Betreff
Informationen zur Integrationsratswahl 2020
Vorlage
002/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Die Informationen zur Wahl des Integrationsrates am 13. September 2020 werden zur Kenntnis genommen.


Begründung:

 

Nachstehende Informationen zur Wahl des Integrationsrates am 13. September 2020 werden seitens der Verwaltung gegeben:

 

1. Zeitplan für die Durchführung der Integrationsratswahl am 13. September 2020

 

Aus dem Kommunalwahlgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW) und der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder der Stadt Rheine ergibt sich für die Durchführung der Integrationsratswahl 2020 der nachstehende Zeitplan:

 

…vor der Wahl

Zeitpunkt/-rahmen

Ereignis/Aufgabe

1 Jahr

13. September 2019

Zeitpunkt, seit dem Wahlberechtigte und Wahlbewerber/-innen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten müssen

Voraussichtlich Februar 2020

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Zurverfügungstellung der erforderlichen Vordrucke und Formulare

danach

Einreichung von Wahlvorschlägen

(eine frühzeitige Einreichung wird empfohlen,

um etwaige Mängel beheben zu können)

3 Monate

13. Juni 2020

Zeitpunkt, seit dem Wahlbewerber/-innen ihre Hauptwohnung in der Stadt Rheine haben müssen

59 Tage

16. Juli 2020,

18 Uhr

Letzter Termin zur Einreichung von Wahlvorschlägen

47 Tage

28. Juli 2020

Der Wahlausschuss entscheidet über die

Zulassung von Wahlvorschlägen

42 Tage

2. August 2020

Eintragung der Wahlberechtigten von Amts wegen

in das Wählerverzeichnis;

Druck der Wahlbenachrichtigungen

41 Tage

bis

2 Tage

3. August 2020

bis

11. September 2020

Möglichkeit der Briefwahl,

Beantragung beim Wahlamt der Stadt Rheine

34 Tage

bis

2 Tage

10. August 2020

bis

11. September 2020

Möglichkeit der Briefwahl vor Ort (= Stimmabgabe) im Wahlamt der Stadt Rheine, Neues Rathaus, Raum 104

41 Tage

bis

16 Tage

3. August 2020

bis

28. August 2020

Eintragung der Wahlberechtigten, die in diesem Zeitraum zuziehen und sich bei der Meldebehörde anmelden, von Amts wegen in das Wählerverzeichnis

24 Tage

20. August 2020

Spätester Zeitpunkt für die Wahlbekanntmachung

21 Tage

23. August 2020

Späteste Zustellung der Wahlbenachrichtigungen

21 Tage bis

16 Tage

23. August 2020

bis

28. August 2020

Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

16 Tage

28. August 2020

Zeitpunkt, seit dem Wahlberechtigte ihre Hauptwohnung in der Stadt Rheine haben müssen

12 Tage

1. September 2020

Spätester Zeitpunkt für den Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis; ein entsprechender Nachweis ist

zu führen

0

13. September 2020, 16 Uhr

Zeitpunkt, zu dem Wahlbriefe spätestens beim

Wahlleiter eingehen müssen

0

13. September 2020,

8 bis 18 Uhr

Wahltag

Wahllokal: Altes Rathaus der Stadt Rheine

-2

15. September 2020

Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest

 

 

2. Einteilung des Wahlgebietes

 

Unverändert gegenüber den vergangenen Integrationsratswahlen in den Jahren 2009 und 2014 wird das Gebiet der Stadt Rheine in keine weiteren Stimmbezirke unterteilt. Die Stimmabgabe soll wie gewohnt in einem zentralen Wahllokal stattfinden.

 

Die Aufteilung des Stadtgebietes in 49 Stimmbezirke analog zur Kommunalwahl ist für die Integrationsratswahl aufgrund der Größenordnung der Stadt Rheine und der damit verbundenen Anzahl an Wahlberechtigten problematisch. Für die Wahl zum Integrationsrat sind ca. 11.500 Wahlberechtigte zum Urnengang aufgerufen (davon sind ca. 7.000 auch für die Kommunalwahlen wahlberechtigt). Selbst bei einer Wahlbeteiligung von 20 Prozent (IR-Wahl 2009: 12,4%, IR-Wahl 2014: 7,6%) würden je Wahllokal durchschnittlich 47 Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgeben. Die Stimmenauszählung im Wahllokal ist bei dieser geringen Wählerzahl aufgrund der Wahrung des Wahlgeheimnisses nicht zulässig. Daher müssten aus allen Wahllokalen die Urnen abgeholt und die Auszählung an einem zentralen Ort durchgeführt werden. Damit ist verbunden, dass bei einer dezentralen Wahl auf eine getrennte Stimmabgabe von Kommunalwahl und Integrationsratswahl zu achten ist und somit in den Wahllokalen separate Urnen, Wählerverzeichnisse und ggf. Wahlblenden benötigt werden. Auch ist die Anzahl der Beisitzer/innen entsprechend zu erhöhen.

 

Neben den organisatorischen Gründen spricht für eine zentrale Lösung, das eine flächendeckende Unterstützung bei Sprachschwierigkeiten in einem zentralen Wahllokal gegeben werden kann (z. B. Fragen zum Stimmzettel oder der Wahlberechtigung). Auch sind Klärungen hinsichtlich der Wahlberechtigung oder Prüfung von Ausweisdokumenten in einem zentralen Wahllokal mit einem entsprechend geschulten und zusammengesetzten Wahlvorstand erfahrungsgemäß gut zu bewältigen.

 

Es ist beabsichtigt das Wahllokal im Alten Rathaus einzurichten. Hierfür spricht, dass im Falle von Fragestellungen zur Wahlberechtigung die Mitarbeiter des Wahlamtes direkt vor Ort sind. Es hat sich am Wahltag auch bewährt, dass Mitarbeiter der Migrationsberatung sowie des Ausländeramtes anwesend sind.

 

Der Nachteil eines zentralen Wahllokals kann durch eine aktive Bewerbung der Briefwahl einschließlich der Möglichkeit der Ausübung der Briefwahl im Rathaus in Teilen kompensiert werden.

 

Mit Ende der Wahlzeit kann durch den Wahlvorstand unmittelbar die Auszählung der Stimmen und die damit verbundene Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgen. Das Wahlergebnis der Integrationsratswahl kann dann analog zur parallel stattfindenden Kommunalwahl im Ratssaal präsentiert werden.

 

3. Informationen zur Integrationsratswahl 2020

 

Der Fachbereich 8 – Schulen, Soziales, Migration und Integration stellt in der Sitzung am

28. Januar 2020 die Aufgaben des Integrationsrates und die Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Integrationsrat vor. Der Fachbereich 7 – Interner Service wird Informationen zum Wahlrecht darlegen, u. a. zur Wählbarkeit, zur Wahlberechtigung, zu Wahlvorschlägen, zur Briefwahl, zu Fristen und Terminen und zur Zusammensetzung des Integrationsrates.