Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgenden Beschluss:
Veränderungssperre
Gemäß der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der §§ 7
und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird zur
Sicherung der Planung des am 21. November 2018 vom Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine zur Aufstellung
beschlossene Bebauungsplan Nr. 118, Kennwort: „Gartenstraße“, der Stadt Rheine
folgende Veränderungssperre beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre wird wie folgt
begrenzt:
Im Norden: Durch die Nordseiten
der Grundstücke Gartenstraße 13 und 14,
Im Osten: Durch die Westseite
der Münsterstraße, beginnend von der Freifläche des Jakobi-Gartens bis zum
Grundstück Münsterstraße 86,
Im Süden: Durch die Südseiten
der Grundstücke der Christianstraße,
Im Westen: Durch die Westseiten
der Grundstücke Egelsweg 1 und 3 sowie Windhoffstraße 1 und 3.
Der räumliche Geltungsbereich ist in einem Übersichtsplan dargestellt,
der als Anlage Teil dieser Satzung ist (s. Anlage 1).
§ 2 Rechtswirkungen der
Veränderungssperre / Ausnahmen
Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben i.S.d. § 29
BauGB nicht durchgeführt werden. Davon ausgeschlossen sind Nutzungsänderungen
von baulichen Anlagen sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, können von der
Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB Ausnahmen zugelassen werden.
§ 3 Inkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz hat in seiner
Sitzung am 21. November 2018 zur Steuerung der Nachverdichtung in diesem
Bereich die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 118, Kennwort: „Gartenstraße“
beschlossen. Der auf dieser Grundlage erarbeitete Entwurf eines einfachen
Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 3 BauGB beschränkte sich auf die Regelung der
maximal zulässigen Anzahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude. Die weitere
Zulässigkeit von Bauvorhaben sollte weiterhin auf Grundlage des § 34 BauGB
erfolgen. Die im Frühjahr 2019 durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§
3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB machte jedoch einen Interessenskonflikt im
Wohnquartier der Gartenstraße deutlich: Einerseits wurde eine höhere
Nachverdichtung des Gebietes – mit Zulässigkeit von Mehrfamilienhäusern in
größerem Umfang – angeregt, andererseits wurde eine noch strengere Regulierung
der Wohneinheiten gefordert.
Aufgrund der Lage im Stadtgebiet (ca. 500 m Luftlinie zum Marktplatz),
der guten Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, der relativ großen
Grundstücke und der baulichen Vorprägung ist im Quartier „Gartenstraße“
grundsätzlich eine Nachverdichtung mit Mehrfamilienhäusern denkbar. Diese
Nachverdichtungspotenziale müssen jedoch mit den vorhandenen Strukturen und
Belangen des Umfeldes abgeglichen werden, sodass nachbarschaftliche Spannungen
vermieden werden.
Bislang ist das Gebiet planungsrechtlich nach § 34 BauGB einzustufen –
ein neues Bauvorhaben muss sich demnach in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Aufgrund der bereits bestehenden baulichen Heterogenität des Gebiets – was
Geschossigkeit, überbaubare Grundstücksfläche und Gebäudehöhen angeht – ist die
„Spannbreite“ der baulichen Entwicklungen vom Einfamilienhaus bis zu
großflächigen Mehrfamilienhäusern mit bis zu 3 Vollgeschossen für eine
Beurteilung auf Grundlage des § 34 BauGB zu groß.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz hat daher in
seiner Sitzung am 27. November 2019 die Änderung der Ziele und Zwecke des sich
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 118, Kennwort: „Gartenstraße“
beschlossen, um eine gesteuerte Nachverdichtung und geordnete städtebauliche
Entwicklung in der Gartenstraße zu ermöglichen, die eine weitere bauliche
Entwicklung unter Berücksichtigung der nachbarschaftlichen Interessen zulässt.
Dafür bedarf es eines qualifizierten Bebauungsplanes, der weitreichendere
Festsetzungen definieren soll, als „nur“ die maximal zulässige Anzahl der
Wohneinheiten. Der neue Entwurf soll zumindest Aussagen zur überbaubaren
Grundstücksfläche (GRZ), zur Geschossigkeit, zur Gebäudehöhe (First- und
Traufhöhe) und den überbaubaren Flächen (durch Baugrenzen) treffen. Dadurch
kann eine ausgewogene städtebauliche Entwicklung für das Quartier erreicht
werden, die sowohl den Interessen einer Nachverdichtung als auch denen einer
Beschränkung entspricht und die bestehenden städtebaulichen Konflikte löst.
Die Stadtverwaltung bereitet nun ein qualifiziertes Bauleitplanverfahren
für das Wohnquartier der Gartenstraße vor. Dafür müssen Voruntersuchungen
stattfinden, die u.a. eine tiefergehende Bestandsaufnahme und Bewertung der
vorhandenen Strukturen, die Lärmsituation und eine artenschutzrechtliche
Prüfung umfassen. Da diese Voruntersuchungen und die Erstellung eines „neuen“
Bebauungsplanentwurfs Zeit benötigen, ist die Aufstellung einer
Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 1 BauGB erforderlich. Hierdurch wird
sichergestellt, dass Vorhaben, die die Durchführung der Bauleitplanung und die
Realisierung der künftig festgesetzten städtebaulichen Ziele unmöglich machen
oder wesentlich erschweren würden, sachgerecht zurückgestellt werden können.
Anlagen:
Anlage 1: Geltungsbereich der Veränderungssperre