b) Bei dem im Bau befindlichen Hühnergroßstall an der Franz-Bernhard-Straße soll geprüft werden, ob bisher gegen Auflagen verstoßen wurde.

 

Jede genehmigte bauliche Anlage wird auf die Einhaltung der Auflagen überprüft. Dies erfolgt, wie oben bereits erwähnt, durch Bauüberwachungen und/oder Bauzustandsbesichtigungen gemäß § 81 bzw. 82 der Bauordnung NRW. Auch bei dem Stall an der Franz-Bernhard-Straße wurden Bauüberwachungen durchgeführt. Hierbei wurden keine Verstöße festgestellt.

 

 

3.     Sollte die Errichtung eines Großstalls in weniger als 1 Km Entfernung zu der Landesgrenze eines anderen Bundeslandes erfolgen, dann ist immer mit der angrenzenden Kommune in diesem Bundesland Kontakt aufzunehmen. Dabei sollen insbesondere über all diejenigen Umweltaspekte gesprochen werden, die schädigende Auswirkungen auf Bewohner beider Bundesländer haben könnten. Sollten solche Aspekte vorhanden sein, dann soll eine Genehmigung durch unsere Stadt nicht ausgesprochen werden.

 

Das für die Genehmigung erforderliche Immissionsschutzgutachten unterscheidet nicht nach Bundesländern. Mögliche schädliche Umwelteinwirkungen auf das angrenzende Nachbarland werden im Gutachten dargestellt. Liegen erkennbare schädliche Umwelteinwirkungen auf Nachbargemeinden (ob im selben Bundesland oder im Nachbarbundesland) vor, werden die betroffenen Gemeinden im Verfahren beteiligt. Die Stellungnahmen der jeweiligen Fachbehörde (Träger öffentlicher Belange) finden Berücksichtigung in der zu erteilenden Baugenehmigung.

 

 

4.     Anwohner die innerhalb eines Radius von 1000 Metern um einen Großstall leben, sollen darüber informiert werden, welche Emissionen von diesem Großstall ausgehen können.

 

Bauvorhaben die nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beurteilt werden, sind gemäß BImSchG § 10 Abs. 3 Satz 1 im amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen. In diesen Fällen ist die Stadt Rheine nicht genehmigende Behörde.

Vorhaben die mindestens einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen, sind bekannt zu geben. Mögliche Arten für Bekanntgabe in diesen Fällen sind: Amtstafel, Amtsblatt, örtliche Tageszeitung, ggf. ergänzend Internet. In diesen Fällen ist die Stadt Rheine nur Genehmigungsbehörde, wenn es sich um privilegierte landwirtschaftliche Hofstellen gemäß Baugesetzbuch § 35 Absatz 1 Nr. 1 handelt.

Für alle anderen Vorhaben ist eine Information der angrenzenden Anwohner nicht vorgesehen. Die Nachbarn haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich bei der Bauaufsichtsbehörde nach möglichen Baumaßnahmen zu erkundigen und Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.

 

5.     Wird in dem Gebiet, in dem ein Großstall gebaut werden soll, der gesetzliche Nitratwert überschritten, dann ist die Baugenehmigung immer negativ zu bescheiden.

 

Im Genehmigungsverfahren ist ein Nährstoffbeurteilungsblatt, welches durch die Landwirtschaftskammer erstellt wird, vorzulegen. Anhand dieses Beurteilungsblattes wird von der zuständigen Wasserbehörde überprüft, ob ausreichend landwirtschaftliche Fläche zur Ausbringung der anfallenden Gülle vorliegt. Bei Unterschreitung der erforderlichen Ausbringungsfläche, sind Gülleabnahmeverträge mit Vermittlungsfirmen vorzulegen. Liegen diese vor muss in dieser Hinsicht auch genehmigt werden.

 

 

 

6.     Sollte Ammoniak emittieren, wie es bei Hühnergroßställe immer zu erwarten ist, dann ist immer zu prüfen, ob angrenzende Baumbestände oder Gewässer dadurch gefährdet sind. Darauf ist im Umweltgutachten besonderer Wert zu legen.

 

Im Genehmigungsverfahren ist die Vorlage eines Immissionsschutzgutachtens erforderlich. Das Gutachten nimmt unter anderem Stellung zur Geruchsimmissionssituation, zur Ermittlung der Zusatzbelastung an Ammoniakkonzentration sowie zur Stickstoffdeposition.

Eine Beurteilung, ob durch einen Stall schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, erfolgt durch das Umwelt- und Planungsamt des Kreises Steinfurt (Immissionsschutz, Wasserwirtschaft, untere Landschaftsbehörde) sowie ggf. durch den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen. Hat ein oder mehrere der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange Bedenken gegen den Neubau, so wird das Vorhaben in der Regel abgelehnt oder es werden Nachbesserungen gefordert.

 

 

7.     Die Zufahrtstraßen zu Großställen, die ja meistens im Außenbereich liegen, sollen darauf hin geprüft werden, ob ein Begegnungsverkehr für Großfahrzeuge gefahrlos stattfinden kann. Ist dies nicht der Fall, dann müssen Begegnungsbuchten für diese Fahrzeuge angelegt werden. Diese Kosten sind durch den Investor zu tragen. Grünstreifen sollen nicht von den Ver-/Entsorgungsfahrzeugen zerstört werden. Der Betreiber muss dies sicherstellen. Auch diese sollen intervallmäßig von unseren Straßenwärtern mit überprüft werden. Die Stadt Rheine prüft, ob es bei der Stadt ausreichende Sanktionsmaßnahmen gibt. Ansonsten sollen diese eingeführt werden.

 

Die Bauaufsicht der Stadt Rheine leitet die Bauanträge zur Stellungnahme an die Technischen Betriebe Rheine weiter. Von dort erfolgt eine Stellungnahme zur verkehrlichen Erschließung mit ggf. angemessenen Auflagen unter anderem bzgl. Begegnungsverkehren. Sofern straßenbauliche Maßnahmen für das beantragte Vorhaben erforderlich werden, ist der Bauherr verpflichtet, diese Maßnahmen auf seine Kosten umsetzen zu lassen. Im Übrigen ist die Straße gemäß Ihrer Zweckbestimmung zu nutzen, liegen Verstöße vor kann bei einem Nachweis des Verschuldens auch sanktioniert werden.

 

8.     Der Wasserversorger der Stadt Rheine soll in dem Genehmigungsverfahren immer durch die politischen Gremien angehört werden.

 

Die Einbindung des örtlichen Wasserversorgers bezüglich Einhaltung der Nitratwerte in Form einer einzuholenden Stellungnahme ist im Genehmigungsverfahren weder vorgesehen noch erforderlich. Die Abteilung Wasserwirtschaft des Umwelt- und Planungsamtes des Kreises Steinfurt wird im Verfahren beteiligt und nimmt hierzu Stellung (s. auch Punkt 5).

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Antrag vom 13.11.2018