Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Betriebsausschuss der Kulturellen Begegnungsstätte Kloster Bentlage nimmt den wirtschaftlichen Zwischenbericht zum 1. Quartal 2019 und die Erläuterungen zum Berichtswesen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zur Kenntnis.
Begründung:
Erläuterungen: Gesetzliche
Grundlagen:
Die Anforderungen an die
Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage für das wirtschaftli-che
Berichtswesen ergeben sich aus den Vorgaben der EigVO NRW und der
Betriebssat-zung.
Zuständig für das Berichtswesen
ist die Betriebsleitung.
Gemäß § 20 EigVO hat die
Eigenbetriebsleitung den Bürgermeister und den Betriebsaus-schuss jeweils einen
Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Auf-wendung sowie
über die Ausführung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. Ebenso sind
die Zwischenberichte gemäß § 7 EigVO und auch § 7 der Betriebssatzung dem
Kämmerer zuzuleiten.
Ziel des Berichtswesens: Das Ziel des Berichtswesens besteht darin, der
Betriebsleitung, der Verwaltungsführung und den Zuständigen Ausschüssen
(Betriebsausschuss/ Rat) regelmäßig Informationen über den Vollzug und die
voraussichtliche Entwicklung des Budgets und somit die Möglichkeit zur
Steuerung bei Abweichungen und unvorhergesehenen Abweichungen ermöglicht.
Berichtsform: Die Ausgestaltung der Zwischenberichte erfolgt in
Anlehnung der Rahmenleitlinie „Controlling und Berichtswesen“ der Stadt Rheine.
Ausgehend vom jeweils gültigen
Wirtschaftsplan prüft die Betriebsleitung die buchhalterisch erfassten Daten
zum jeweiligen Quartalsstichtag.
Mittels Hochrechnung der
jeweiligen Quartalszahlen, dem Abgleich mit den Umsetzungs-ständen der
verschiedenen Einzelprojekte und der Abwägung bekannter oder drohender Risiken
werden die Prognosezahlen für das Wirtschaftsjahr abgeglichen und, falls
erforderlich, angepasst.
Abweichungen (Über- bzw.
Unterschreitungen) der Ergebnisrechnung und der Investitions-maßnahmen mit
einer Höhe von +/- 10 %, jedoch alle ab 50 T€ (bezogen auf einzelne Er-trags-
oder Aufwandszeilen), sind darzustellen und zu analysieren.
Über die Berichterstattung
geringerer Abweichungen entscheidet der Berichtersteller (Betriebsleitung).
Unabhängig von den
(Quartals-)Stichtagen ist die Betriebsleitung verpflichtet, bei wesentlichen
Abweichungen oder absehbaren Entwicklungen, welche zeitnah wichtige
Entscheidungen erfordern, auch unterjährig zu berichten.
Der Jahresabschlussbericht
erfolgt in Form des geprüften und testierten Jahresabschlusses einschließlich
des Lageberichtes für das jeweilig zurückliegende Geschäftsjahr.
Veröffentlichung
Zwischenberichte und Jahresabschlüsse werden in digitaler
Form über das Gremieninforma-tionssystem der Stadt Rheine den zuständigen
Ausschüssen bereitgestellt.
Anlagen:
Anlage 1: Zwischenbericht I/2019 samt Erläuterung