Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beauftragt die Verwaltung, die notwendigen Schritte zur Errichtung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung als Nachfolge der Anstalt des öffentlichen Rechts „Technische Betriebe Rheine“ einzuleiten, wobei nachfolgend aufgeführte Prämissen beachtet werden sollen:

 

·         Zuordnung der Straßen- und Grünplanung zum Fachbereich „Planen und Bauen“

·         Erhalt der realisierten Effizienz- und Synergiepotenziale mit dem Stadtwerke-Rheine-Konzern

·         Sicherstellung der weitestgehenden Eigenständigkeit der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Technische Betriebe Rheine“

 


Begründung:

 

Wie bereits schon mehrfach berichtet, hat sich die Besteuerung für die öffentliche Hand im Bereich der Umsatzsteuer zum 1. Januar 2017 grundlegend geändert.

 

In einem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 haben die juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Gelegenheit erhalten, weiterhin nach dem alten Recht zu verfahren. Darüber hinaus soll diese Zeit für notwendige Anpassungen an die neue Besteuerungssystematik genutzt werden. Von dieser Möglichkeit hat die „Technische Betriebe Rheine AöR“ (TBR) Gebrauch gemacht.

 

Der Vorstand der TBR hat daraufhin die WIBERA AG mit einer Bestandsaufnahme und einer anschließenden umsatzsteuerlichen Würdigung der Tätigkeiten der TBR beauftragt.

 

Insbesondere bei den Tätigkeiten, die von der TBR für die Stadt Rheine erbracht werden, wurde Handlungsbedarf erkannt. Diese Tätigkeiten, die nach bisherigem Recht nicht umsatzsteuerbar waren, jedoch nach neuem Recht entweder mit großer Wahrscheinlichkeit umsatzsteuerbar werden oder potenziell umsatzsteuerbar werden könnten und dabei ein hohes Umsatzvolumen aufweisen, sind nachfolgend aufgeführt:

 

§  Straßenunterhaltung,

§  Unterhaltung der Grünflächen,

§  Handwerkerdienste,

§  Planung und Bau und

§  Mobilitätsmanagement

 

Der Jahresumsatz der vorgenannten Tätigkeiten betrug in 2017 rd. 10,1 Mio. Euro, hieraus ergibt sich ein umsatzsteuerliches Risiko von rd. 1,9 Mio. Euro abzüglich des dann möglichen Vorsteuerabzugs.

 

Um diese Steuerbelastung zu verhindern, wurden vier verschiedene Organisationsvarianten (Anlage 1) entwickelt und auf ihre Umsetzbarkeit untersucht.

 

Bei der Untersuchung der Varianten wurde ein Hauptaugenmerk auf die Einhaltung folgender Ziele gelegt.

 

§  Vermeidung von umsatzsteuerlichen Risiken

§  Erhalt der vorhandenen Effizienzvorteile

§  Zusammenfassung der Aufgabenbereiche „Planen und Bau“

§  Gewährleistung der politischen Kontrolle und

§  weitestgehende Bewahrung der Eigenständigkeit.

 

Die Untersuchung hat gezeigt, dass sich bei einer Teilung von Zuständigkeiten und Verantwortungen (Variante 1 und 3) ein erhöhter Koordinierungsaufwand und ggfs. „Reibungsverluste“ ergeben können. Darüber hinaus entstehen insbesondere bei der Variante 1 durch eine Teilung in zwei Organisationseinheiten mit eigenem Rechnungswesen zusätzliche Aufwendungen für Buchhaltung und Jahresabschluss. Mit Auflösung der TBR entfallen aber auch strukturelle Weiterentwicklungsmöglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigungen der Stadt Rheine und die Vorteile eigenständigen Agierens im Rahmen der durch Gebühren gedeckten Aufgabenbereiche Entwässerung, Entsorgung, Straßenreinigung und Winterdienst.

 

Im Ergebnis bietet die Errichtung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung, der die Aufgaben der bisherigen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) übertragen werden, die meisten Vorteile. Insbesondere das bei einer Weiterführung der TBR bestehende umsatzsteuerliche Risiko aus den oben aufgeführten Tätigkeiten minimiert sich auf Null.

 

Der Erhalt der realisierten Effizienz- und Synergiepotenziale (Umsetzung der Empfehlungen des Gutachtens der WIBERA AG vom 20.04.2007) setzt dann aber zwingend voraus, dass die bestehenden Leistungsbeziehungen zwischen den Technischen Betrieben Rheine und dem Stadtwerke Rheine Konzern erhalten bleiben. Darüber hinaus sollte durch entsprechende Satzungsgestaltung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung TBR die bewährte weitgehende Eigenständigkeit sichergestellt werden.

 

Bei Betrachtung der derzeitige Aufgabenstruktur fällt auf, dass ein großer Teil der Aufgaben im ausführenden Bereich liegt: Bau und Unterhalt von Straßen, Reinigung, Müllabfuhr usw. Hinzu kommen planende Bereiche für den Straßenbau, das Grün sowie die Entwässerung. Gerade in der Planungsphase von Projekten werden wichtige Entscheidungen getroffen und sind viele Abstimmungen der planenden Bereiche untereinander erforderlich. Eine Veränderung der Organisationsstruktur sollte hier dazu genutzt werden, die Planungsbereiche enger aneinander zu binden. Aus diesem Grund sollten die Bereiche der Straßen- und Grünplanung in den Fachbereich „Planen und Bauen“ integriert werden. Die Schnittstellen der Entwässerungsplanung mit dem übrigen Bereich der Entwässerung überwiegen und daher sollte die Entwässerungsplanung in die eigenbetriebsähnliche Einrichtung überführt werden.

 

Vergleicht man zusätzlich die drei Organisationsformen (siehe Anlage 3), so ergeben sich zwischen der AöR und dem Eigenbetrieb nur geringfügige Unterschiede.

 

Die größte Abweichung ist bei der eigenen Rechtspersönlichkeit und der personalrechtlichen Zuordnung der Mitarbeiter/innen zu sehen.

 

Die grundsätzlich bestehenden Abweichungen bei der Vertretung nach außen und der politischen Kontrolle können durch eine entsprechende Satzungsgestaltung minimiert werden.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: mögliche Organisationsvarianten

Anlage 2: Bewertung der möglichen Organisationsvarianten

Anlage 3: Vergleich Organisationsformen