Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Sportausschuss empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss den folgenden Beschluss
zu fassen:
1. Pachtverträge (Änderungs- und Neuverträge) – außer
Verträge zu städtischen Flächen im Wege der Erbpacht – sind mit den Sportvereinen
in Rheine zukünftig nach den in der Vorlage aufgeführten Grundsätzen (Ziffern 1
– 8) auszugestalten.
2. Der Abschluss von einzelnen Pachtverträgen mit
Sportvereinen bedarf, soweit der Rahmen der in der Vorlage aufgeführten
Grundsätze eingehalten ist, zukünftig keiner Beschlussfassung im Fachausschuss.
Die korrespondierende Regelung in der Zuständigkeitsordnung für Rat und
Ausschüsse bleibt davon unberührt.
Begründung:
Vorbemerkungen
§
In
den letzten Monaten sind mit den folgenden Sportvereinen Abstimmungsgespräche
zur Neufassung von Pachtverträgen mit der Stadt Rheine geführt worden:
TV
Mesum |
TC Grün-Weiß Mesum | SC Altenrheine | FC
Eintracht Rheine
SV
Mesum |
Schwimmverein Rheine | SV Germania Hauenhorst |
Kanu-Club Rheine
SV
Grün-Weiß Rheine
§
Auslöser
der gesteigerten Aktivitäten ist insbesondere das Förderprogramm des Landes
„Moderne Sportstätten 2022“. Die antragstellenden Sportvereine müssen
Eigentümer der Sportstätte sein oder noch ein mindestens 10-jähriges
Nutzungsrecht über die Sportstätte nachweisen. Darüber hinaus sind
Pachtverträge aufgrund Schaffung neuer Nutzungsgrundlagen (z. B.
Kunststoffrasenfläche) neu zu regeln.
§
Die
folgenden Grundstücks- und Pachtkonstellationen können in der Sportlandschaft
in Rheine ganz allgemein unterschieden werden:
-
Verpachtung von städtischen Flächen an Sportvereine
-
Unterverpachtung von städtischen Anpachtungen an
Sportvereine
-
Erbbaurechtsverträge der Stadt mit
Sportvereinen
-
Erbbaurechtsverträge mit Dritten mit
Unterverpachtung an Sportvereine
-
Pachtverträge zwischen nichtstädtischen Eigentümern
und Sportvereinen
-
Vereinseigene Grundstücke
§
Die
städtischen Pachtverhältnisse mit den Sportvereinen stellen sich aktuell wie
folgt dar
-
Verpachtung (bzw. Erbbaurechtsvertrag) von
städtischen Flächen an 22 Sportvereine (Pachteinnahmen insgesamt ca. 4.650 €).
-
Städtische Anpachtung von Flächen Dritter (ca.
34.000 € Pachtzinskosten) zur Weiterverpachtung an neun Sportvereine
(Pachteinnahmen ca. 1.000 €).
Regelungsbedarf
§
Viele
Pachtverträge mit Sportvereinen sind 30 Jahre alt oder älter und wurden häufig
durch eine Vielzahl von Änderungsverträgen angepasst. Die Regelungen
entsprechen oft auch nicht mehr den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten.
Darüber hinaus existieren häufig unterschiedliche Regelungen zu demselben
Sachverhalt, die aus historischen Kontexten entstanden sind.
§
Ziel sollte es sein, bei neuzufassenden
Abschlüssen eine Vertragsharmonisierung
und Vereinfachung vorzunehmen, um eine Gleichbehandlung der Sportvereine
herzustellen, soweit keine grundstücks- oder gebäudebezogenen Besonderheiten
vorliegen. Darüber hinaus sind die Verträge den heutigen jeweils örtlichen und
rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen
Grundsätze
zur Ausgestaltung von Pachtverträgen
1. Pachtdauer
Die Pachtverträge mit den
Sportvereinen sollten möglichst eine langfristige Laufzeit von mindestens 20-25
Jahren aufweisen – bei der Verpachtung von Flächen, die die Stadt Rheine
angepachtet hat (auch im Erbpachtwege) orientiert sich die Laufzeit des
Verpachtungsvertrages an der Laufzeit der Anpachtung.
2. Pachtzins
Der von den Sportvereinen für die
Anpachtung städtischer (bzw. von der Stadt angepachteter) Flächen beträgt zurzeit
0,01 € je m²/Jahr. Der Betrag soll auch bei Vorhandsein eines untergeordneten
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht verändert werden. Auf eine Indexierung
des Pachtzinses bzw. auf die Einführung einer gestaffelten Pacht soll
verzichtet werden.
Für Vereine, die selbst Flächen
gepachtet haben, tritt keine Veränderung ein. Die Stadt wird nicht als Pächter
oder Käufer von Flächen auftreten, solange nicht daraus ein Vorteil für die
Stadt entsteht.
3. Gewerbliche Nutzung
In den meisten Pachtverträgen war
den Sportvereinen bisher jede gewerbliche Nutzung untersagt. Dieses
grundsätzliche Verbot entspricht nicht mehr dem Vereinsalltag und soll
entfallen. Denn von der Bandenwerbung über den Getränkeverkauf bis hin zur
Vermietung von Tennishallen sind heute fast alle Vereine gewerblich tätig.
Entscheidend ist, dass der
parallel zu den in der Satzung aufgeführten gemeinnützigen Aktivitäten
stattfindende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur in einem untergeordneten
Umfang stattfindet. Der Nachweis erfolgt über das Vorhandsein eines gültigen
Freistellungbescheides zur Gemeinnützigkeit.
Mit zwei Vereinen wurden in der
Vergangenheit Zusatzverträge hinsichtlich der Vermietung von Dachflächen des
Vereinsgebäudes für das Aufstellen von Photovoltaikanlagen gegen eine
zusätzliche Pacht in Höhe von 10 % der Mieteinnahmen geschlossen. Hier wird
vorgeschlagen, dass die Stadt aus Gründen der Vereinfachung auf eine
Beteiligung an den Mieteinnahmen (ca. 150 €/Jahr) ab dem 01.01.2020 verzichtet.
4. Werbung
Den Vereinen wird Werbung auf der
Pachtfläche erlaubt – allerdings nur in Blickrichtung nach innen – keine
Werbung nach außen.
5. Rückbauverpflichtung
Die Vereine werden im
Pachtvertrag verpflichtet, alle errichteten Anlagen und Gebäude bei
Vertragsende zurückzubauen – sofern die Stadt Rheine bei Vertragsende oder
Kündigung nicht auf den Rückbau verzichtet oder ein von der Stadt bestimmter
neuer Pächter die Gebäude incl. der Rückbauverpflichtung übernimmt.
Auf mögliche Rückbaubürgschaften
oder Sicherheiten wird verzichtet.
6. Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflichten
und die Unterhaltung der Pachtflächen und alle mit verpachteten oder von den
Vereinen errichteten Gebäude und Anlagen gehen auf die Vereine über.
Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume soll im Regelfall auf die Vereine übergehen – einzelne Ausnahmen (Sicherung durch Stadt/TBR) sind möglich.
7. Nebenkosten
Soweit möglich sollen künftig die
öffentlichen Lasten und Abgaben den Vereinen direkt von der zuständigen
Fachabteilung (Steueramt) in Rechnung
gestellt werden (z.B. Straßenreinigung, Müllabfuhr, Versickerungsgebühren,
Wasser und Bodenverband etc.).
Solange dies noch nicht erfolgt
oder möglich ist, sollen diese Kosten wie bisher als Abrechnung bzw. Umlage vom
städtischen Grundstücksmanagement den Vereinen in Rechnung gestellt werden.
8. Erschließungsbeiträge, Beiträge nach
Kommunalabgabengesetz, Kanalanschlussbeiträge
Der Stadt Rheine werden
Erschließungsbeiträge bzw. Beiträge nach Kommunalabgabengesetz für den Ausbau
von Straßen intern bei Fälligkeit in Rechnung gestellt,
wenn sie Eigentümerin der verpachteten Sportflächen ist. Auf eine Weitergabe
dieser Beträge an die Sportvereine wird verzichtet.
Kanalanschlussbeiträge werden
fällig für den Anschluss von baulichen Maßnahmen ans Kanalnetz. Diese Beiträge
müssen die Vereine im Rahmen von
vereinseigenen Baumaßnahmen selbst tragen.
Auswirkungen
/ Erweiterte Informationen
§
Die
Anwendung der dargestellten Grundsätze zur Gestaltung der Pachtverträge haben
im Großen und Ganzen keine gravierenden belastenden Auswirkungen (insbesondere
finanzieller Art) auf die Vereinsarbeit. Die neuen Regelungen werden zu einer
Vereinheitlichung und damit auch zur Vereinfachung in der Handhabung
führen.
§
Für
die Stadt Rheine ist im Einzelfall der Verzicht auf Heranziehung der
Sportvereine zu Erschließungsbeiträgen sowie Beiträgen nach dem
Kommunalabgabengesetz mit Mindereinnahmen verbunden, da die Beträge für die
Sportvereine im Regelfall eine zu hohe finanzielle Belastung darstellen würden.
Aus der Vergangenheit ist kein Fall einer Heranziehung bekannt.
§
Die
Grundsätze werden im Übrigen jeweils nur sukzessive für neu zu gestaltende
Verträge angewandt und mit den Sportvereinen jeweils im Detail einvernehmlich
abgestimmt. Es ist nicht geplant, alle bestehenden Verträge ohne unmittelbaren
Anlass neu zu regeln.
§
Auf
die Durchsetzung einer höheren Pacht als 0,01 €/m²/Jahr aufgrund der in 4
Altverträgen vereinbarten Indexierung wird verzichtet, da es sonst zu einer
Ungleichbehandlung kommt.
§
Die
in dieser Vorlage dargestellten Eckpunkte können eine Präzedenzwirkung auf die
Vertragsgestaltung mit anderen Vereinen (z. B. Kleingarten- oder
Heimatvereinen) entfalten.
§
Ab
dem 1. Januar 2021 gelten bekanntermaßen die neuen Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes ausnahmslos für alle steuerbaren und steuerpflichtigen
Leistungen auch für Kommunen. Dies tangiert in Teilen auch abgeschlossene Miet-
und Pachtverträge. Allerdings nur, soweit neben der Verpachtung von
Grundstücken und Gebäuden weitere Leistungselemente (z. B. Rasenpflege,
Hausmeistertätigkeiten, Überlassung von Betriebsvorrichtungen, …) vertraglich
einbezogen sind. Aufgrund des eher symbolisch zu sehenden Pachtzinses, den die
Sportvereine zu zahlen haben, gestaltet sich der Handlungsbedarf für
Pachtverträge mit Sportvereinen für die Stadt Rheine überschaubar.
Verfahrensinformationen
§
Nach
der Zuständigkeitsordnung für Rat- und Ausschüsse entscheidet nach Vorberatung
im Fachausschuss über An- und Verpachtung von unbebauten Grundstücken
(langfristig ab 25 Jahre) der Haupt- und Finanzausschuss.
§
Änderungsverträge
in Pachtangelegenheiten wurden in der Vergangenheit mit den Sportvereinen in
der Regel verwaltungsseitig ohne politische Beschlussfassung bearbeitet.
Vorgeschlagen wird, dies auch in Zukunft so zu handhaben, um einer Vielzahl von
notwendigen Einzelbeschlüssen vorzubeugen. Eine Ausnahme in der Vergangenheit
war z. B. die Pachtvertragsänderung beim RHTC zum Bau eines
Kunststoffrasenplatzes (u. a. wegen der langen Laufzeit).
§
Neuverträge
mit Sportvereinen sowie Änderungsverträge mit einer besonderen Auswirkung
sollen auch zukünftig dem Sportausschuss vorgelegt werden.