Betreff
Widmung von Straßen
Vorlage
161/07
Aktenzeichen
FB 5.8-vo
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Folgende Straße sowie die Fuß- und Radwege werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (StrWG NW - GV NW, S. 1028, Ber. in GV NW 2003, S. 766) für den öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

  1. Willers Kamp (von Franz-Tacke-Straße bis zum Wendehammer, einschließlich Stichweg bis zur Grenze des Bebauungsplanes Nr. 237)

  2. Fuß- und Radwege im Baugebiet Willers Kamp:

 

a)  von Willers Kamp bis zur Franz-Tacke-Straße,
b)  von Willers Kamp bis zur Friedenstraße,
c)   von Willers Kamp bis zur Grünanlage

 

Die vg. Straße und die Fuß- und Radwege erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 1.3 des Straßen- und Wegegesetzes. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 des Straßen- und Wegegesetzes die Stadt Rheine. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung. Die als Fuß- und Radwege dargestellten Flächen werden nur für den öffentlichen Fußgänger- und Radfahrverkehr gewidmet.


Begründung:

 

Für den Ausbau der Straße Willers Kamp sollen Erschließungsbeiträge erhoben werden. Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die öffentlich-rechtliche Widmung der Erschließungsanlage. Da diese noch nicht förmlich ausgesprochen worden ist, ist die Widmung nunmehr zu beschließen.

 


Anlagen:

 

Anlage 1:     Übersichtsplan