Betreff
Beschlussfassung zur Gründung einer Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendarbeit nach § 78 SGB VIII
Vorlage
412/19
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

1.    Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII „Kinder- und Jugendarbeit“

2.    Der Jugendhilfeausschuss verabschiedet die Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII „Kinder- und Jugendarbeit“

 


Begründung:

 

1. Gründung der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII „Kinder- und Jugendarbeit“

 

Nach § 78 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben dem öffentlichen Träger die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger von geförderten Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen; sie sind somit in erster Linie Planungsgremien. Arbeitsgemeinschaften sollen eine breite Plattform für die umfassende Zusammenarbeit zwischen freier und öffentlicher Jugendhilfe bieten. So können im Vorfeld der Beratungen und Beschlussfassungen im Jugendhilfeausschuss Fragestellungen auf einer fachlichen Ebene vorab geklärt oder im Nachgang von Entscheidungen bestimmte Themen weiterbearbeitet werden.

 

Im Verlauf der derzeitigen Entwicklung des 4. Kinder- und Jugendförderplanes der Stadt Rheine hat sich der Bedarf nach einer neu konzipierten Arbeitsgemeinschaft entsprechend § 78 SGB VIII ergeben. In diesem Zusammenhang ist die Vernetzung der Trägervertreter und Trägervertreterinnen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe von zentraler Bedeutung.

 

 

2.  Verabschiedung der Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII
„Kinder- und Jugendarbeit“

 

In zwei Trägertreffen zur Vorbereitung der Gründung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII „Kinder- und Jugendarbeit“ wurde folgender Entwurf einer Geschäftsordnung entworfen und abgestimmt:

 


 

 

Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 78 SGB VIII
„Kinder- und Jugendarbeit“ der Stadt Rheine

 

Präambel

Auf der Grundlage der Zielsetzung und Aufträge aus dem SGB VIII formiert sich gemäß
§ 78 SGB VIII eine Arbeitsgemeinschaft – Kinder- und Jugendarbeit – die die Planung gemäß § 80 SGB VIII mit einbezieht.

Die Arbeitsgemeinschaft erkennt die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung gemäß § 79 SGB VIII an, übernimmt aber gleichwohl die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte.

Die Arbeitsgemeinschaft dient als Instrument der partnerschaftlichen Zusammenarbeit des öffentlichen Trägers mit den im Aufgabenbereich „Kinder- und Jugendarbeit“ tätigen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe. Sie soll neben dem Jugendhilfeausschuss nach den Zielvorstellungen des Gesetzgebers eine bedarfsgerechte Koordination und Kooperation der Dienste und Einrichtungen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe bewirken.

Die Arbeitsgemeinschaft leistet ihren Beitrag zur Weiterentwicklung einer zeitgemäßen Kinder- und Jugendarbeit, die sich an den Interessen der jungen Menschen orientiert und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet wird. So sollen junge Menschen zur Selbstbestimmung befähigt und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement hingeführt werden.

§ 1
Zusammensetzung

1. Mitglieder sind neben dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Ø  Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe

Ø  Träger von geförderten Maßnahmen

2. Aus folgenden Institutionen sollen jeweils ein/eine Trägervertreter/-in und ein/eine
Mitarbeiter/-in Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft sein:

Ø  Katholisches Jugendwerk Rheine e. V.

Ø  Katholisches Jugendwerk Mesum e. V.

Ø  Evangelische Kirchengemeinde Jakobi

Ø  Stadtjugendring Rheine e. V.

Ø  Jugend- und Familiendienst Rheine e. V.

Ø  Caritasverband Rheine e. V., Jugendberatungsstelle

     Eine Kontinuität in der Teilnahme ist anzustreben.

     Eine Erweiterung der AG 78 erfolgt auf Beschluss des Jugendhilfeausschusses.

3. Für verschiedene Themen können Teilnehmer/-innen aus Jugendgruppen und Jugendinitiativen, ehrenamtlich Tätige in der Jugendarbeit und Mitglieder der im Jugendhilfeausschuss vertretenen Fraktionen eingeladen werden.

4. Bei Bedarf können zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft externe Sachverständige, Institute und Einrichtungen beratend hinzugezogen werden.

5. Träger von geförderten Maßnahmen können im Einzelfall beratend an den Sitzungen teilnehmen.

 

§ 2
Jugendhilfeplanung

Die Arbeitsgemeinschaft gemäß § 78 SGB VIII beteiligt sich im Rahmen der Aufgabenstellung an allen Phasen der Jugendhilfeplanung gemäß § 80 Abs. 3 SGB VIII.

§ 3
Aufgaben

Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt insbesondere nachfolgend genannte Aufgaben:

Ø  Sicherung einer kontinuierlichen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit sowie eines regelmäßigen Fachaustausches zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe.

Ø  Entwicklung eines gemeinsamen Leitbilds der Kinder- und Jugendarbeit für die Stadt Rheine.

Ø  Diskussion über aktuelle Themen und konzeptionelle Fragen der Kinder- und Jugendarbeit um eine aktuelle Aktions- und Maßnahmenplanung so abstimmen zu können, dass sich die Anbieter ergänzen bzw. kooperieren können.

Ø  Regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit von Angeboten, Maßnahmen, Veranstaltungen und Projekten (Wirksamkeitsdialog, Evaluation, Zielkontrolle).

Ø  Mitwirkung bei der Erstellung eines kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes.

Ø  Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen für den Jugendhilfeausschuss.

Ø  Fachliche Begleitung der Umsetzung von Beschlüssen aus dem Jugendhilfeausschuss.

 

§ 4
Sprecher/-in der Arbeitsgemeinschaft

1. Die Arbeitsgemeinschaft wählt aus den Mitgliedern der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe eine/einen Sprecher/-in sowie deren/dessen Vertretung.

2. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

3. Der/Die Sprecher/-in leitet die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft und wird bei den Themen der Tagesordnung des Jugendhilfeausschusses beratend hinzugezogen, wenn diese für den Bereich der Kinder- und Jugendarbeit relevant sind.

 

§ 5
Geschäftsführung

1. Die Geschäftsführung wird vom Jugendamt übernommen.

2. Das Jugendamt lädt zu den Sitzungen ein, legt nach Rücksprache mit der/dem Sprecher/
-in die Tagesordnung fest, bereitet diese vor und erstellt das Protokoll. Eine Änderung der Tagesordnung bedarf einer 1/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 6
Sitzungen

1. Die Arbeitsgemeinschaft tagt zweimal im Jahr, bei Bedarf auch häufiger. Die Termine orientieren sich am Terminplan des Jugendhilfeausschusses.

2. Die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft sind nicht öffentlich.

§ 7
Wahlen/Abstimmungen

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft.

2. Wahlen und Abstimmungen finden per Handzeichen mit einfacher Mehrheit statt. Geheime Wahl/Abstimmung muss auf Antrag eines Mitglieds gewährt werden.

§ 8
Untergruppen

1.  Die Arbeitsgemeinschaft kann zu bestimmten Themen, Projekten, Sachverhalten und Problemen Untergruppen bilden.

2. Über die Zusammensetzung der Untergruppen entscheidet die Arbeitsgemeinschaft durch einen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.

§ 9
Inkrafttreten

1. Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss in Kraft.

2. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der bei der Sitzung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft.