Betreff
Verkaufsoffener Sonntag in Mesum am 8. September 2019
hier: Antrag der CDU-Fraktion auf Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine
Vorlage
305/19
Aktenzeichen
Fchbereich 3 - 3201 -
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen am Sonntag, 08.09.2019, anlässlich des Dorffestes im Ortsteil Mesum:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen am Sonntag, 08.09.2019 anlässlich des Dorffestes mit Biathlon Event im Stadtteil Mesum    vom ___________

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.03.2018 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.03.2018 (GV.NRW.S.172) in Verbindung mit § 27 Abs.1 und 4 Ordnungsbehördengesetz (OBG ) in der Fassung vom der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062 wird für den Bereich der Stadt Rheine, Ortsteil Mesum, verordnet:

 

§ 1

 

Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 08.09.2019, in der Zeit von 13.00 bis 18:00 Uhr

anlässlich des „Dorffestes mit Biathlon Event“ für den Mesumer Kernbereich geöffnet sein.

Der „Mesumer Kernbereich“ wird durch die Anlage 1 „Mesumer Kernbereich“ definiert. Die Anlage ist Bestandteil der Ordnungsbehördlichen Verordnung.

 

 

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig handelt, wer an Sonn – oder Feiertagen vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

 


Begründung:

Mit dem vom nordrhein-westfälischen Landtag am 21.03.2018 geänderten und am 30.03.2018 in Kraft getretenen Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) wurde die Zulässigkeit von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen neu geregelt.

Auf der Grundlage dieses Gesetzes können die Kommunen insgesamt acht verkaufsoffene Sonntage durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmen. Hierzu sind folgende Regelungen getroffen:

·         Die Gemeinden können durch Verordnung eine Ladenöffnung an jährlich bis zu acht Sonn- und Feiertagen erlauben. Die Festsetzung kann dabei für das gesamte Gemeindegebiet oder bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile erfolgen. Dabei dürfen innerhalb der Gemeinde nicht mehr al 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden.

·         Die Freigabe darf ab 13.00 Uhr und auch dann nur für einen Zeitraum von bis zu fünf Stunden erfolgen.

·         Eine Ladenöffnung ist bei Freigabe für das gesamte Gemeindegebiet höchstens an einem Adventssonntag zulässig. Erfolgt eine beschränkte Freigabe z. B. auf Bezirke, dann dürfen nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW, der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser auf einen Sonntag fällt, sind ausgenommen.

 

Neben diesen Änderungen hat der Gesetzgeber auch die Sachgründe, die für eine ausnahmsweise Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen vorliegen müssen, neu gefasst.

 

Die grundlegende Änderung des § 6 LÖG NRW besteht darin, dass eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen nicht mehr ausschließlich von einem Anlassbezug abhängig ist, sondern maßgeblich kann nunmehr auch das Bestehen eines öffentlichen Interesses sein.

 

Es ist zu beachten, dass die typische werktägliche Geschäftigkeit in der Regel an Sonn- und Feiertagen ruhen muss; es gilt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Solange der Gesetzgeber die Mindestanforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz wahrt, sind Ausnahmen vom Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe zum Schutz höherer, gleichwertiger oder sonstiger gewichtiger Rechtsgüter möglich.

In diesem Zusammenhang muss im Einzelfall dargelegt und geprüft werden, warum ein öffentliches Interesse aufgrund eines oder mehrerer der in § 6 Abs. 1 S 2 Nr.1 bis 5 LÖG NRW benannten Sachgründe vorliegt. Nach der Rechtsprechung muss im Einzelfall dargestellt werden, warum an dem beantragten Sonntag ein öffentliches Interesse vorliegt, so dass die grundsätzliche Arbeitsruhe am Sonntag ausnahmsweise in der Abwägung weniger schützenswert ist.

 

Eine anlassbezogene Sonntagsöffnung ist auch nach neuer Rechtslage weiterhin möglich. Wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt, kann ein öffentliches Interesse bejaht werden.

