Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1.
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Gründung
einer Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII „Kinder- und
Jugendarbeit“
2. Der Jugendhilfeausschuss verabschiedet die Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII „Kinder- und Jugendarbeit“
Begründung:
1. Gründung
der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII „Kinder- und Jugendarbeit“
Nach § 78 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben dem öffentlichen Träger die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger von geförderten Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen; sie sind somit in erster Linie Planungsgremien. Arbeitsgemeinschaften sollen eine breite Plattform für die umfassende Zusammenarbeit zwischen freier und öffentlicher Jugendhilfe bieten. So können im Vorfeld der Beratungen und Beschlussfassungen im Jugendhilfeausschuss Fragestellungen auf einer fachlichen Ebene vorab geklärt oder im Nachgang von Entscheidungen bestimmte Themen weiterbearbeitet werden.
Im Verlauf der derzeitigen Entwicklung des 4. Kinder- und Jugendförderplanes der Stadt Rheine hat sich der Bedarf nach einer neu konzipierten Arbeitsgemeinschaft entsprechend § 78 SGB VIII ergeben. In diesem Zusammenhang ist die Vernetzung der Trägervertreter und Trägervertreterinnen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe von zentraler Bedeutung.
2. Verabschiedung der Geschäftsordnung der
Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII
„Kinder- und Jugendarbeit“
In zwei Trägertreffen zur Vorbereitung der Gründung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII „Kinder- und Jugendarbeit“ wurde folgender Entwurf einer Geschäftsordnung entworfen und abgestimmt:
Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft gemäß
§ 78 SGB VIII
„Kinder- und Jugendarbeit“ der Stadt Rheine
Präambel
Auf
der Grundlage der Zielsetzung und Aufträge aus dem SGB VIII formiert sich gemäß
§ 78 SGB VIII eine Arbeitsgemeinschaft – Kinder- und Jugendarbeit –
die die Planung gemäß § 80 SGB VIII mit einbezieht.
Die
Arbeitsgemeinschaft erkennt die Gesamtverantwortung einschließlich der
Planungsverantwortung gemäß § 79 SGB VIII an, übernimmt aber
gleichwohl die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte.
Die
Arbeitsgemeinschaft dient als Instrument der partnerschaftlichen Zusammenarbeit
des öffentlichen Trägers mit den im Aufgabenbereich „Kinder- und Jugendarbeit“
tätigen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe. Sie soll neben dem
Jugendhilfeausschuss nach den Zielvorstellungen des Gesetzgebers eine
bedarfsgerechte Koordination und Kooperation der Dienste und Einrichtungen der
öffentlichen und der freien Jugendhilfe bewirken.
Die
Arbeitsgemeinschaft leistet ihren Beitrag zur Weiterentwicklung einer
zeitgemäßen Kinder- und Jugendarbeit, die sich an den Interessen der jungen
Menschen orientiert und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet wird. So sollen
junge Menschen zur Selbstbestimmung befähigt und zu gesellschaftlicher
Mitverantwortung und zu sozialem Engagement hingeführt werden.
§ 1
Zusammensetzung
1.
Mitglieder sind neben dem Träger der
öffentlichen Jugendhilfe
Ø Anerkannte
Träger der freien Jugendhilfe
Ø Träger
von geförderten Maßnahmen
2.
Aus folgenden Institutionen sollen
jeweils ein/eine Trägervertreter/-in und ein/eine
Mitarbeiter/-in Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft sein:
Ø Katholisches
Jugendwerk Rheine e. V.
Ø Katholisches
Jugendwerk Mesum e. V.
Ø Evangelische
Kirchengemeinde Jakobi
Ø Stadtjugendring
Rheine e. V.
Ø Jugend-
und Familiendienst Rheine e. V.
Ø Caritasverband
Rheine e. V., Jugendberatungsstelle
Eine
Kontinuität in der Teilnahme ist anzustreben.
Eine
Erweiterung der AG 78 erfolgt auf Beschluss des Jugendhilfeausschusses.
3.
