Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Folgende Straßen werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (StrWG NW – GV. NW. S. 1028, ber. in GV. NW. 1996 S. 81, 141, 216, 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NW. S. 708) für den öffentlichen Verkehr gewidmet:
1. Landersumer Weg von Rabinstraße/Karweg bis Rabinstraße/Schweitzerstraße
2. Fuß- und Radweg zwischen Rabinstraße und Landersumer Weg
3. Dutumer Straße von Zeppelinstraße bis Wagnerstraße
4. Weinstockstraße
5. Rosenbergstraße mit Stichwegen
6. Anschelstraße
7. Fuß- und Radweg zwischen Weinstockstraße und Rosenbergstraße
8. Stockels Kamp einschließlich der abzweigenden Fuß- und Radwege
9. Schleusenstraße von Walshagenstraße bis zum Listrupweg (Flurstück 616)
10. südliche Wehrstraße von Schleusenstraße bis Wendehammer
11. Listrupweg von Schleusenstraße (Flurstück 619) bis zur Straße „Kreyenesch“
12. Fuß- und Radweg zwischen Schleusenstraße und südlicher Wehrstraße
13. Weitkampweg von Moorstraße bis einschließlich Weitkampweg 19
14. Sandhaar
Die Straßen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 1.3 des Straßen- und Wegegesetzes. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 des Straßen- und Wegegesetzes die Stadt Rheine. Die als Fuß- und Radweg dargestellte Straßenfläche wird nur für den öffentlichen Fußgänger- und Radfahrerverkehr gewidmet. Die Übersichtspläne sind Bestandteil dieser Widmungsverfügung.
Begründung:
Für den Ausbau der vg. Straßen sollen Erschließungsbeiträge erhoben werden. Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die öffentlich-rechtliche Widmung der Erschließungsanlage. Da diese noch nicht förmlich ausgesprochen worden ist, ist die Widmung nunmehr zu beschließen.
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan
Anlage 2: Übersichtsplan
Anlage 3: Übersichtsplan
Anlage 4: Übersichtsplan
Anlage 5: Übersichtsplan
Anlage 6: Übersichtsplan
Anlage 7: Übersichtsplan