Betreff
Zügigkeiten aller weiterführenden Schulen der Stadt Rheine
Vorlage
216/19
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

 

 

Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.      Der Rat der Stadt Rheine legt die Zügigkeit ab dem Schuljahr 2020/21 wie folgt fest:

Elsa-Brändström-Realschule                       5- zügig

 

2.      Der Rat der Stadt Rheine legt ab dem Schuljahr 2022/23 die Zügigkeiten folgender weiterführenden Schulen fest:

 

                        Elsa-Brändström-Realschule             6-zügig als Schule des gemeinsamen

                                                                       Lernens

                        Euregio Gesamtschule                       6-zügig als Schule des gemeinsamen

Lernens

                        Nelson-Mandela-Schule                    4-zügig als Schule des gemeinsamen

Lernens

                        Alexander-von-Humboldt Schule     4-zügig als Schule des gemeinsamen

Lernens

                        Kopernikus Gymnasium                    5-zügig

                        Gymnasium Dionysianum                 4-zügig

                        Emsland Gymnasium                         4-zügig

 

3.      Die Verwaltung wird beauftragt die notwendigen Beschlüsse der Schulkonferenzen einzuholen.

 

4.      Die Verwaltung wird beauftragt einen entsprechenden Antrag auf Änderung der Zügigkeiten bei der Schulaufsicht zu stellen.

 

 


Begründung:

Nach § 81 Abs. 1 SchulG NRW sind Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie legen hierzu die Schulgrößen fest und stellen sicher, dass in den Schulen Klassen nach den Vorgaben des Ministeriums § 93 Abs. 2 Nr.3 SchulG NRW) gebildet werden können.

 

Der Rat hat letztmalig mit Beschluss vom 15.10.2013 die Zügigkeit der weiterführenden Schulen der Stadt Rheine festgelegt. Seitdem hat sich die Schullandschaft weiterentwickelt.

 

Die Zügigkeiten sind zurzeit wie folgt festgelegt:

 

Elsa-Brändström-Realschule             4-zügig

Euregio Gesamtschule                       5-zügig

Nelson-Mandela-Schule                    3-zügig

Alexander-von-Humboldt Schule     3-zügig

Kopernikus Gymnasium                    5-zügig

Gymnasium Dionysianum                 4-zügig

Emsland Gymnasium                         4-zügig

 

 

Derzeitige Situation

·         Die Gymnasien kehren alle zu G 9 zurück.

·         Die Elsa-Brändström Realschule musste in den vergangenen Jahren Schüler/innen abweisen. In Jahrgang 7 musste aufgrund von Schulformwechslern durchgängig eine Überhangklasse gebildet werden.

·         Die Euregio Gesamtschule muss jedes Jahr Schüler/innen abweisen.

·         Die Sekundarschulen starten häufig mit kleinen Klassen, durch Zuzüge oder Schulformwechsler sind die Klassen ab Jahrgang 7 meist ausgelastet. In Jahrgang 9 wird der Klassenfrequenzwert aufgrund der möglichen Wiederholung des Jahrganges an beiden Schulen überschritten.

 

Die Schülerzahlen sind steigend. In der Kindergartenbedarfsplanung wird neben den tatsächlichen Geburtenzahlen mit einem prognostizierten Wanderungssaldo gerechnet. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass dieser prognostizierte Wanderungssaldo zutreffend ist.

 

Die Geburtenzahlen inklusive des prognostizierten Wanderungssaldo stellen sich wie folgt dar:

 

 

 

 

 

 

 

 

Für die weiterführenden Schulen errechnen sich folgende Übergangsquoten:

 

Gymnasium                           40,3%

 

Realschule                             17,1 %

 

Gesamtschule                                   22,2 %

 

Sekundarschule                    19,9 %

 

Hinzu kommen durchschnittlich 80 Schüler/innen von umliegenden Kommunen, die eine Schule in Rheine besuchen. Ca. 30 Schüler/innen aus Rheine besuchen eine Schule im Umland.