Für verschiedene Themen können
Teilnehmer/-innen aus Jugendgruppen und Jugendinitiativen, ehrenamtlich Tätige
in der Jugendarbeit und Mitglieder der im Jugendhilfeausschuss vertretenen
Fraktionen eingeladen werden.
4.
Bei Bedarf können zu den Sitzungen der
Arbeitsgemeinschaft externe Sachverständige, Institute und Einrichtungen
beratend hinzugezogen werden.
5. Träger
von geförderten Maßnahmen können im Einzelfall beratend an den Sitzungen teilnehmen.
§ 2
Jugendhilfeplanung
Die Arbeitsgemeinschaft gemäß
§ 78 SGB VIII beteiligt sich im Rahmen der Aufgabenstellung an allen
Phasen der Jugendhilfeplanung gemäß § 80 Abs. 3 SGB VIII.
§ 3
Aufgaben
Die
Arbeitsgemeinschaft verfolgt insbesondere nachfolgend genannte Aufgaben:
Ø Sicherung
einer kontinuierlichen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit sowie eines
regelmäßigen Fachaustausches zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe.
Ø Entwicklung
eines gemeinsamen Leitbilds der Kinder- und Jugendarbeit für die Stadt Rheine.
Ø Diskussion
über aktuelle Themen und konzeptionelle Fragen der Kinder- und Jugendarbeit um
eine aktuelle Aktions- und Maßnahmenplanung so abstimmen zu können, dass sich
die Anbieter ergänzen bzw. kooperieren können.
Ø Regelmäßige
Überprüfung der Wirksamkeit von Angeboten, Maßnahmen, Veranstaltungen und
Projekten (Wirksamkeitsdialog, Evaluation, Zielkontrolle).
Ø Mitwirkung
bei der Erstellung eines kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes.
Ø Erarbeitung
von Stellungnahmen und Empfehlungen für den Jugendhilfeausschuss.
Ø Fachliche
Begleitung der Umsetzung von Beschlüssen aus dem Jugendhilfeausschuss.
§ 4
Sprecher/-in der Arbeitsgemeinschaft
1.
Die Arbeitsgemeinschaft wählt aus den
Mitgliedern der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe eine/einen
Sprecher/-in sowie deren/dessen Vertretung.
2.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, eine
Wiederwahl ist möglich.
3.
Der/Die Sprecher/-in leitet die Sitzungen
der Arbeitsgemeinschaft und wird bei den Themen der Tagesordnung des
Jugendhilfeausschusses beratend hinzugezogen, wenn diese für den Bereich der Kinder-
und Jugendarbeit relevant sind.
§ 5
Geschäftsführung
1.
Die Geschäftsführung wird vom Jugendamt
übernommen.
2. Das
Jugendamt lädt zu den Sitzungen ein, legt nach Rücksprache mit der/dem
Sprecher/
-in die Tagesordnung fest, bereitet diese vor und erstellt das Protokoll. Eine
Änderung der Tagesordnung bedarf einer 1/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 6
Sitzungen
1.
Die Arbeitsgemeinschaft tagt zweimal im
Jahr, bei Bedarf auch häufiger. Die Termine orientieren sich am Terminplan des
Jugendhilfeausschusses.
2.
Die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft
sind nicht öffentlich.
§ 7
Wahlen/Abstimmungen
1.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der
Arbeitsgemeinschaft.
2. Wahlen
und Abstimmungen finden per Handzeichen mit einfacher Mehrheit statt. Geheime
Wahl/Abstimmung muss auf Antrag eines Mitglieds gewährt werden.
§ 8
Untergruppen
1. Die Arbeitsgemeinschaft kann zu bestimmten
Themen, Projekten, Sachverhalten und Problemen Untergruppen bilden.
2. Über
die Zusammensetzung der Untergruppen entscheidet die Arbeitsgemeinschaft durch
einen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.
§ 9
Inkrafttreten
1.
Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tag
der Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss in Kraft.
2.
Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen
einer 2/3 Mehrheit der bei der Sitzung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
der Arbeitsgemeinschaft.