Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1. Der Rat der
Stadt Rheine beschließt die der Niederschrift als Anlage 1 beigefügte
Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Rheine zur Verwendung der
Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11 a ÖPNV-Gesetz NRW.
2. Der Rat der
Stadt Rheine beschließt, dass die
Richtlinie der Stadt Rheine über die Gewährung von Zuwendungen für Zwecke des
öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW, die zum
31.12.2019 ausgelaufen ist, bis zum 31.12.2021 verlängert wird.
Begründung:
Zu 1.:
I. Derzeitige
Rechtslage
Die Stadt Rheine
erhält als ÖPNV-Aufgabenträger für ihr Gebiet vom Land Nordrhein-Westfalen
jährlich Mittel aus der sog. Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a Abs. 1
ÖPNVG NRW zugewiesen, die sie an alle Verkehrsunternehmen in ihrem Gebiet nach
einem gesetzlich vorgegebenen Verteilmaßstab weiterzuleiten hat.
Die bis zum
31.12.2016 geltende Fassung ÖPNVG NRW sah gemäß § 11a Abs. 2 Satz 6 ÖPNVG NRW
vor, dass die Pauschalmittel auf Grundlage einer sog. allgemeinen Vorschrift
nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 erfolgen soll. Auf dieser
Grundlage hatte der Rat der Stadt Rheine am 27.03.2012 (Vorlage
Nr. 011/12/2) die Satzung über die Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale
gemäß § 11 a ÖPNVG NRW beschlossen. Diese Satzung wurde mit Beschluss des Rates
der Stadt Rheine vom 05.07.2016 (Vorlage Nr. 235/16) verlängert, die
Laufzeit endete am 31.12.2019.
Mit der letzten
Novellierung des ÖPNVG NRW ist die in dem bisherigen § 11a Abs. 2 Satz 6
enthaltene Vorgabe, die Pauschalmittel auf
Grundlage einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG)
Nr. 1370/2007 weiterzuleiten, entfallen. Zwar ist im Einzelnen noch
nicht höchstrichterlich geklärt, ob aus Bundes- oder Verfassungsrecht ein
Anspruch der Unternehmen auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift für die Mittel
aus der Ausbildungsverkehr-Pauschale besteht, damit diese auch für
eigenwirtschaftliche Linien zur Verfügung stehen. Die bisher mit dieser Frage befassten
Instanzgerichte haben diese Frage aber verneint. Es ist daher mit guten Gründen
vertretbar, davon auszugehen, dass die Stadt Rheine ihre bisherige
Verwendungspraxis dahingehend gestalten darf, dass die Mittel grundsätzlich nur
noch auf der Basis öffentlicher Dienstleistungsaufträge verwendet werden.
Für diese
Gestaltung spricht jedenfalls bezüglich des Linienbündels Stadtverkehr Rheine
zum einen, dass für dieses nach dem bisherigen Verfahrensverlauf ohnehin kein
eigenwirtschaftlicher Betreiber Interesse bekundet hat (vgl. Vorlage Nr. 496/19
vom 03.12.2019). Zum anderen kann die Stadt über die Vergabe eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags im Stadtverkehr besser sicherstellen, dass und wie der
Ausbildungsverkehr im ÖPNV erbracht wird als bei eigenwirtschaftlichem Betrieb.
Gerade der Ausbildungsverkehr ist von kurzfristigen Anpassungsbedarfen an sich
ändernde Schulzeiten, Schulstandorte, Schülerzahlen etc. geprägt. Die Anpassung
der Verkehrsleistungen kann bei vertraglicher Steuerung des Verkehrs besser
gewährleistet werden.
Demzufolge ist es
hinsichtlich des Linienbündels Stadtverkehr Rheine nicht mehr erforderlich,
dass die die Mittel nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW auf der Grundlage einer
allgemeinen Vorschrift an die VSR weitergeleitet werden, wenn die hierauf
entfallenden Mittel zukünftig auf Grundlage des neu zu vergebenen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag weitergereicht werden.
Für das
Kalenderjahr 2019 hat die Stadt Rheine auf Grundlage der Satzung neben der VSR
sechs weiteren Verkehrsunternehmen nach Antragstellung Mittel nach § 11a ÖPNVG
NRW bewilligt. Diese Unternehmen erbringen Verkehrsleistungen auf dem
Stadtgebiet Rheine, ohne dass diese zum Stadtverkehrsnetz zählen. Die auch von
der Stadt Rheine bezuschussten Unternehmen erbringen (Regional-)Verkehrslinien,
die in das Stadtgebiet Rheine hineinführen, sog. einbrechende Linien.
