Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht über den Spezialdienst der
Eingliederungshilfe für
seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zur Kenntnis
Begründung:
Seit 2014 gibt es bei der Stadt Rheine, in den Sozialen
Diensten, ein eigenes, spezialisiertes Fachteam der Eingliederungshilfe. Somit
wurde ein eigenständiges
Kompetenzprofil der Jugendhilfe in der Ausgestaltung von Eingliederungshilfen
geschaffen.
Nach § 35a SGB
VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist
oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Zu beachten ist
somit die Zweigliedrigkeit des Leistungstatbestands: Beide Bedingungen müssen
erfüllt sein, damit von einer seelischen Behinderung gesprochen werden kann.
Grundlage für die Rechtsansprüche auf Hilfen gem. § 35a SGB VIII ist die
Klassifikation psychischer Störungen nach der jeweilig gültigen Internationalen
Klassifikation psychischer Störungen, wie sie von der
Weltgesundheitsorganisation herausgegeben wird (ICD-10).
Die fachliche Gesamtverantwortung bei der Entscheidung und Gewährung der
Hilfe nach § 35 a SGB VIII liegt bei dem örtlichen Jugendhilfeträger.
Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit hat der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über
besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und
Jugendlichen verfügt,
einzuholen.
Daneben ist die individuelle Situation des Kindes, Faktoren des Lebensumfeldes, in dem dieses Kind interagiert, in einer psychosozialen Diagnostik zu erheben.
Die Hilfen gemäß
§ 35a SGB VIII können analog den Hilfen zur Erziehung entweder in ambulanter,
teilstationärer oder stationärer Form geleistet werden. Dies orientiert sich nach
dem Hilfebedarf im Einzelfall. Daraus ergibt sich für die Jugendhilfe die
Frage, wie die Folgen einer (drohenden) seelischen Behinderung durch Hilfen zur
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft abgemildert bzw. abgewendet werden kann,
um so die Handlungsfähigkeit des jungen Menschen in sozialen Bezügen und
gesellschaftlichen Strukturen wieder herzustellen.
Durch die Leistungen zur Teilhabe fungiert die Eingliederungshilfe als
Rehabilitationsträger.
Durch das Bundesteilhabegesetz wird die Eingliederungshilfe
für Menschen mit Behinderungen ab 1. Januar 2020 anders ausgerichtet.
Notwendige Hilfen sollen „aus einer Hand“ stammen. Dies
setzt eine Zusammenarbeit der unterschiedlichen Rehaträger voraus. Der in
Zukunft angegangene Rehaträger trägt eine besondere Schlüsselposition, da die
Einbeziehung von leistenden Rehaträgern ausgeübt werden muss und die Hilfen im
Rahmen
eines
gemeinsamen Teilhabeverfahrens erörtert werden müssen.
Detaillierte
Inhalte dazu, anstehende Veränderungen in dem Bereich der Eingliederungshilfe
durch das Bundesteilhabegesetz sowie Herausforderungen bei Hilfen für junge
Volljährige § 41 SGB VIII i.v.m. der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
werden im Jugendhilfeausschuss mündlich vorgetragen.
Anlagen:
Anlage 1: