Betreff
Kloster Bentlage gGmbH - Änderungen im Gesellschaftsvertrag
Vorlage
143/19
Aktenzeichen
BdB-dy-0602
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.    Der Rat der Stadt beauftragt Bürgermeister Dr. Peter Lüttmann, in der Gesellschafterversammlung der Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH den als Anlage 1 beigefügten Gesellschaftsvertrag und die als Anlage 2 beigefügte Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu beschließen.

 

2.    Der Rat der Stadt Rheine beauftragt Herrn Mathias Krümpel als persönlichen Stellvertreter von Herrn Dr. Peter Lüttmann, in der Gesellschafterversammlung der Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH folgenden Beschluss zu fassen:

 

Dem Aufsichtsratsmitglied Dr. Peter Lüttmann wird für das Geschäftsjahr 2018 und für das begonnene Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt.

3.    Der Rat der Stadt beauftragt Bürgermeister Dr. Peter Lüttmann, in der Gesellschafterversammlung der Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH folgenden Beschluss zu fassen:

 

Den anderen Aufsichtsratsmitgliedern wird für das Geschäftsjahr 2018 und für das begonnene Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt.

 


Begründung:

 

zu 1.

Die Firma „Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH“ hat mit Wirkung vom 1. Januar 2019 den operativen Geschäftsbetrieb eingestellt. Jedoch kann vor dem Hintergrund des laufenden Widerspruchsverfahrens bei der Finanzverwaltung die Gesellschaft aktuell noch nicht liquidiert werden und muss noch weiter fortgeführt werden.

 

Da die Stadt Rheine zum 1. Januar 2019 alle Geschäftsanteile erworben hat und seitdem alleiniger Gesellschafter ist, wurde eine Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages mit dem Ziel der Verschlankung der Gesellschaftsstruktur vorgenommen. In der Neufassung des Gesellschaftsvertrages werden die bisher dem Aufsichtsrat obliegenden Aufgaben und Kompetenzen der Gesellschafterversammlung zugeordnet. Darüber hinaus wurde der Vertrag an die aktuelle Rechtslage angepasst und redaktionell überarbeitet. Die Änderungen sind farblich markiert.

 

In der als Anlage 2 beigefügten Geschäftsordnung für die Geschäftsführung werden die Wertgrenzen für die im § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages genannten zustimmungspflichtigen Angelegenheiten fixiert. Diese Trennung erfolgt vor dem Hintergrund, dass eine Veränderung einer im Gesellschaftsvertrag niedergelegten Wertgrenze jeweils eine notarielle Beurkundung mit sich zieht und damit unnötige Kosten produziert.

 

zu 2. und 3.

Mit der Auflösung des Aufsichtsrates verlieren alle Aufsichtsratsmitglieder ihren Sitz im Aufsichtsrat. Aus diesem Grunde muss den bisherigen Mitgliedern, da sie ihr Mandat nicht mehr wahrnehmen können, bis zur Eintragung der Änderung im Handelsregister für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt werden. Hierzu ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich.

 

Dabei ist zu beachten, dass eine Entlastung von Herrn Dr. Lüttmann als Aufsichtsratsmitglied nicht durch ihn selbst möglich ist. Hierzu muss ein gesonderter Beschluss durch seinen persönlichen Vertreter in der Gesellschafterversammlung gefasst werden.

 


Anlage 1: Synopse des Gesellschaftsvertrages

Anlage 2: Geschäftsordnung für die Geschäftsführung