Betreff
Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung)
Vorlage
419/19
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende 1. Änderungssatzung über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung):

 

1. Änderungssatzung der Stadt Rheine

über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von

Geld- oder Sachwerten und auf das Benutzen

von Apparaten (Apparatesteuersatzung)

vom ______. Dezember 2019

 

 

Aufgrund der §§ 1 bis 3 und §§ 17 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgaben­gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/ SGV NW S.610), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am _____ Dezember 2019 die folgende 1. Änderungssatzung der Stadt Rheine über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung) vom 11. Dezember 2018 beschlossen:

 

Artikel I

Der § 6 (2) der Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld -oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung) vom 11. Dezember 2018 wird wie folgt geändert:

 

§ 6

Besteuerung nach dem Spieleinsatz bzw. Anzahl der Apparate

 

(2)     Die Steuer beträgt je Apparat und Spieleinsatz bzw. angefangenem Kalendermonat:

 

1.        in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 a) bei

 

a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                             5,5 v. H. des Spieleinsatzes

 

b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                                                      50,00 Euro

 

2.        an sonstigen Orten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2b) bei

 

a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                             5,5 v. H. des Spieleinsatzes

                                                                                                                                      

b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                                                      25,00 Euro

 

3.        unabhängig vom Aufstellort für Apparate (§ 2 Abs. 1 Nr. 2),

       mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder

       Tiere dargestellt werden, die die Verherrlichung oder

       Verharmlosung des Krieges oder pornografische und

       die Würde des Menschen verletzende Praktiken

       zum Gegenstand haben                                                                          1.000,00 Euro

 

          Die Voraussetzungenr die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Apparat installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle für jugend­gefährdende Medien (BPjM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde.

 

 

Artikel II

 

Die 1. Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

 

 

Artikel III

 

Gleichzeitig tritt § 6 (2) der Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung), beschlossen am 04.12.2018, außer Kraft.

 

 


Begründung:

 

Zum 01.01.2019 trat die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung) in Kraft. Dabei wurde aufgrund der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen als Besteuerungsgrundlage der Spieleinsatz festgelegt. Der derzeitige Steuersatz beträgt 4,9 v.H.. Zuvor war als Besteuerungsgrundlage das Einspielergebnis maßgeblich.

 

Durch die Einreichung der Zählwerkausdrücke für die Ermittlung der Apparatesteuer konnte die Steuerverwaltung im Jahr 2018 bereits Spieleinsätze auswerten, um einen Steuersatz ermitteln zu können, der für eine aufkommensneutrale Erhebung notwendig ist. Die Verwaltung hatte die Spieleinsätze des 3. und 4. Quartals 2017 sowie des 1. und 2. Quartals 2018 von 8 Spielhallen und 22 Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen ausgewertet. Um eine einkommensneutrale Erhebung vorzunehmen, schlug die Verwaltung seinerzeit vor, einen Steuersatz in Höhe von 4,9 v.H. auf den Spieleinsatz festzusetzen.

 

Die Steuererträge sind für 2019 voraussichtlich um ca. 36 v.H. rückläufig. Auswertungen haben ergeben, dass sowohl die Höhe des Spieleinsatzes als auch die Höhe des Einspielergebnisses unter den erwarteten Werten bleiben werden. Demnach sind die Mindererträge nicht ausschließlich auf die Umstellung der Besteuerungsgrundlage zurückzuführen. Im 1., 2. und 3. Quartal ist in 30 Spielhallen und Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen das Einspielergebnis von 994.378,96 € (2018) auf 800.203,50 € (2019) gesunken.

 

Die Verwaltung geht aktuell davon aus, dass bis zum Jahresende 882.000 € ertragswirksam eingehen werden. Das wären 494.000,00 € weniger als geplant. Von diesen Mindererträgen sind voraussichtlich 309.000,00 € auf ein geändertes Spielverhalten und 185.000 € auf die Änderung der Besteuerungsgrundlage zurückzuführen.

 

Die Spannbreite der Steuersätze liegt bei der Einsatzbesteuerung zwischen 2,8 v.H. und 6,5 v.H.. Bei der Stadt Dortmund wird bereits seit 2007 nach dem Spieleinsatz versteuert mit einem Wert von 5,5 v.H.. Das Oberverwaltungsgericht Gelsenkirchen stellte fest, dass bei einem Steuersatz von 5,5 v.H. keine Erdrosselungswirkung gegeben ist.

 

Bei dem vorgeschlagenen Hebesatz von 5,5 v.H. reduzieren sich die o.a. Mindererträge wegen der Änderung der Besteuerungsgrundlage von 185.000 € um 109.000 € auf 76.000 €.

 

Für die Haushaltsplanung 2020 ergeben sich Mindererträge von 385.000 € (309.000 € Spielverhalten und 76.000 € Änderung Besteuerungsgrundlage), von denen bereits 180.000 € im Haushaltsplanentwurf berücksichtigt wurden. Somit ist im Rahmen der HFA-Eckdatenprüfung am 17.12.2019 noch eine Verschlechterung von 205.000 € einzuplanen.

 

Um eine Aufkommensneutralität zu erreichen, wäre eine weitere Erhöhung auf 5,9 v.H. erforderlich. Eine solche Erhöhung wird allerdings nicht empfohlen, da dies rechtlich nicht abgesichert ist. Sollte sich hieran etwas ändern, wird die Verwaltung zu 2021 eine entsprechende Anpassung vorschlagen.