Aus Gründen der
Praktikabilität und Rechtssicherheit erscheint es vorübergehend erforderlich,
für die Laufzeit dieser Liniengenehmigungen der in das Stadtgebiet Rheine
einbrechenden Regionalverkehre die Satzung zu verlängern bzw. eine
Nachfolgeregelung zu treffen. Eine Nachfolgeregelung kann auch darin bestehen,
die Aufgabe aus § 11a ÖPNVG NRW bezüglich der einbrechenden Regionalverkehre
auf den Kreis Steinfurt zu übertragen. Dies ist indes nicht kurzfristig
möglich. Ohne die partielle Verlängerung der Satzung wäre somit für die Stadt
Rheine keine Rechtssicherheit gegeben, ihrer gesetzlichen Pflicht gem.
§ 11a Abs. 2 Satz 2 ÖPNVG NRW zur Weiterleitung der Mittel an alle in
ihrem Gebiet tätigen Verkehrsunternehmen nachzukommen.
Dies bedeutet,
dass die Fortgeltung bzw. Nachfolgeregelung der Satzung hinsichtlich ihres Geltungsbereichs,
d.h. in ihrer lokalen Reichweite, beschränkt wird, um das Stadtverkehrsbündel
aus dem Anwendungsbereich der Satzung auszuschließen. Der beschränkte
Geltungsbereich bezieht sich dann nur noch auf diejenigen Linienbündel oder
Linien des Regionalverkehrs, die aus dem Kreisgebiet Steinfurt in das
Stadtgebiet Rheine einbrechen. Im Ergebnis wird der Geltungsbereich des
Linienbündels Stadtverkehr Rheine aus der Fortgeltung bzw. Nachfolgeregelung
der Satzung ausgenommen, da die Verteilung der Pauschalmittel nach § 11a
ÖPNVG NRW für diesen Bereich auf dem neu zu vergebenen ÖDA bzw. bis zu dessen
Inkrafttreten auf Grundlage der im Übergangszeitraum geltenden (Not-) Betrauung
erfolgen kann. Diese partielle Fortgeltung bzw. Nachfolgeregelung der Satzung
ist aus den beschriebenen Gründen als Übergangslösung sachlich gerechtfertigt.
Vorgesehen wird zunächst eine Übergangszeit von zwei Jahren. In dieser Zeit
soll eine Nachfolgeregelung mit dem Kreis Steinfurt herbeigeführt werden.
Zu 2.:
Auslaufen der
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Zwecke des ÖPNV gemäß § 11
Abs. 2 ÖPNVG
Die Richtlinie der Stadt Rheine über die Gewährung von
Zuwendungen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß § 11
Abs. 2 ÖPNVG wurde vom Rat der Stadt Rheine am 19.02.2013 (Vorlage Nr.
020/13/1) beschlossen. Die Stadt erließ die Richtlinie in ihrer Zuständigkeit
als Aufgabenträger und als zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. b)
VO (EG) Nr. 1370/2007. Die Richtlinie trat rückwirkend zum 01.01.2012 in
Kraft und die Laufzeit endete am 31.12.2019 (Anlage 3).
Die
ÖPNV-Pauschalmittel wurden bislang ausschließlich für Betriebsleistungen bei
Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen gem. §§ 42, 43 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) auf dem
Gebiet der Stadt Rheine bewilligt. Die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung muss durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nachgewiesen
werden.
Für eine
Übergangszeit wird die Laufzeit der Richtlinie bis zum Vorliegen einer
Nachfolgeregelung längstens bis zum 31.12.2021 verlängert.
Zukünftig wird
angestrebt, die ÖPNV-Mittel auf der Basis eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags,
welcher auch beim beschlossenen BFÜ-Modell (Vorlage Nr. 496/19) vorgesehen ist
ausschließlich für den Stadtverkehr Rheine auszureichen. Für möglicherweise auf
der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchgeführte
einbrechende Regionallinien soll eine Vereinbarung getroffen werden, die
Aufgabe aus § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW dem Kreis Steinfurt zu übertragen.
Für
eigenwirtschaftliche Anträge können die Mittel mit der fortgeltenden Richtlinie
und auch zukünftig nicht verwendet werden, da das Vorliegen eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags Bewilligungsvoraussetzung ist / bleibt.
Anlagen:
Anlage 1: Änderungssatzung
Anlage 2: Satzung zu § 11 a ÖPNVG NRW – Stand 31.12.2019
Anlage 3: Richtlinie zu § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW – Stand 31.12.2019