Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat legt die
Zügigkeiten für die Grundschulen der Stadt Rheine ab dem Schuljahr 2020/21 wie
folgt fest:
Annetteschule 3-
zügig
Bodelschwinghschule 2-
zügig
Canisiusschule mit
Teilstandort Rodde 3-
zügig
Johannesschule
Eschendorf 3-
zügig
Ludgerusschule 2-
zügig
Südeschschule mit
Nebengebäude Konradschule 4-
zügig (ab Schuljahr 2023/24)
Edith-Stein-Schule 2-
zügig
Gertrudenschule 2-
zügig
Kardinal-von-Galen-Schule 2-
zügig
Michaelschule 4-
zügig (ab Schuljahr 2022/23)
Paul-Gerhardt-Schule 2-
zügig
Franziskusschule 2-
zügig
Johannesschule
Mesum/Elte mit Teilstandort Elte 2-
zügig
Marienschule 2-
zügig
Begründung:
Auf die
Ursprungsvorlage wird verwiesen.
In der Sitzung vom
19.06.2019 hat der Schulausschuss in getrennten Abstimmungen für den regionalen
Raum „links der Ems“, „rechts der Ems“ und „Südraum“ einstimmig folgende
Empfehlung getroffen:
Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgende
Beschlüsse zu fassen:
Der Rat legt die Zügigkeiten für die Grundschulen der Stadt Rheine ab dem
Schuljahr 2020/21 wie folgt fest:
Annetteschule 3-
zügig
Bodelschwinghschule 2-
zügig
Canisiusschule mit Teilstandort Rodde 3-
zügig
Johannesschule Eschendorf 3-
zügig
Ludgerusschule 2-
zügig
Südeschschule mit Nebengebäude
Konradschule 4- zügig
(ab Schuljahr 2023/24)
Edith-Stein-Schule 2-
zügig
Gertrudenschule 2-
zügig
Kardinal-von-Galen-Schule 2-
zügig
Michaelschule 4-
zügig
(ab Schuljahr 2022/23)
Paul-Gerhardt-Schule
2- zügig
Außerdem wurde der
Verwaltung der Prüfauftrag erteilt, bis zur Sitzung des Rates festzustellen, ob
außerhalb der voraussichtlichen kommunalen Klassenrichtwerte eine höhere Zügigkeit
in der Gesamtsumme der städtischen Schulen in Rheine festgelegt werden darf und
welche Möglichkeiten es gibt, außerhalb der Zügigkeitsbegrenzung rechtssicher
Kinder abzulehnen.
Die entsprechende
Fragestellung wurde an die Schulaufsicht weitergeleitet. Die zuständige
Schulaufsicht hat mitgeteilt, „dass an
Grundschulen eine flexible Eingangsklassenbildung unter Berücksichtigung der
Bestimmungen über die Klassenbildung an Grundschulen (§ 6 a VO zu § 92 Abs. 3
SchulG) möglich ist. Nach § 46 Abs. 3 SchulG hat jedes Kind einen Anspruch auf
Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten
Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten
Aufnahmekapazität. Er bestimmt dabei (jährlich) unter Beachtung der Höchstgrenze
für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der VO zu § 93 Abs. 2
Nr. 3 die Zahl und die Verteilung der
Eingangsklassen auf die Schulen und die Teilstandorte.
