Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt auf Empfehlung des Integrationsrates und des
Sozialausschusses folgende 17. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt
Rheine:
17.
Änderungssatzung
zur
Hauptsatzung der Stadt Rheine
vom
_________________
Aufgrund der §§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 41 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit
gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Rheine mit Mehrheit der gesetzlichen
Zahl der Mitglieder in seiner Sitzung am ___________________ die folgende 17.
Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine erlassen:
Artikel I
§ 6 der
Hauptsatzung der Stadt Rheine wird wie folgt neu gefasst:
§ 6 Integrationsrat
1.
Der
Integrationsrat besteht aus 18 Mitgliedern, davon 12 direkt gewählte Mitglieder
gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 GO und 6 vom Rat bestellte Ratsmitglieder gem. § 27
Abs. 2 Satz 4 GO.
2.
Anregungen
und Stellungnahmen des Integrationsrates sind schriftlich bei
der/dem Bürgermeister(in) einzureichen. Die zuständigen Gremien haben sich
innerhalb von 3 Monaten damit zu befassen.
Artikel II
Diese Satzung
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Der
Integrationsrat und der Sozialausschuss haben sich in einer gemeinsamen Sitzung
am 17.09.2019 für die oben aufgeführte Satzungsänderung ausgesprochen (Vorlage
224/19).
Durch die
Satzungsänderung erhöht sich die Anzahl der Mitglieder des Integrationsrates,
sowohl bei den direkt gewählten Mitgliedern (+2), als auch bei den vom Rat
bestellten Ratsmitgliedern (+1).
Es verbliebe bei
dem bisherigen Verhältnis von 2/3-„Migrantenvertretern“ zu 1/3-Ratsmitgliedern,
und zwar insgesamt 12 „Migrantenvertretern“ und 6 Ratsmitgliedern.
Ziel ist es, nach
der Integrationsratswahl am 13. September 2020 einen (politisch) noch breiteren
Diskurs zu ermöglichen.
Hierfür ist eine
Änderung der Hauptsatzung erforderlich.
Ferner wurde der
Wunsch geäußert, dass jede Fraktion ein Mitglied entsenden dürfe. Dies kann in
der Hauptsatzung nicht verankert werden, da u. a. die Anzahl der Fraktionen vor
der Wahl nicht bekannt ist und sich innerhalb der Wahlperiode noch ändern kann.
Sofern sich der „neue Rat“ nach der Wahl entscheiden sollte, jeder Fraktion
einen Sitz im Integrationsrat zu geben, stünden hierfür künftig 6 Sitze zur
Verfügung – dies würde zumindest der aktuellen Anzahl an Fraktionen
entsprechen.
Bisher |
Neu |
§ 6 Integrationsrat 1. Der Integrationsrat besteht aus 15
Mitgliedern, davon 10 direkt gewählte Mitglieder gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 GO
und 5 vom Rat bestellte Ratsmitglieder gem. § 27 Abs. 2 Satz 4 GO. 2. Anregungen und Stellungnahmen des
Integrationsrates sind schriftlich bei |
§ 6 Integrationsrat 1. Der Integrationsrat besteht aus 18
Mitgliedern, davon 12 direkt gewählte Mitglieder gem. § 27 Abs. 2 Satz
1 GO und 6 vom Rat bestellte Ratsmitglieder gem. § 27 Abs. 2 Satz 4
GO. 2. Anregungen und Stellungnahmen des
Integrationsrates sind schriftlich bei |