 

 

Aufgrund der prognostizierten Jahrgänge ergeben sich folgende Übergangsquoten:

 

 

 

 

 

 

Die rechtliche Grundlage zur Klassenbildung in  der Verordnung zu Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW verankert. In der Realschule und in der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 28. Es gilt die Bandbreite 26 bis 30. Abweichend hiervon beträgt in den Klassen 5 bis 9 der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. In Klassen des Gemeinsamen Lernens kann die Bandbreite unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird.

 

Laut Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW vom 15.10.2018 wird empfohlen den Klassenfrequenzwert  nach § 46 Abs. 4 SchulG bei Schulen des gemeinsamen Lernens auf 25 Schüler/innen zu reduzieren. Im Durchschnitt sollten an diesen Schulen 3 Schüler/innen mit sonderpädagogischen Förderbedarf auf jede Eingangsklasse entfallen. Sofern diese Kapazitäten ausgeschöpft sind, können weitere Schulen des gemeinsamen Lernens eingerichtet werden. Gymnasien können nur Schulen des gemeinsamen Lernens bleiben, wenn bereits Schüler/innen mit sonderpaedagogischen Förderbedarf an der Schule  unterrichtet und gefördert werden. Zielgleiche Förderung ist immer möglich.

 

Durchschnittlich haben 5% der Schüler/innen im Jahrgang 5 einen sonderpädagogischen Förderbedarf

 

 

 

 

 

Gymnasien

 

 

Die zu erwartenden Schülerprognosen von maximal 344 Schüler/innen können mit den aktuellen Zügigkeiten der Gymnasien abgebildet werden. An den Gymnasien findet keine zieldifferente Förderung von Schüler/innen mit sonderpädagogischen Förderbedarf statt.

 

 

Gesamtschule

 

 

 

 

 

Die Euregio Gesamtschule ist zurzeit eine 5- Zügige Gesamtschule des gemeinsamen Lernens. Die räumlich erforderlichen Voraussetzungen hierfür liegen am Standort nicht vor. Aufgrund der hohen Anmeldeüberhänge wurde der Klassenfrequenzwert in jedem Jahr ausgereizt.

 

Sofern die Zügigkeit der Gesamtschule erhöht wird, sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

 

      Die Anhebung der Zügigkeit ist eine genehmigungspflichtige Maßnahme i. S. d. § 81 Abs. 2 und 3 SchulG und bedarf u. a. eine anlassbezogene Schulentwicklungsplanung. Darin ist auch auf die Auswirkungen der Maßnahme auf andere Schulen in ihrem Gebiet und im Umland einzugehen.

      Bei Anmeldeüberhängen sind die Klassen bis zur maximalen Klassengröße zulässig. Der Inklusionserlass mit einer maximalen Schülerzahl von 25 SuS ist dahingehend nicht bindend.

      Ein Anbau ist auf dem Gelände der Euregio Gesamtschule nur begrenzt möglich. Eine Erhöhung der Schülerzahlen ist hierdurch nicht möglich.

 

à Es können maximal 150 Schüler/innen zukünftig an der Euregio Gesamtschule aufgenommen werden

 

 

Entsprechend der Schulentwicklungsplanung gehen von den abgelehnten Schüler/innen ½ zur Realschule, ¼ zum Gymnasium und ¼ zu den Sekundarschulen.

 

 

 

Realschule

 

 

 

Unter Berücksichtigung der maximalen Schülerzahl der Gesamtschule ergibt sich folgendes.

 

 

 

Die Realschule nimmt zurzeit jedes Jahr in Jahrgang 7 Schulformwechsler des Gymnasiums in einer Überhangklasse auf. Die Bildung einer Überhangklasse ist immer bei der Bezirksregierung zu beantragen. Grds. können Schüler auch auf freie Kapazitäten im Umland verwiesen werden.

 

 

 

 

Sekundarschulen

 

 

 

 

 

 

Unter Berücksichtigung der maximalen Schülerzahl der Gesamtschule ergibt sich folgendes.

 

 

 

Um einen Schulabschluss zu erlangen, besteht im integrierten System die Möglichkeit Jahrgang 9 zu wiederholen. Diese Möglichkeit muss bei der Festlegung der Zügigkeit berücksichtigt werden.

 

 

 

 

Bei der Bildung der neuen Zügigkeiten sind alle genannten Aspekte zu berücksichtigen.