Betreff
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Rheine (17. Änderungssatzung zur Hauptsatzung)
Vorlage
479/19
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Integrationsrates und des Sozialausschusses folgende 17. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine:

 

 

17. Änderungssatzung

zur Hauptsatzung der Stadt Rheine

vom _________________

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Rheine mit Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder in seiner Sitzung am ___________________ die folgende 17. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine erlassen:

 

Artikel I

 

§ 6 der Hauptsatzung der Stadt Rheine wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 6 Integrationsrat

 

1.      Der Integrationsrat besteht aus 18 Mitgliedern, davon 12 direkt gewählte Mitglieder gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 GO und 6 vom Rat bestellte Ratsmitglieder gem. § 27 Abs. 2 Satz 4 GO.

 

2.      Anregungen und Stellungnahmen des Integrationsrates sind schriftlich bei
der/dem Bürgermeister(in) einzureichen. Die zuständigen Gremien haben sich innerhalb von 3 Monaten damit zu befassen.

 

 

Artikel II

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Begründung:

Der Integrationsrat und der Sozialausschuss haben sich in einer gemeinsamen Sitzung am 17.09.2019 für die oben aufgeführte Satzungsänderung ausgesprochen (Vorlage 224/19).

 

Durch die Satzungsänderung erhöht sich die Anzahl der Mitglieder des Integrationsrates, sowohl bei den direkt gewählten Mitgliedern (+2), als auch bei den vom Rat bestellten Ratsmitgliedern (+1).

Es verbliebe bei dem bisherigen Verhältnis von 2/3-„Migrantenvertretern“ zu 1/3-Ratsmitgliedern, und zwar insgesamt 12 „Migrantenvertretern“ und 6 Ratsmitgliedern.

Ziel ist es, nach der Integrationsratswahl am 13. September 2020 einen (politisch) noch breiteren Diskurs zu ermöglichen.

Hierfür ist eine Änderung der Hauptsatzung erforderlich.

 

Ferner wurde der Wunsch geäußert, dass jede Fraktion ein Mitglied entsenden dürfe. Dies kann in der Hauptsatzung nicht verankert werden, da u. a. die Anzahl der Fraktionen vor der Wahl nicht bekannt ist und sich innerhalb der Wahlperiode noch ändern kann. Sofern sich der „neue Rat“ nach der Wahl entscheiden sollte, jeder Fraktion einen Sitz im Integrationsrat zu geben, stünden hierfür künftig 6 Sitze zur Verfügung – dies würde zumindest der aktuellen Anzahl an Fraktionen entsprechen.

 

 

Bisher

Neu

§ 6

Integrationsrat

 

1.            Der Integrationsrat besteht aus 15 Mitgliedern, davon 10 direkt gewählte Mitglieder gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 GO und 5 vom Rat bestellte Ratsmitglieder gem. § 27 Abs. 2 Satz 4 GO.

 

2.            Anregungen und Stellungnahmen des Integrationsrates sind schriftlich bei
der/dem Bürgermeister(in) einzureichen. Die zuständigen Gremien haben sich innerhalb von 3 Monaten damit zu befassen.

 

§ 6

Integrationsrat

 

1.            Der Integrationsrat besteht aus 18 Mitgliedern, davon 12 direkt gewählte Mitglieder gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 GO und 6 vom Rat bestellte Ratsmitglieder gem. § 27 Abs. 2 Satz 4 GO.

 

2.            Anregungen und Stellungnahmen des Integrationsrates sind schriftlich bei
der/dem Bürgermeister(in) einzureichen. Die zuständigen Gremien haben sich innerhalb von 3 Monaten damit zu befassen.