Betreff
Entwurf des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018
Vorlage
203/19
Aktenzeichen
III-4202-tor
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat nimmt den Entwurf des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018 zur Kenntnis und leitet ihn an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung weiter.


Begründung:

 

Nach § 95 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen.

 

Nach § 95 Abs. 3 GO stellt der Kämmerer den Entwurf des Jahresabschlusses auf, der vom Bürgermeister bestätigt wird. Der Jahresabschluss ist innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen und dem Rat zur Feststellung (Beschlussfassung) zuzuleiten.

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018 wurde entsprechend § 95 f GO unter Beachtung der Regelungen der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) am 29. April 2019 vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt. Die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene KomHVO NRW war auf den Jahresabschluss 2018 noch nicht anzuwenden.

Mit dieser Vorlage wird der Entwurf des Jahresabschlusses der Stadt Rheine gem. § 95 Abs. 3 GO dem Rat der Stadt zur Feststellung zugeleitet. Vor der Feststellung durch den Rat gem. § 96 Abs. 1 GO hat der Rechnungsprüfungsausschuss gem. § 101 GO den Jahresabschluss zu prüfen.

 

Der Jahresabschluss ist entsprechend den Bestimmungen der GemHVO gegliedert; er besteht gem. § 37 GemHVO aus

 

·         der Ergebnisrechnung,

·         der Finanzrechnung,

·         den Teilrechnungen,

·         der Bilanz und

·         dem Anhang

 

 

Im Anhang zum Jahresabschluss werden zu den einzelnen Bilanzposten und den Positionen der Ergebnisrechnung die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und erläutert sowie Haftungsverhältnisse der Verbindlichkeiten erklärt. Dem Anhang sind folgende Anlagen beigefügt:

 

·         Anlagenspiegel nach § 45 GemHVO

·         Forderungsspiegel nach § 46 GemHVO

·         Verbindlichkeitenspiegel nach § 47 GemHVO

·         Eigenkapitalspiegel

·         Übersicht über die in das folgende Jahr übertragenen Haushaltsermächtigungen

·         Übersicht über Rückstellungen gem. § 44 Abs. 2 Nr. 4 GemHVO

 

Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht nach § 48 GemHVO beigefügt.

 

Der Lagebericht zum Jahresabschluss soll einen Überblick über die wichtigsten Ergebnisse aus der Aufstellung des Jahresabschlusses geben und so gefasst werden, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt wird. Über Vorgänge von besonderer Bedeutung, auch solcher, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, ist zu berichten. Außerdem hat der Lagebericht eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde zu enthalten. Auch ist auf die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde sowie auf Sachverhalte einzugehen, aus denen sich künftig erhebliche finanzielle Verpflichtungen ergeben können.

 

Der Jahresabschluss und der Anhang vermitteln ein Bild der tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens- und Schuldenlage der Stadt Rheine zum Stichtag 31. Dezember 2018.


Anlagen:

 

Anlage 1: Entwurf des Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018