Betreff
Zügigkeiten aller Rheiner Grundschulen
Vorlage
215/19/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

 

Der Rat legt die Zügigkeiten für die Grundschulen der Stadt Rheine ab dem Schuljahr 2020/21 wie folgt fest:

 

Annetteschule                                                                       3- zügig

Bodelschwinghschule                                                           2- zügig

Canisiusschule mit Teilstandort Rodde                                3- zügig

Johannesschule Eschendorf                                                  3- zügig

Ludgerusschule                                                                     2- zügig

Südeschschule mit Nebengebäude Konradschule                4- zügig (ab Schuljahr 2023/24)

Edith-Stein-Schule                                                                2- zügig

Gertrudenschule                                                                    2- zügig

Kardinal-von-Galen-Schule                                                  2- zügig

Michaelschule                                                                       4- zügig (ab Schuljahr 2022/23)

Paul-Gerhardt-Schule                                                           2- zügig

Franziskusschule                                                                   2- zügig

Johannesschule Mesum/Elte mit Teilstandort Elte               2- zügig

Marienschule                                                                         2- zügig

 

 

 

Begründung:

 

Auf die Ursprungsvorlage wird verwiesen.

 

In der Sitzung vom 19.06.2019 hat der Schulausschuss in getrennten Abstimmungen für den regionalen Raum „links der Ems“, „rechts der Ems“ und „Südraum“ einstimmig folgende Empfehlung getroffen:

 

Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

Der Rat legt die Zügigkeiten für die Grundschulen der Stadt Rheine ab dem Schuljahr 2020/21 wie folgt fest:

 

Annetteschule                                                                                   3- zügig

Bodelschwinghschule                                                                       2- zügig

Canisiusschule mit Teilstandort Rodde                                            3- zügig

Johannesschule Eschendorf                                                              3- zügig

Ludgerusschule                                                                                 2- zügig

Südeschschule mit Nebengebäude Konradschule                            4- zügig

          (ab Schuljahr 2023/24)

Edith-Stein-Schule                                                                           2- zügig

Gertrudenschule                                                                               2- zügig

Kardinal-von-Galen-Schule                                                              2- zügig

Michaelschule                                                                                   4- zügig

          (ab Schuljahr 2022/23)

Paul-Gerhardt-Schule                                                                       2- zügig

 

Außerdem wurde der Verwaltung der Prüfauftrag erteilt, bis zur Sitzung des Rates festzustellen, ob außerhalb der voraussichtlichen kommunalen Klassenrichtwerte eine höhere Zügigkeit in der Gesamtsumme der städtischen Schulen in Rheine festgelegt werden darf und welche Möglichkeiten es gibt, außerhalb der Zügigkeitsbegrenzung rechtssicher Kinder abzulehnen.

 

Die entsprechende Fragestellung wurde an die Schulaufsicht weitergeleitet. Die zuständige Schulaufsicht hat mitgeteilt, „dass an Grundschulen eine flexible Eingangsklassenbildung unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Klassenbildung an Grundschulen (§ 6 a VO zu § 92 Abs. 3 SchulG) möglich ist. Nach § 46 Abs. 3 SchulG hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Er bestimmt dabei (jährlich) unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der VO zu § 93 Abs. 2 Nr. 3 die Zahl  und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und die Teilstandorte.

 