Wenn ein Schulträger den eigentlichen Rahmen
(Aufnahmekapazität), der die Zahl der an einer Grundschule zu bildenden
Eingangsklassen z. B. aufgrund der räumlichen Gegebenheiten begrenzt, dauerhaft
verändern will (Erhöhung/Abbau von Zügigkeiten) hat er bei seiner Entscheidung
die Rechtsgedanken der vorstehenden Ausführungen zu berücksichtigten. Daraus
lässt sich herleiten, dass eine Anhebung der grundständigen Aufnahmekapazität
nur erfolgen kann, wenn aufgrund der schulentwicklungsplanerischen
Prognosedaten die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bedarf an Plätzen in den
Eingangsklassen der betreffenden Grundschule unter Berücksichtigung der in § 6
a Abs. 1 u. 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG genannten
Klassenbildungswerte/Bandbreiten nur durch diese Maßnahme „dauerhaft“ gedeckt
werden kann und die räumlichen Voraussetzungen dafür vorliegen bzw. kurzfristig
geschaffen werden können. Ansonsten kann der Schulträger im Rahmen der
Festlegungen zur kommunalen Klassenrichtzahl auf die Ergebnisse des
Anmeldeverfahrens beweglich reagieren und im Rahmen der festgelegten
grundständigen Aufnahmekapazität die Anzahl der an den einzelnen Grundschulen
zu bildenden Eingangsklassen jährlich neu festlegen und damit die Schülerströme
„steuern“. Wenn diese „Festlegung“ dazu führt, dass nicht allen Elternwünschen
entsprochen werden kann (Anmeldeüberhang) hat die Schule/Schulleitung ein
Aufnahmeverfahren auf der Grundlage der in § 1 Abs. 3 der VVzAO-GS genannten
Kriterien durchzuführen. Eine Veränderung der festgelegten
Aufnahmekapazität/Zügigkeit einzelner Schulen, um (lediglich) ein solches
(Auswahl-)Verfahren von vorneherein zu vermeiden oder die Klassengröße an
einzelnen Schulen gering zu halten, halte ich im Sinne der vorstehend genannten
Vorgaben für nicht genehmigungsfähig.“
Die Klassenbildung
erfolgt nach den Richtlinien zur Festlegung der kommunalen Klassenrichtzahl.
Die Verteilung der zu bildenden Klassen erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung
mit allen Grundschulleitungen, sowie dem Arbeitskreis Schulstruktur nach dem
abgeschlossenen Anmeldeverfahren spätestens bis zum 15. Januar eines Jahres. Es
wird zur Kenntnis genommen, dass unabhängig von der Zügigkeit einer Grundschule
Aufnahmen und Ablehnungen an diversen Schulen möglich sind. Bei der Verteilung
der Klassen auf die einzelnen Grundschulen ist neben dem Anmeldeverhalten der
Eltern, die räumlichen Voraussetzungen auch die Sozialstruktur im Umfeld der
Schule (Vera-Standorttyp) zu berücksichtigen. Sofern es die Kriterien erlauben,
kann eine zusätzliche Klasse unabhängig der bestehenden Zügigkeit gebildet
werden.
Bei der Berechnung
der Zügigkeiten werden die Geburtenzahlen aus der Kitabedarfsplanung zu Grunde
gelegt. Erfahrungsgemäß wählen einige Eltern für ihre Kinder eine freie Schule
oder eine Förderschule aus. Diese Kinder dürfen bei der Bildung der kommunalen
Klassenrichtzahl nicht berücksichtigt werden. Es ist daher bei den
tatsächlichen Anmeldezahlen davon auszugehen, dass diese geringfügig unter den
prognostizierten Bedarfsplanungen liegen.
Die Johannesschule
Mesum/Elte wird am Teilstandort Elte mit dem pädagogischen Konzept des
jahrgangsübergreifenden Unterrichts geführt. Die Geburtenzahlen zeigen auf,
dass in den kommenden Jahren ein jahrgangsbezogener Unterricht möglich ist. In
den letzten 6 Jahren wurden pro Jahr
ausreichend Kinder geboren, die einem Jahrgang zugeordnet werden. Sofern
das Interesse am Standort besteht könnte eine entsprechende Betreuungsgruppe
(OGS oder zusätzliche Betreuung) am Teilstandort installiert werden.
Die Geburtenzahlen
in Elte stellen sich wie folgt dar:
Geburtenzeitraum |
Anzahl der geborenen Kinder |
01.10.2012-30.09.2013 |
19 |
01.10.2013-30.09.2014 |
20 |
01.10.2014-30.09.2015 |
22 |
01.10.2015-30.09.2016 |
17 |
01.10.2016-30.09.2017 |
15 |
01.10.2017-30.09.2018 |
24 |