 

Ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung kann dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters muss zwingend die Veranstaltung (Anlass) im Vordergrund stehen.

 

Mit Antrag vom 01.06.2019, hier eingegangen am 11.06.2019 beantragt die Werbegemeinschaft der Mesumer Kaufleute einen verkaufsoffenen Sonntag anlässlich des „Dorffestes mit Biathlon Event“ am 08.09.2018 im Ortsteil Mesum.

 

Der verkaufsoffene Sonntag soll zunächst einmalig durchgeführt werden. Ob und ggfls. in welchem Turnus das Fest jährlich stattfinden soll, ist zum jetzigen Zeitpunkt offen.

Daher wird eine Änderung der bestehenden Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 02. März 2017 nicht vorgenommen, sondern eine gesonderte Verordnung für den 08.09.2019 erlassen.

 

Insofern wird der Antrag der CDU Fraktion auf Einberufung des Rates zur Beschlussfassung über die Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 02.03.2017 entsprechend umgedeutet.

 

Die genannte Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen, die gemäß den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes an eine Freigabe zu stellen sind:

 

Auf Grund der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 02.03.2017 sind bisher im Bereich „Innerer Ring“ vier Sonntage, im Bereich Emstor ein Sonntag und im Bereich Mesum zwei Sonntage verkaufsoffen, so dass ein weiterer Sonntag im Ortsteil Mesum von der gesetzlichen Möglichkeit abgedeckt ist.

 

Das beantragte Dorffest wird am 08.09.2019 von 11 Uhr bis 18 Uhr stattfinden und knüpft an das Dorffest aus dem Jahr 2017 an. Es soll insbesondere den Vereinen eine Plattform bieten, sich zu präsentieren. Hierzu findet auf der Bühne am Ende der Alten Bahnhofstraße während der gesamten Veranstaltung ein umfangreiches Bühnenprogramm statt. Ergänzt wird es im diesem Jahr um das „Biathlon-Event“.

 

Der gesamte Veranstaltungsbereich befindet sich im Ortskern Mesum und umfasst die Alte Bahnhofstraße sowie Teile der Nebenstraßen. Im gesamten Bereich werden Verkaufs- und Promotionsstände sowie gastronomische Stände aufgebaut. Die Verkaufsfläche beträgt ca. 1800 m², so dass ein angemessenes Verhältnis zur Veranstaltungsfläche mit 6000 m² besteht.

Die Sonntagsöffnung wird auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung begrenzt.

 

Gemäß der von der EWG Rheine erstellten Prognose, die sich auf Erfahrungswerte des letzten Dorffestes sowie Vergleichswerte anderer Feste bezieht, wird die Besucherzahl des Festes bei etwa 1.500 Personen liegen.

Aufgrund von Kundenzählungen in Mesumer Geschäften kann man werktäglich von einer Kundenfrequenz von 337 Personen ausgehen. Das Dorffest weist somit mit der prognostizierten Besucherzahl eine hohe Eigenattraktivität auf, so dass die öffentliche Wirkung der Veranstaltung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht und die Ladenöffnung ein Annex der Veranstaltung ist.

 

Vor Erlass der Verordnung zur Freigabe des Sonntages ist die zuständige Gewerkschaft, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer angehört worden. Die entsprechenden Stellungnahmen befinden sich in der Anlage.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: „Mesumer Kernbereich“

Anlage 2: Antrag der Werbegemeinschaft Mesumer Kaufleute e.V. nebst Anlagen

Anlage 3: Antrag der CDU-Fraktion vom 18.08.2019

Anlage 4: Prognose der EWG Rheine bezüglich der Besucherzahlen des Dorffestes

Anlage 5: Stellungnahmen der angehörten Gewerkschaft ver.di, Handelsverband NRW, Handwerkskammer Münster, Kreisdekanat Steinfurt, Kirchenkreis Tecklenburg und der IHK Nord Westfalen.