Betreff
ÖPNV - zukünftige Ausreichung der Mittel nach § 11 a und § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
Vorlage
031/20
Aktenzeichen
5.80 - stu
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1. Der Rat der Stadt Rheine beschließt die der Niederschrift als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Rheine zur Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11 a ÖPNV-Gesetz NRW.

 

2. Der Rat der Stadt Rheine beschließt, dass die Richtlinie der Stadt Rheine über die Gewährung von Zuwendungen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW, die zum 31.12.2019 ausgelaufen ist, bis zum 31.12.2021 verlängert wird.

 


Begründung:

 

Zu 1.:

 

I. Derzeitige Rechtslage

 

Die Satzung der Stadt Rheine über die Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11 a ÖPNVG NRW wurde vom Rat der Stadt Rheine am 27.03.2012 (Vorlage Nr. 011/12/2) beschlossen und mit Beschluss des Rates der Stadt Rheine vom 05.07.2016 (Vorlage Nr. 235/16) bis zum 31.12.2019 verlängert (Anlage 2). Die Satzung, die als sog. allgemeine Vorschrift erlassen wurde, regelt die Einzelheiten zur Weiterleitung der der Stadt Rheine als Aufgabenträger zugewiesenen Ausbildungsverkehrs-Pauschale an die in ihrem Zuständigkeitsgebiet tätigen Verkehrsunternehmen.

 

II. Partielle Fortgeltung der Satzung über die Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11 a ÖPNVG NRW für einbrechende Regionalverkehrslinien

 

Die Stadt Rheine erhält als ÖPNV-Aufgabenträger für ihr Gebiet vom Land Nordrhein-Westfalen jährlich Mittel aus der sog. Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW zugewiesen, die sie an alle Verkehrsunternehmen in ihrem Gebiet nach einem gesetzlich vorgegebenen Verteilmaßstab weiterzuleiten hat.

 

Die bis zum 31.12.2016 geltende Fassung ÖPNVG NRW sah gemäß § 11a Abs. 2 Satz 6 ÖPNVG NRW vor, dass die Pauschalmittel auf Grundlage einer sog. allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 erfolgen soll. Auf dieser Grundlage hatte der Rat der Stadt Rheine am 27.03.2012 (Vorlage Nr. 011/12/2) die Satzung über die Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11 a ÖPNVG NRW beschlossen. Diese Satzung wurde mit Beschluss des Rates der Stadt Rheine vom 05.07.2016 (Vorlage Nr. 235/16) verlängert, die Laufzeit endete am 31.12.2019.

 

Mit der letzten Novellierung des ÖPNVG NRW ist die in dem bisherigen § 11a Abs. 2 Satz 6 enthaltene Vorgabe, die Pauschalmittel auf Grundlage einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 weiterzuleiten, entfallen. Zwar ist im Einzelnen noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob aus Bundes- oder Verfassungsrecht ein Anspruch der Unternehmen auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift für die Mittel aus der Ausbildungsverkehr-Pauschale besteht, damit diese auch für eigenwirtschaftliche Linien zur Verfügung stehen. Die bisher mit dieser Frage befassten Instanzgerichte haben diese Frage aber verneint. Es ist daher mit guten Gründen vertretbar, davon auszugehen, dass die Stadt Rheine ihre bisherige Verwendungspraxis dahingehend gestalten darf, dass die Mittel grundsätzlich nur noch auf der Basis öffentlicher Dienstleistungsaufträge verwendet werden.

 

Für diese Gestaltung spricht jedenfalls bezüglich des Linienbündels Stadtverkehr Rheine zum einen, dass für dieses nach dem bisherigen Verfahrensverlauf ohnehin kein eigenwirtschaftlicher Betreiber Interesse bekundet hat (vgl. Vorlage Nr. 496/19 vom 03.12.2019). Zum anderen kann die Stadt über die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Stadtverkehr besser sicherstellen, dass und wie der Ausbildungsverkehr im ÖPNV erbracht wird als bei eigenwirtschaftlichem Betrieb. Gerade der Ausbildungsverkehr ist von kurzfristigen Anpassungsbedarfen an sich ändernde Schulzeiten, Schulstandorte, Schülerzahlen etc. geprägt. Die Anpassung der Verkehrsleistungen kann bei vertraglicher Steuerung des Verkehrs besser gewährleistet werden.

 

Demzufolge ist es hinsichtlich des Linienbündels Stadtverkehr Rheine nicht mehr erforderlich, dass die die Mittel nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW auf der Grundlage einer allgemeinen Vorschrift an die VSR weitergeleitet werden, wenn die hierauf entfallenden Mittel zukünftig auf Grundlage des neu zu vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag weitergereicht werden.

