Betreff
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 258, Kennwort: "Hauenhorst-West", der Stadt Rheine I. Änderungsbeschluss II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit III. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
155/07
Aktenzeichen
FB 5.1-bor
Art
Beschlussvorlage

Vorbemerkung/Kurzerläuterung:

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3).

 

Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Vorentwurf der Bebauungsplanänderung (alt und neu) liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2).

 

Der ehemalige Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 2 und seit 1999 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 258, Kennwort: „Hauenhorst-West“, bedarf der Überarbeitung bzw. Modifizierung und Anpassung in verschiedenen Teilbereichen des Planes, nachdem nunmehr die Stadt Rheine die noch nicht bebauten Flächen erworben hat.

 

Die geplanten Änderungen werden in der Begründung beschrieben und in der Plandarstellung aufgezeigt.

 

Insofern bedarf es eines Änderungsverfahrens, das sich auf den gesamten Bebauungsplanbereich bezieht.

 

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

I.     Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB, den Bebauungsplan Nr. 258, Kennwort: „Hauenhorst-West“, der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung bezieht sich auf den gesamten Bebauungsplanbereich und wird durch die Bauerschaftsstraße/Am Hilgenfeld/Hessenweg und die ehemalige Bahntrasse Rheine – Coesfeld begrenzt.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplanentwurf geometrisch eindeutig festgelegt.

 

II.   Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung [FFH-Gebiete] und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Da die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind, wird in diesem vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 2 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) abgesehen.

Zudem wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

III.  Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 258, Kennwort: „Hauenhorst-West“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.


Anlagen:        Textliche Festsetzungen, Bebauungsplan ALT, Bebauungsplan Neu, Begründung einschließlich Umweltbericht