Betreff
36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine
Kennwort: "Nahversorgungszentrum Salzbergener Straße"
I. Abwägungsbeschluss
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung
des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Feststellungsbeschluss nebst Begründung
Vorlage
346/19
Aktenzeichen
PG 5.1 - wo
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

I.       Abwägungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1).

 

 

II.    Beschluss über die Abwägungsempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (siehe Anlage 2: Vorlage Nr. 156/19) sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB (siehe Anlage 1) billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

 

III.   Feststellungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß des § 2 Abs. 1 und des  § 6 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses geltenden Fassung wird die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: „Nahversorgungszentrum Salzbergener Straße“ und die Begründung hierzu beschlossen.

 

 

 

Begründung:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz hat in seiner Sitzung am 21. November 2018 die Einleitung eines Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 144 beschlossen. Ziel des Änderungsverfahrens ist die Anpassung des im Geltungsbereich ansässigen Aldi-Marktes an die für Discountmärkte heute übliche Verkaufsfläche. Zur planungsrechtlichen Absicherung ist zusätzlich zur Änderung des Bebauungsplanes auch die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, da der Flächennutzungsplan neben der Darstellung als Sondergebiet des großflächigen Einzelhandels „Nahversorgungszentrum“ auch eine Angabe zur maximalen Verkaufsfläche in diesem zentralen Versorgungsbereich enthält. Der bisherige Wert von 1.580 qm Gesamtverkaufsfläche für alle im Sondergebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe wird zur Absicherung der Erweiterungsabsichten von „Aldi“ auf 1.880 qm auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung erhöht.

 

Als erster Verfahrensschritt ist eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung im Frühjahr 2019 durchgeführt worden. Aufbauend auf den Ergebnissen der Beteiligung hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz in seiner Sitzung am 26. 06. 2019 die Offenlage der Flächennutzungsplanänderung beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat vom 12. 08. 2019 bis einschließlich 12. 09. 2019 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.

 

Da keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind, ist nunmehr der Feststellungsbeschluss zu fassen.

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Flächennutzungsplanänderung (Anlage 5) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.

 

Ausschnitte aus dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 3 und 4; Alt-Neu-Gegenüberstellung).

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz

 

Bei Realisierung der Planung wird sich der Ausstoß klimaschädlicher Gase, insbesondere von CO2 erhöhen durch

§  Erhöhung des Verkehrsaufkommens (Erhöhung der Stellplatzzahl analog der Zunahme der Verkaufsfläche)

§  Herstellung und Transport von Baustoffen

 

Das Bauleitplanverfahren hat das Ziel, den zentralen Versorgungsbereich „Salzbergener Straße“ zukunftsfähig zu gestalten und damit dauerhaft zu sichern. Durch die zentrale Lage des Versorgungsbereiches im Wohngebiet Wietesch/Schleupe trägt die geplante Erweiterung dazu bei, lange PKW-Anfahrtswege zu vermeiden. Für eine Vielzahl der Bewohner der angrenzenden Wohngebiete ist der Versorgungsbereich fußläufig oder mit dem Rad zu erreichen. Tendenziell trägt das Bauleitplanverfahren deshalb auch zu einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs und damit zu einer Reduzierung des CO2  - Ausstoßes bei.

 

Ein weiterer klimabeeinflussender Faktor ist die Versiegelung. Versiegelung führt zu

§  einer Reduzierung der Grundwasserneubildung

§  einer Verringerung der Rückhaltung von Niederschlagswasser (Erhöhung von Starkregenereignissen)

§  einem Verlust klimaausgleichender Vegetationsflächen (Verringerung von Kalt- und Frischluft, Temperaturausgleich)

 

Der überwiegende Teil des Plangebietes stellt sich im vorliegenden Fall als bereits versiegelte/bebaute, innerstädtische Fläche dar. Die maximal zulässige zusätzliche Neuversiegelung durch die Inhalte der Bauleitplanverfahren und die Hinzunahme eines weiteren Grundstücks in den Geltungsbereich erreicht eine Größenordnung von lediglich ca. 1.000 m².

 

Aufgrund der beschriebenen Größenordnungen ist insgesamt nach Umsetzung der Planung nicht mit einer erheblich erhöhten CO2 Produktion sowie erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die klimatische Situation zu rechnen.

 

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1:              Abwägungsvorschläge

Anlage 2:              Vorlage Nr. 156/19 incl. Abwägungsvorschlägen

Anlage 3:              Flächennutzungsplanausschnitt  -  ALT

Anlage 4:              Flächennutzungsplanentwurf  -  NEU

Anlage 5:              Begründung

Anlage 6:              Umweltbericht

Anlage 7:              Artenschutzprüfung Stufe 1

Anlage 8:              städtebauliche Verträglichkeitsstudie

Anlage 9:              schalltechnische Untersuchung 2006

Anlage 10:            schalltechnische Untersuchung 2008

Anlage 11:            schalltechnische Untersuchung 2018