Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende 1. Änderungssatzung über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung):
1. Änderungssatzung der Stadt Rheine
über die Erhebung einer Steuer auf das
Ausspielen von
Geld- oder Sachwerten und auf das Benutzen
von Apparaten (Apparatesteuersatzung)
vom ______. Dezember 2019
Aufgrund der §§ 1 bis 3 und §§ 17
und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/ SGV NW
S.610), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV.
NRW. S. 90), in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art.
5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202), hat der Rat der Stadt Rheine
in seiner Sitzung am _____ Dezember 2019 die folgende 1. Änderungssatzung der
Stadt Rheine über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld- oder
Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung) vom 11.
Dezember 2018 beschlossen:
Artikel I
Der § 6 (2) der Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld -oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung) vom 11. Dezember 2018 wird wie folgt geändert:
§ 6
Besteuerung nach dem Spieleinsatz bzw. Anzahl der Apparate
(2) Die Steuer beträgt je Apparat und
Spieleinsatz bzw. angefangenem Kalendermonat:
1.
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2
a) bei
a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 5,5 v. H. des
Spieleinsatzes
b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 50,00 Euro
2.
an sonstigen Orten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2b) bei
a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 5,5 v. H. des Spieleinsatzes
b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00
Euro
3.
unabhängig vom Aufstellort für Apparate (§ 2 Abs. 1 Nr. 2),
mit
denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen
und/oder
Tiere
dargestellt werden, die die Verherrlichung
oder
Verharmlosung
des Krieges oder pornografische und
die Würde des Menschen verletzende Praktiken
zum Gegenstand haben 1.000,00
Euro
Die Voraussetzungen für
die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall
als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Apparat installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware
Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste der
jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde.
Artikel II
Die 1. Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Artikel III
Gleichzeitig tritt § 6 (2) der Satzung
der Stadt Rheine über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld-
oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung),
beschlossen am 04.12.2018, außer Kraft.
Begründung:
Zum
01.01.2019 trat die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen
von Geld oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten
(Apparatesteuersatzung) in Kraft. Dabei wurde aufgrund der Empfehlung des
Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen als Besteuerungsgrundlage der
Spieleinsatz festgelegt. Der derzeitige Steuersatz beträgt 4,9 v.H.. Zuvor war
als Besteuerungsgrundlage das Einspielergebnis maßgeblich.
Durch die Einreichung der Zählwerkausdrücke für die Ermittlung der Apparatesteuer konnte die Steuerverwaltung im Jahr 2018 bereits Spieleinsätze auswerten, um einen Steuersatz ermitteln zu können, der für eine aufkommensneutrale Erhebung notwendig ist. Die Verwaltung hatte die Spieleinsätze des 3. und 4. Quartals 2017 sowie des 1. und 2. Quartals 2018 von 8 Spielhallen und 22 Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen ausgewertet. Um eine einkommensneutrale Erhebung vorzunehmen, schlug die Verwaltung seinerzeit vor, einen Steuersatz in Höhe von 4,9 v.H. auf den Spieleinsatz festzusetzen.
Die Steuererträge sind für 2019 voraussichtlich um ca. 36 v.H. rückläufig. Auswertungen haben ergeben, dass sowohl die Höhe des Spieleinsatzes als auch die Höhe des Einspielergebnisses unter den erwarteten Werten bleiben werden. Demnach sind die Mindererträge nicht ausschließlich auf die Umstellung der Besteuerungsgrundlage zurückzuführen. Im 1., 2. und 3. Quartal ist in 30 Spielhallen und Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen das Einspielergebnis von 994.378,96 € (2018) auf 800.203,50 € (2019) gesunken.
Die Verwaltung geht aktuell davon aus, dass bis zum Jahresende 882.000 € ertragswirksam eingehen werden. Das wären 494.000,00 € weniger als geplant. Von diesen Mindererträgen sind voraussichtlich 309.000,00 € auf ein geändertes Spielverhalten und 185.000 € auf die Änderung der Besteuerungsgrundlage zurückzuführen.
Die Spannbreite der Steuersätze liegt bei der Einsatzbesteuerung zwischen 2,8 v.H. und 6,5 v.H.. Bei der Stadt Dortmund wird bereits seit 2007 nach dem Spieleinsatz versteuert mit einem Wert von 5,5 v.H.. Das Oberverwaltungsgericht Gelsenkirchen stellte fest, dass bei einem Steuersatz von 5,5 v.H. keine Erdrosselungswirkung gegeben ist.
Bei dem vorgeschlagenen Hebesatz von 5,5 v.H. reduzieren sich die o.a. Mindererträge wegen der Änderung der Besteuerungsgrundlage von 185.000 € um 109.000 € auf 76.000 €.
Für die Haushaltsplanung 2020 ergeben sich Mindererträge von 385.000 € (309.000 € Spielverhalten und 76.000 € Änderung Besteuerungsgrundlage), von denen bereits 180.000 € im Haushaltsplanentwurf berücksichtigt wurden. Somit ist im Rahmen der HFA-Eckdatenprüfung am 17.12.2019 noch eine Verschlechterung von 205.000 € einzuplanen.
Um eine Aufkommensneutralität zu
erreichen, wäre eine weitere Erhöhung auf 5,9 v.H. erforderlich. Eine solche
Erhöhung wird allerdings nicht empfohlen, da dies rechtlich nicht abgesichert
ist. Sollte sich hieran etwas ändern, wird die Verwaltung zu 2021 eine
entsprechende Anpassung vorschlagen.