Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die folgende Satzung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (1. Änderungssatzung):

 

1. Änderungssatzung

zur Wahlordnung

für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder

vom _____________

 

Aufgrund der §§ 7, 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am ______________ die folgende 1. Änderungssatzung zur Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder erlassen:

 

 

Artikel I

 

§ 6 Abs. 3 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder wird wie folgt neu gefasst:

 

(3) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

 

Artikel II

 

§ 7 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 7 Wahlrechtsausschluss

 

Nicht wahlberechtigt sind Ausländer,

 

1.      auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBI. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBI. I S. 1147), nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 oder 3 keine Anwendung findet oder

 

2.      die Asylbewerber sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel III

 

§ 8 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 8 Wählbarkeit

 

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 6 sowie alle Bürger(innen) der Stadt Rheine, die

 

a)      am Wahltag 18 Jahre alt sind,

 

b)      sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und

 

c)      mindestens seit drei Monaten vor der Wahl in der Stadt Rheine ihre Hauptwohnung innehaben.

 

 

Artikel IV

 

§ 10 Abs. 5, 7 und 11 bis 13 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder werden wie folgt neu gefasst:

 

§ 10 Wahlvorschläge

 

(5) Bei Listenwahlvorschlägen bestimmt sich die Reihenfolge der Stellvertretung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 KWahlG, sodass an die Stelle des verhinderten gewählten Bewerbers der für ihn auf der Liste aufgestellte Ersatzbewerber tritt, falls ein solcher nicht benannt ist bzw. dieser auch verhindert ist, der Listennächste tritt. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerbern kann ein Stellvertreter benannt werden, welcher den Bewerber im Falle seiner Wahl vertreten und im Falle seines Ausscheidens ersetzen kann.

 

(7) Der Wahlvorschlag muss Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beruf, die E-Mail-Adresse oder das Postfach und die Anschrift der Hauptwohnung des Wahlbewerbers/der Wahlbewerberin enthalten. Sofern Stellvertreter benannt werden, so sind diese ebenfalls mit den Angaben nach Satz 1 aufzuführen.

 

(11) Wahlvorschläge können bis zum 59. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin eingereicht werden. Diese/r prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor.

 

(12) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 47. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

 

(13) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin mit den in Abs. 7 genannten Merkmalen bekannt gemacht. Statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse oder das Postfach der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber/eine Bewerberin bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter/der Wahlleiterin nach, dass für ihn/sie im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort und E-Mail-Adresse oder Postfach eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse oder eines Postfachs zusammensetzt.

 

 

Artikel V

 

§ 12 Abs. 2 bis 7 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder werden wie folgt neu gefasst:

 

§ 12 Wählerverzeichnis

 

(2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis sind auch die nach dem Stichtag bis zum sechzehnten Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl.

 

(3) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.

 

(4) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehalten. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden öffentlich bekannt gemacht.

 

(5) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Stadtverwaltung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.

 

(6) Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen.

 

(7) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin macht spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,

 

1.                  den Wahltag, Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlräume,

 

2.                  wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,

 

3.                  dass Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen und den Nachweis über ihre Wahlberechtigung führen müssen,

 

4.                  wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann,

 

5.                  bis zu welchem Tag vor der Wahl den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens eine Wahlbenachrichtigung zugeht und

 

6.                  wie durch Briefwahl gewählt wird.

 

Artikel VI

 

§ 15 Abs. 3 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 15 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung

 

(3) Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin gibt die Namen der gewählten Bewerber(innen) öffentlich bekannt und benachrichtigt die gewählten Bewerber(innen) durch Zustellung über die Feststellung ihrer Wahl. Für den Mandatserwerb, den Mandatsverlust (einschließlich Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweiligen Fassung entsprechend.

 

 

Artikel VII

 

Diese 1. Änderungssatzung zur Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Begründung:

 

§ 27 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW), das Kommunalwahlgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW) und die Kommunalwahlordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (KWahlO NRW) wurden im April bzw. Oktober dieses Jahres geändert.

 

Zudem hat der Städte- und Gemeindebund im November dieses Jahres eine neue Musterwahlordnung zur Wahl der Integrationsgremien veröffentlicht.

 

Aufgrund der v. g. Gesetzesänderungen ist es erforderlich, die Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder der Stadt Rheine entsprechend anzupassen. Die Empfehlungen aus der Musterwahlordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW wurden ebenso berücksichtigt.


Anlagen:

 

Anlage 1: Synopse - Ursprungssatzung / 1. Änderungssatzung - Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder

 

Anlage 2: Zusammenführung der Ursprungssatzung und der 1. Änderungssatzung zur Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder