Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
beschließt, dass die Verwaltung den Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz über eingegangene Anträge zu Neubauten von größeren
Tierhaltungsanlagen im Stadtgebiet informiert.
Begründung:
Der Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen zu Großställen ist am 13.11.2018 eingegangen. Im Haupt- und Finanzausschuss wurde besprochen, dass eine Stellungnahme der Verwaltung im nächsten Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz erfolgt.
Bei der Bearbeitung von Anträgen handelt es sich um Aufgaben der Bauaufsicht, die nach den gesetzlichen Vorschriften abgehandelt werden und zu denen es weder einer politischen Beschlussfassung bedarf, noch hier politisch Einfluss genommen werden kann. Eine Information der politischen Gremien (Empfehlung Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz) wird durch die Verwaltung jedoch grundsätzlich für sinnvoll erachtet und sollte künftig über den Punkt „Information der Verwaltung“ erfolgen.
Die einzelnen Punkte des Antrages sind fett markiert und eine Stellungnahme der Verwaltung angefügt.
1. Die
genannten politischen Gremien sollen zukünftig immer in das
Genehmigungsverfahren von Großställen auf unserem Stadtgebiet eingebunden
werden.
Die
Einbindung politischer Gremien in Genehmigungsverfahren, bei denen die
Bauaufsicht der Stadt Rheine genehmigende Behörde ist, ist rechtlich weder
vorgesehen noch möglich. Wenn dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche
Vorschriften nicht entgegenstehen, ist die Genehmigung zu erteilen.
Eine Information der Gremien über den Eingang eines solchen Antrages sowie sogenannter BImSch-Anträge (Zuständigkeit liegt beim Kreis oder bei der Bezirksregierung) kann erfolgen, damit die Fraktionen über geplante Maßnahmen informiert sind. Eine detaillierte inhaltliche Befassung ist nicht sinnvoll, sondern eine kurze Zusammenfassung von Lage und Art des Vorhabens.
2. a) Die
Bauaufsicht soll in allen entsprechenden Bauabschnitten zukünftiger Anlagen
prüfen, ob die gesetzlichen/relevanten Auflagen erfüllt wurden.
Grundsätzlich
prüft die Bauaufsicht, ob die gesetzlichen/relevanten Auflagen erfüllt werden.
Dies erfolgt unter anderem im Rahmen der Bauüberwachung gemäß § 81 Bauordnung
NRW sowie bei den erforderlichen Bauzustandsbesichtigungen gemäß § 82 der
Bauordnung NRW. Hierzu bedarf es keiner besonderen Beschlussfassung, da dies
der gesetzliche Auftrag der Bauordnung
ist.
2. b) Bei dem
im Bau befindlichen Hühnergroßstall an der Franz-Bernhard-Straße soll geprüft
werden, ob bisher gegen Auflagen verstoßen wurde.
Jede
genehmigte bauliche Anlage wird auf die Einhaltung der Auflagen überprüft. Dies
erfolgt, wie oben bereits erwähnt, durch Bauüberwachungen und/oder
Bauzustandsbesichtigungen gemäß § 81 bzw. 82 der Bauordnung NRW. Auch bei dem
Stall an der Franz-Bernhard-Straße wurden Bauüberwachungen durchgeführt.
Hierbei wurden keine Verstöße festgestellt.
3. Sollte die
Errichtung eines Großstalls in weniger als 1 Km Entfernung zu der Landesgrenze
eines anderen Bundeslandes erfolgen, dann ist immer mit der angrenzenden
Kommune in diesem Bundesland Kontakt aufzunehmen. Dabei sollen insbesondere
über all diejenigen Umweltaspekte gesprochen werden, die schädigende
Auswirkungen auf Bewohner beider Bundesländer haben könnten. Sollten solche
Aspekte vorhanden sein, dann soll eine Genehmigung durch unsere Stadt nicht
ausgesprochen werden.
Das für
die Genehmigung erforderliche Immissionsschutzgutachten unterscheidet nicht
nach Bundesländern. Mögliche schädliche Umwelteinwirkungen auf das angrenzende
Nachbarland werden im Gutachten dargestellt. Liegen erkennbare schädliche
Umwelteinwirkungen auf Nachbargemeinden (ob im selben Bundesland oder im
Nachbarbundesland) vor, werden die betroffenen Gemeinden im Verfahren
beteiligt. Die Stellungnahmen der jeweiligen Fachbehörde (Träger öffentlicher
Belange) finden Berücksichtigung in der zu erteilenden Baugenehmigung.
4. Anwohner die
innerhalb eines Radius von 1000 Metern um einen Großstall leben, sollen darüber
informiert werden, welche Emissionen von diesem Großstall ausgehen können.
Bauvorhaben
die nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beurteilt werden, sind gemäß
BImSchG § 10 Abs. 3 Satz 1 im amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem
entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt zu
machen. In diesen Fällen ist die Stadt Rheine nicht genehmigende Behörde.