 

Für das Kalenderjahr 2019 hat die Stadt Rheine auf Grundlage der Satzung neben der VSR sechs weiteren Verkehrsunternehmen nach Antragstellung Mittel nach § 11a ÖPNVG NRW bewilligt. Diese Unternehmen erbringen Verkehrsleistungen auf dem Stadtgebiet Rheine, ohne dass diese zum Stadtverkehrsnetz zählen. Die auch von der Stadt Rheine bezuschussten Unternehmen erbringen (Regional-)Verkehrslinien, die in das Stadtgebiet Rheine hineinführen, sog. einbrechende Linien.

 

Aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit erscheint es vorübergehend erforderlich, für die Laufzeit dieser Liniengenehmigungen der in das Stadtgebiet Rheine einbrechenden Regionalverkehre die Satzung zu verlängern bzw. eine Nachfolgeregelung zu treffen. Eine Nachfolgeregelung kann auch darin bestehen, die Aufgabe aus § 11a ÖPNVG NRW bezüglich der einbrechenden Regionalverkehre auf den Kreis Steinfurt zu übertragen. Dies ist indes nicht kurzfristig möglich. Ohne die partielle Verlängerung der Satzung wäre somit für die Stadt Rheine keine Rechtssicherheit gegeben, ihrer gesetzlichen Pflicht gem. § 11a Abs. 2 Satz 2 ÖPNVG NRW zur Weiterleitung der Mittel an alle in ihrem Gebiet tätigen Verkehrsunternehmen nachzukommen.

 

Dies bedeutet, dass die Fortgeltung bzw. Nachfolgeregelung der Satzung hinsichtlich ihres Geltungsbereichs, d.h. in ihrer lokalen Reichweite, beschränkt wird, um das Stadtverkehrsbündel aus dem Anwendungsbereich der Satzung auszuschließen. Der beschränkte Geltungsbereich bezieht sich dann nur noch auf diejenigen Linienbündel oder Linien des Regionalverkehrs, die aus dem Kreisgebiet Steinfurt in das Stadtgebiet Rheine einbrechen. Im Ergebnis wird der Geltungsbereich des Linienbündels Stadtverkehr Rheine aus der Fortgeltung bzw. Nachfolgeregelung der Satzung ausgenommen, da die Verteilung der Pauschalmittel nach § 11a ÖPNVG NRW für diesen Bereich auf dem neu zu vergebenen ÖDA bzw. bis zu dessen Inkrafttreten auf Grundlage der im Übergangszeitraum geltenden (Not-) Betrauung erfolgen kann. Diese partielle Fortgeltung bzw. Nachfolgeregelung der Satzung ist aus den beschriebenen Gründen als Übergangslösung sachlich gerechtfertigt. Vorgesehen wird zunächst eine Übergangszeit von zwei Jahren. In dieser Zeit soll eine Nachfolgeregelung mit dem Kreis Steinfurt herbeigeführt werden.

 

Zu 2.:

 

Auslaufen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Zwecke des ÖPNV gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG

 

Die Richtlinie der Stadt Rheine über die Gewährung von Zuwendungen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG wurde vom Rat der Stadt Rheine am 19.02.2013 (Vorlage Nr. 020/13/1) beschlossen. Die Stadt erließ die Richtlinie in ihrer Zuständigkeit als Aufgabenträger und als zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007. Die Richtlinie trat rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft und die Laufzeit endete am 31.12.2019 (Anlage 3).

 

Die ÖPNV-Pauschalmittel wurden bislang ausschließlich für Betriebsleistungen bei Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gem. §§ 42, 43 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) auf dem Gebiet der Stadt Rheine bewilligt. Die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung muss durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nachgewiesen werden.

 

Für eine Übergangszeit wird die Laufzeit der Richtlinie bis zum Vorliegen einer Nachfolgeregelung längstens bis zum 31.12.2021 verlängert.

 

Zukünftig wird angestrebt, die ÖPNV-Mittel auf der Basis eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, welcher auch beim beschlossenen BFÜ-Modell (Vorlage Nr. 496/19) vorgesehen ist ausschließlich für den Stadtverkehr Rheine auszureichen. Für möglicherweise auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchgeführte einbrechende Regionallinien soll eine Vereinbarung getroffen werden, die Aufgabe aus § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW dem Kreis Steinfurt zu übertragen.

 

Für eigenwirtschaftliche Anträge können die Mittel mit der fortgeltenden Richtlinie und auch zukünftig nicht verwendet werden, da das Vorliegen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags Bewilligungsvoraussetzung ist / bleibt.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Änderungssatzung

Anlage 2: Satzung zu § 11 a ÖPNVG NRW – Stand 31.12.2019

Anlage 3: Richtlinie zu § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW – Stand 31.12.2019