Betreff
23.Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine,
Kennwort: "Golfplatz Mesum - Gut Winterbrock"
I. Änderunsbeschluss
II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Vorlage
068/20
Aktenzeichen
PG 5.1 - go
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

I.     Änderungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB den Flächennutzungsplan der Stadt Rheine Kennwort: "Golfplatz Mesum – Gut Winterbrock" der Stadt Rheine zu ändern.

 

 

II.   Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine  Kennwort: " Golfplatz Mesum – Gut Winterbrock "  eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen ist.

 

Die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung soll durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Presse mit anschließender 3-wöchiger Anhörungsgelegenheit im Fachbereich Planen und Bauen/Stadtplanung der Stadt Rheine erfolgen. Während dieser Anhörung ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.


 

Begründung:

 

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraus-setzungen für die Errichtung eines „Golfsporthouse“ geschaffen werden. Aufgrund steigender Mitgliederzahlen beabsichtigt der Betreiber des Golfplatzes neben dem Golfclubhaus und dem Golfhotel ein Verwaltungsgebäude („Golfsporthouse“) zu errichten.

 

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Rheine ist für den Planbereich eine Grün- und Freiflächennutzung mit der Zweckbestimmung Sportanlage dargestellt. Um dem Entwicklungsgebot des §  8 Abs. 2  BauGB zu entsprechen, ist für die beabsichtigte Nutzung die Darstellung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Golfsporthouse“ erforderlich. Derzeit prüft die zuständige Bezirksplanungsbehörde, ob die abweichende Nutzung mit den landesplanerischen Vorgaben und dem Regionalplan Münsterland vereinbar ist (§ 34 Landesplanungsgesetz).

 

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten oder beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 bzw. § 13a BauGB liegen nicht vor, so dass hier das förmliche Verfahren zur Anwendung kommt.

 

Die Stadt Rheine erhebt die verwaltungsinternen Planungskosten vom Planbegünstigten entsprechend den beschlossenen Richtlinien.

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Flächennutzungsplanänderung (Anlage 3) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist.

 

Der Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung liegt ebenfalls bei (Anlage 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).

 


Anlagen:

 

Anlage 1:        Flächennutzungssplanausschnitt  -  ALT

Anlage 2:        Flächennutzungsplanvorentwurf  -  NEU

Anlage 3:        Begründung