Vorhaben die mindestens einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen, sind bekannt zu geben. Mögliche Arten für Bekanntgabe in diesen Fällen sind: Amtstafel, Amtsblatt, örtliche Tageszeitung, ggf. ergänzend Internet. In diesen Fällen ist die Stadt Rheine nur Genehmigungsbehörde, wenn es sich um privilegierte landwirtschaftliche Hofstellen gemäß Baugesetzbuch § 35 Absatz 1 Nr. 1 handelt.
Für alle anderen Vorhaben ist eine Information der angrenzenden Anwohner nicht vorgesehen. Die Nachbarn haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich bei der Bauaufsichtsbehörde nach möglichen Baumaßnahmen zu erkundigen und Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.
5. Wird in
dem Gebiet, in dem ein Großstall gebaut werden soll, der gesetzliche Nitratwert
überschritten, dann ist die Baugenehmigung immer negativ zu bescheiden.
Im
Genehmigungsverfahren ist ein Nährstoffbeurteilungsblatt, welches durch die
Landwirtschaftskammer erstellt wird, vorzulegen. Anhand dieses
Beurteilungsblattes wird von der zuständigen Wasserbehörde überprüft, ob
ausreichend landwirtschaftliche Fläche zur Ausbringung der anfallenden Gülle
vorliegt. Bei Unterschreitung der erforderlichen Ausbringungsfläche, sind
Gülleabnahmeverträge mit Vermittlungsfirmen vorzulegen. Liegen diese vor muss in
dieser Hinsicht auch genehmigt werden.
6. Sollte
Ammoniak emittieren, wie es bei Hühnergroßställe immer zu erwarten ist, dann
ist immer zu prüfen, ob angrenzende Baumbestände oder Gewässer dadurch
gefährdet sind. Darauf ist im Umweltgutachten besonderer Wert zu legen.
Im
Genehmigungsverfahren ist die Vorlage eines Immissionsschutzgutachtens
erforderlich. Das Gutachten nimmt unter anderem Stellung zur
Geruchsimmissionssituation, zur Ermittlung der Zusatzbelastung an
Ammoniakkonzentration sowie zur Stickstoffdeposition.
Eine Beurteilung, ob durch einen Stall schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, erfolgt durch das Umwelt- und Planungsamt des Kreises Steinfurt (Immissionsschutz, Wasserwirtschaft, untere Landschaftsbehörde) sowie ggf. durch den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen. Hat ein oder mehrere der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange Bedenken gegen den Neubau, so wird das Vorhaben in der Regel abgelehnt oder es werden Nachbesserungen gefordert.
7. Die
Zufahrtstraßen zu Großställen, die ja meistens im Außenbereich liegen, sollen
darauf hin geprüft werden, ob ein Begegnungsverkehr für Großfahrzeuge gefahrlos
stattfinden kann. Ist dies nicht der Fall, dann müssen Begegnungsbuchten für
diese Fahrzeuge angelegt werden. Diese Kosten sind durch den Investor zu
tragen. Grünstreifen sollen nicht von den Ver-/Entsorgungsfahrzeugen zerstört
werden. Der Betreiber muss dies sicherstellen. Auch diese sollen intervallmäßig
von unseren Straßenwärtern mit überprüft werden. Die Stadt Rheine prüft, ob es
bei der Stadt ausreichende Sanktionsmaßnahmen gibt. Ansonsten sollen diese
eingeführt werden.
Die
Bauaufsicht der Stadt Rheine leitet die Bauanträge zur Stellungnahme an die
Technischen Betriebe Rheine weiter. Von dort erfolgt eine Stellungnahme zur
verkehrlichen Erschließung mit ggf. angemessenen Auflagen unter anderem bzgl.
Begegnungsverkehren. Sofern straßenbauliche Maßnahmen für das beantragte
Vorhaben erforderlich werden, ist der Bauherr verpflichtet, diese Maßnahmen auf
seine Kosten umsetzen zu lassen. Im Übrigen ist die Straße gemäß Ihrer
Zweckbestimmung zu nutzen, liegen Verstöße vor kann bei einem Nachweis des
Verschuldens auch sanktioniert werden.
8. Der
Wasserversorger der Stadt Rheine soll in dem Genehmigungsverfahren immer durch
die politischen Gremien angehört werden.
Die Einbindung des örtlichen Wasserversorgers bezüglich
Einhaltung der Nitratwerte in Form einer einzuholenden Stellungnahme ist im
Genehmigungsverfahren weder vorgesehen noch erforderlich. Die Abteilung
Wasserwirtschaft des Umwelt- und Planungsamtes des Kreises Steinfurt wird im
Verfahren beteiligt und nimmt hierzu Stellung (s. auch Punkt 5).
Anlagen:
Anlage 1: Antrag vom 13.11.2018