Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine weist den Verwaltungsrat der Technische Betriebe Rheine AöR (TBR AÖR)
gem. § 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NRW an, in seiner Sitzung am 12.12.2019 die
„Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung in der Stadt
Rheine - Abfallgebührensatzung -“ zu beschließen.
Begründung:
Die Stadt Rheine
hat der Technische Betriebe Rheine AöR das Recht übertragen, an ihrer Stelle
Satzungen für die übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und durch Satzung
einen Anschluss- und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis
anzuordnen und zu vollstrecken. Die Stadt Rheine hat insoweit das ihr gemäß KAG
NW zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte in Zusammenhang mit der
wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben, übertragen.
Gemäß § 8 der
Satzung der AöR unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates über den
Erlass von Satzungen dem Weisungsrecht des Rates (§ 114 a Abs. 7 Satz 4 GO
NRW).
Die derzeit
gültige „Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung in der
Stadt Rheine - Abfallgebührensatzung -“ ist am 06.12.2018 entsprechend der
Weisung des Rates durch den Verwaltungsrat der Technische Betriebe Rheine AöR
beschlossen worden.
Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 21.11.2019 die
„Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung in der Stadt
Rheine - Abfallgebührensatzung -“ beraten und mit der Beschlussempfehlung an
den Rat verwiesen.
Die endgültige Beschlussfassung soll in einer Sitzung des Verwaltungsrates am 12.12.2019 vollzogen werden.
Anlage 1:
Beschlussvorschlag TOP 8 Verwaltungsrat TBR AöR vom 21.11.2019 „Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Rheine - Abfallgebührensatzung -“