Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1.
Der Rat der
Stadt Rheine beauftragt Herrn Mathias Krümpel als persönlichen Stellvertreter
von Herrn Dr. Peter Lüttmann, in der Gesellschafterversammlung der
Stadtwerke Rheine GmbH folgenden
Beschluss zu fassen:
Dem Aufsichtsratsmitglied
der Stadtwerke Rheine GmbH Herrn Dr. Peter Lüttmann wird für das Geschäftsjahr
2018 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.
2.
a)
Feststellung des Jahresabschlusses
Der
Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann,
folgende Beschlüsse zu fassen:
·
Der Konzernabschluss 2018, der mit einer Bilanzsumme
von 107.329.333,02 Euro abschließt, wird auf Empfehlung des Aufsichtsrates
in der vorgelegten Form festgestellt.
·
Der Jahresabschluss 2018 der Stadtwerke Rheine GmbH,
der mit einer Bilanzsumme von 65.007.884,61 Euro abschließt, wird auf
Empfehlung des Aufsichtsrates in der vorgelegten Form festgestellt.
b)
Ergebnisverwendung
Der
Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der vorgelegte Jahresabschluss für die Stadtwerke Rheine GmbH schließt
mit einem Gewinn von 10.021.574,75 Euro ab. Der Gesellschafterversammlung ist
auf Basis des vom Rat der Stadt Rheine beschlossenen Renditemodells zu
empfehlen, aus dem Jahresüberschuss 2018 einen Teilbetrag von 1.302.000 Euro an
den Gesellschafter Stadt Rheine auszuschütten und einen Teilbetrag von
8.719.574,75 Euro den Gewinnrücklagen zuzuführen
c)
Entlastung des Aufsichtsrates
Der
Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann,
folgende Beschlüsse zu fassen:
a) „Den anderen Aufsichtsratsmitgliedern der Stadtwerke Rheine GmbH wird für das Geschäftsjahr 2018 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
b) Die Muttergesellschaft / Dachgesellschaft Stadtwerke Rheine GmbH stimmt zu, dass der/die Vertreter der Stadtwerke Rheine GmbH / Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH in den Gesellschafterversammlungen der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH, der Rheiner Bäder GmbH und der RheiNet GmbH, folgende Beschlüsse fasst:
„Dem Aufsichtsrat der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH wird für das Geschäftsjahr 2018 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
„Dem Aufsichtsrat der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH wird für das Geschäftsjahr 2018 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
„Dem Aufsichtsrat der Rheiner Bäder GmbH wird für das Geschäftsjahr 2018 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
„Dem Aufsichtsrat der RheiNet GmbH wird für das Geschäftsjahr 2018 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
Begründung:
Auf die von der WIBERA AG zusammengestellten Unterlagen zum Jahres- und Konzernabschluss sowie zum Lagebericht 2018, die in der Anlage beigefügt sind, wird verwiesen.
a) Zur Feststellung des
Jahresabschlusses 2018
Der Jahresabschluss 2018 der Stadtwerke
Rheine GmbH und der Konzernabschluss wurden nach den für
Kapitalgesellschaften geltenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften
erstellt; er entspricht den Gliederungsvorschriften des HGB.
Die WIBERA - Wirtschaftsberatung
Aktiengesellschaft, Niederlassung Bielefeld – hat den Jahresabschluss geprüft
und als abschließendes Prüfungsergebnis erklärt:
„BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN
ABSCHLUSSPRÜFERS
An die Stadtwerke Rheine GmbH, Rheine
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der Stadtwerke
Rheine GmbH, Rheine, – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2018 und der
Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum
31. Dezember 2018 sowie dem Anhang, der mit dem Konzernanhang des
Konzernabschlusses zusammengefasst ist, einschließlich der Darstellung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den
Lagebericht der Stadtwerke Rheine GmbH, der mit dem Konzernlagebericht
zusammengefasst ist, sowie den Konzernlagebericht der Stadtwerke Rheine GmbH,
der mit dem Lagebericht der Gesellschaft zusammengefasst ist, für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei
der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
•
entspricht der beigefügte Jahresabschluss
in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften
und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 sowie ihrer
Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 und
•
vermittelt der beigefügte Lagebericht
insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen
wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem
Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt
die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322
Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen
gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt
hat.
Grundlage
für die Prüfungsurteile
Wir haben
unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung
mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist
im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks
weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in
Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen
Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in
Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass
die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als
Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu
dienen.
Verantwortung
des gesetzlichen Vertreters für den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie
den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht
Die
gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des
Jahresabschlusses, der den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften in allen
wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter
verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den
deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben,
um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von
wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen
ist.
Bei der
Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür
verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der
Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung,
Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit,
sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich,
auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder
rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem
sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des
Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft
vermittelt sowie in
allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den
deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen
Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie
als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in
Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu
ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im
Lagebericht erbringen zu können.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende
Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von
wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen
ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der
Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem
Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in
Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die
Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie
einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum
Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein
hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in
Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung
stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten
resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise
erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage
dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen
Entscheidungen von
Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes
Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
·
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher –
beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im
Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als
Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die
ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu
dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt
werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße
betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten,
irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen
beinhalten können.
·
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des
Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung
des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen
zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit
dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft
sowie des Konzerns abzugeben.
·
beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern
angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den
gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit
zusammenhängenden Angaben.
·
ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von dem
gesetzlichen Vertreter angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten
Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit
Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit
der Gesellschaft sowie des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit
aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche
Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die
dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen
oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu
modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis
zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige
Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft
sowie der Konzern ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
·
beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des
Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die
zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der
Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.
·
beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss,
seine Gesetzesentsprechungen und die von ihm vermittelte Bild von der Lage der
Gesellschaft.
·
führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern
dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis
ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere
die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde
gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung
der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges
Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde
liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches
unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den
zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung
Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der
Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel
im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.“
VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES
KONZERNABSCHLUSSES UND DES KONZERNLAGEBERICHTS
Prüfungsurteile
Wir haben den Konzernabschluss der
Stadtwerke Rheine GmbH, Rheine, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) –
bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2018, der Konzern- Gewinn- und
Verlustrechnung, dem Konzerneigenkapitalspiegel und der Konzernkapitalflussrechnung
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 sowie dem
Konzernanhang, der mit dem Anhang des Jahresabschlusses zusammengefasst ist,
einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft.
Darüber hinaus haben wir den Konzernlagebericht der Stadtwerke Rheine GmbH, der
mit dem Lagebericht der Gesellschaft zusammengefasst ist, für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der
Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
• entspricht der beigefügte Konzernabschluss
in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften
und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2018 sowie seiner
Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 und • vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht
insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen
wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebericht in Einklang mit dem
Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt
die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir,
dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB
unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt
„Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und
des Konzernlageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben.
Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den
deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben
unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen
Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere
Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für
den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind
verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den deutschen
handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und
dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die
gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in
Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als
notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu
ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten –
falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses
sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des
Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren
haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind
sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht
tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter
verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts, der insgesamt ein
zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen
wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen
gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen
Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie
als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in
Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu
ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht
erbringen zu können.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die
Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende
Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von
wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen
ist, und ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage
des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem
Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in
Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die
Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie
einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum
Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an
Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317
HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung
eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen
können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich
angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder
insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und
Konzernlageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten
beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes
Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
·
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher –
beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im
Konzernabschluss und im Konzernlagebericht, planen und führen
Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen
Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für
unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche
Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei
Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen,
beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das
Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
·
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des
Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung
des Konzernlageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um
Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen
sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser
Systeme abzugeben
·
beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern
angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den
gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit
zusammenhängenden Angaben.
·
ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den
gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten
Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit
Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit
des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls
wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir
verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im
Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam zu machen oder, falls
diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu
modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis
zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige
Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine
Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
·
beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des
Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die
zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der
Konzernabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
·
holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die
Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten
innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum
Konzernlagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung,
Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die
alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
·
beurteilen wir den Einklang des Konzernlageberichts mit dem
Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild
von der Lage des Konzerns.
·
führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern
dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Konzernlagebericht durch. Auf
Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei
insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen
Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die
sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen.
Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu
den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches
unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den
zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung
Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der
Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel
im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.“
Die Schlussbesprechung über den
Jahresabschluss 2018 hat am 23.05.2019 um 16.00 Uhr stattgefunden, unmittelbar
vor der Aufsichtsratssitzung. Die Einladungen zur Schlussbesprechung mit dem
Prüfbericht der WIBERA AG sind allen AR-Mitgliedern am 16.05.2019 zugestellt
worden
b) Ergebnisverwendung
Der vorgelegte Jahresabschluss für die Stadtwerke Rheine GmbH schließt mit einem Gewinn von 10.021.574,75 Euro ab. Der Gesellschafterversammlung ist auf Basis des vom Rat der Stadt Rheine beschlossenen Renditemodells zu empfehlen, aus dem Jahresüberschuss 2018 einen Teilbetrag von 1.302.000 Euro an den Gesellschafter Stadt Rheine auszuschütten und einen Teilbetrag von 8.719.574,75 Euro den Gewinnrücklagen zuzuführen.
Bei dem vorgenannten Gewinn/Jahresüberschuss handelt es sich um die Bruttogewinnausschüttung, hiervon sind noch die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag (auf die Kapitalertragssteuer) an das Finanzamt abzuführen, so dass sich eine Nettogewinnausschüttung von 1.095.958,50 Euro für die Stadt Rheine ergibt.
Gegenüber der im Haushalt 2019 eingeplanten Gewinnabführung ergibt sich ein Minderertrag von 64.041,50 Euro. Hierüber wurde bereits in der letzten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusssitzung im Rahmen des Berichtswesens des Fachbereichs 4 zum Stichtag 31. Mai 2019 berichtet.
c) Entlastung des Aufsichtsrates
Im Geschäftsjahr 2018 hat der Aufsichtsrat 4-mal getagt. Der AR-Vorsitzende und der stellv. AR-Vorsitzende haben sich zwischendurch in den Räumen der Gesellschaft über die Entwicklung des Unternehmens und über weitere betriebliche Details informieren und aufklären lassen.
Der Aufsichtsrat hat somit seine Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag zur Überwachung der Geschäftsführung ordnungsgemäß wahrgenommen. Unregelmäßigkeiten konnten nicht festgestellt werden.
Der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung unterliegen gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages u. a. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung des Aufsichtsrates.
Für die Beschlussfassung des Vertreters der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung bedarf es gemäß § 113 (1) Gemeindeordnung NW eines Beschlusses des Rates der Stadt Rheine.
Anlagen:
Anlage: Testat der WIBERA AG