Wenn ein Schulträger den eigentlichen Rahmen (Aufnahmekapazität), der die Zahl der an einer Grundschule zu bildenden Eingangsklassen z. B. aufgrund der räumlichen Gegebenheiten begrenzt, dauerhaft verändern will (Erhöhung/Abbau von Zügigkeiten) hat er bei seiner Entscheidung die Rechtsgedanken der vorstehenden Ausführungen zu berücksichtigten. Daraus lässt sich herleiten, dass eine Anhebung der grundständigen Aufnahmekapazität nur erfolgen kann, wenn aufgrund der schulentwicklungsplanerischen Prognosedaten die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bedarf an Plätzen in den Eingangsklassen der betreffenden Grundschule unter Berücksichtigung der in § 6 a Abs. 1 u. 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG genannten Klassenbildungswerte/Bandbreiten nur durch diese Maßnahme „dauerhaft“ gedeckt werden kann und die räumlichen Voraussetzungen dafür vorliegen bzw. kurzfristig geschaffen werden können. Ansonsten kann der Schulträger im Rahmen der Festlegungen zur kommunalen Klassenrichtzahl auf die Ergebnisse des Anmeldeverfahrens beweglich reagieren und im Rahmen der festgelegten grundständigen Aufnahmekapazität die Anzahl der an den einzelnen Grundschulen zu bildenden Eingangsklassen jährlich neu festlegen und damit die Schülerströme „steuern“. Wenn diese „Festlegung“ dazu führt, dass nicht allen Elternwünschen entsprochen werden kann (Anmeldeüberhang) hat die Schule/Schulleitung ein Aufnahmeverfahren auf der Grundlage der in § 1 Abs. 3 der VVzAO-GS genannten Kriterien durchzuführen. Eine Veränderung der festgelegten Aufnahmekapazität/Zügigkeit einzelner Schulen, um (lediglich) ein solches (Auswahl-)Verfahren von vorneherein zu vermeiden oder die Klassengröße an einzelnen Schulen gering zu halten, halte ich im Sinne der vorstehend genannten Vorgaben für nicht genehmigungsfähig.“

 

Die Klassenbildung erfolgt nach den Richtlinien zur Festlegung der kommunalen Klassenrichtzahl. Die Verteilung der zu bildenden Klassen erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung mit allen Grundschulleitungen, sowie dem Arbeitskreis Schulstruktur nach dem abgeschlossenen Anmeldeverfahren spätestens bis zum 15. Januar eines Jahres. Es wird zur Kenntnis genommen, dass unabhängig von der Zügigkeit einer Grundschule Aufnahmen und Ablehnungen an diversen Schulen möglich sind. Bei der Verteilung der Klassen auf die einzelnen Grundschulen ist neben dem Anmeldeverhalten der Eltern, die räumlichen Voraussetzungen auch die Sozialstruktur im Umfeld der Schule (Vera-Standorttyp) zu berücksichtigen. Sofern es die Kriterien erlauben, kann eine zusätzliche Klasse unabhängig der bestehenden Zügigkeit gebildet werden.

 

Bei der Berechnung der Zügigkeiten werden die Geburtenzahlen aus der Kitabedarfsplanung zu Grunde gelegt. Erfahrungsgemäß wählen einige Eltern für ihre Kinder eine freie Schule oder eine Förderschule aus. Diese Kinder dürfen bei der Bildung der kommunalen Klassenrichtzahl nicht berücksichtigt werden. Es ist daher bei den tatsächlichen Anmeldezahlen davon auszugehen, dass diese geringfügig unter den prognostizierten Bedarfsplanungen liegen.

 

Die Johannesschule Mesum/Elte wird am Teilstandort Elte mit dem pädagogischen Konzept des jahrgangsübergreifenden Unterrichts geführt. Die Geburtenzahlen zeigen auf, dass in den kommenden Jahren ein jahrgangsbezogener Unterricht möglich ist. In den letzten 6 Jahren wurden pro Jahr  ausreichend Kinder geboren, die einem Jahrgang zugeordnet werden. Sofern das Interesse am Standort besteht könnte eine entsprechende Betreuungsgruppe (OGS oder zusätzliche Betreuung) am Teilstandort installiert werden.

 

Die Geburtenzahlen in Elte stellen sich wie folgt dar:

 

Geburtenzeitraum

Anzahl der geborenen Kinder

01.10.2012-30.09.2013

19

01.10.2013-30.09.2014

20

01.10.2014-30.09.2015

22

01.10.2015-30.09.2016

17

01.10.2016-30.09.2017

15

01.10.2017-30.09.2018

24