Betreff
Eingliederungshilfen nach § 35 a SGB VIII - Vorstellung des Arbeitsbereiches
Vorlage
204/19
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht über den Spezialdienst der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zur Kenntnis

 

 


Begründung:

Seit 2014 gibt es bei der Stadt Rheine, in den Sozialen Diensten, ein eigenes, spezialisiertes Fachteam der Eingliederungshilfe. Somit wurde ein eigenständiges Kompetenzprofil der Jugendhilfe in der Ausgestaltung von Eingliederungshilfen geschaffen.

 

Nach § 35a SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und

2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

 

Zu beachten ist somit die Zweigliedrigkeit des Leistungstatbestands: Beide Bedingungen müssen erfüllt sein, damit von einer seelischen Behinderung gesprochen werden kann.
Grundlage für die Rechtsansprüche auf Hilfen gem. § 35a SGB VIII ist die Klassifikation psychischer Störungen nach der jeweilig gültigen Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, wie sie von der Weltgesundheitsorganisation herausgegeben wird (ICD-10).

 

Die fachliche Gesamtverantwortung bei der Entscheidung und Gewährung der Hilfe nach § 35 a SGB VIII liegt bei dem örtlichen Jugendhilfeträger.

 

Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder

3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,

einzuholen.

Daneben ist die individuelle Situation des Kindes, Faktoren des Lebensumfeldes, in dem dieses Kind interagiert, in einer psychosozialen Diagnostik zu erheben.

 

Die Hilfen gemäß § 35a SGB VIII können analog den Hilfen zur Erziehung entweder in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form geleistet werden. Dies orientiert sich nach dem Hilfebedarf im Einzelfall. Daraus ergibt sich für die Jugendhilfe die Frage, wie die Folgen einer (drohenden) seelischen Behinderung durch Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft abgemildert bzw. abgewendet werden kann, um so die Handlungsfähigkeit des jungen Menschen in sozialen Bezügen und gesellschaftlichen Strukturen wieder herzustellen.
Durch die Leistungen zur Teilhabe fungiert die Eingliederungshilfe als Rehabilitationsträger.

 

Durch das Bundesteilhabegesetz wird die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ab 1. Januar 2020 anders ausgerichtet. Notwendige Hilfen sollen „aus einer Hand“ stammen.  Dies setzt eine Zusammenarbeit der unterschiedlichen Rehaträger voraus. Der in Zukunft angegangene Rehaträger trägt eine besondere Schlüsselposition, da die Einbeziehung von leistenden Rehaträgern ausgeübt werden muss und die Hilfen im Rahmen

eines gemeinsamen Teilhabeverfahrens erörtert werden müssen.

Detaillierte Inhalte dazu, anstehende Veränderungen in dem Bereich der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz sowie Herausforderungen bei Hilfen für junge Volljährige § 41 SGB VIII i.v.m. der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII werden im Jugendhilfeausschuss mündlich vorgetragen.

 

 

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1: