Beschlussvorschlag/Empfehlung:
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Folgende Straße sowie die Fuß- und Radwege werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (StrWG NW - GV NW, S. 1028, Ber. in GV NW 2003, S. 766) für den öffentlichen Verkehr gewidmet:
- Willers
Kamp (von Franz-Tacke-Straße bis zum Wendehammer, einschließlich Stichweg
bis zur Grenze des Bebauungsplanes Nr. 237)
- Fuß- und Radwege im Baugebiet Willers Kamp:
a) von Willers Kamp bis zur Franz-Tacke-Straße,
b)Â von Willers Kamp bis zur
Friedenstraße,
c)  von Willers Kamp bis zur Grünanlage
Die
vg. Straße und die Fuß- und Radwege erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen
nach § 3 Abs. 1.3 des Straßen- und Wegegesetzes. Träger der Straßenbaulast ist
gemäß § 47 des Straßen- und Wegegesetzes die Stadt Rheine. Der Übersichtsplan
ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung. Die als Fuß- und Radwege
dargestellten Flächen werden nur für den öffentlichen Fußgänger- und Radfahrverkehr
gewidmet.
Begründung:
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Für den Ausbau der Straße Willers Kamp sollen Erschließungsbeiträge erhoben werden. Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die öffentlich-rechtliche Widmung der Erschließungsanlage. Da diese noch nicht förmlich ausgesprochen worden ist, ist die Widmung nunmehr zu beschließen.
Anlagen:
Anlage 1:Â Â Â Â Ãœbersichtsplan